Freibleibendes Angebot (Spezialfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bittet L am 1.3. um ein Angebot zum chartern eines Flugzeugs in der ersten Augustwoche. L teilt T am 3.3. mit, sie biete “freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit” am 2.8. eine Caravelle als Tagesflug (€10.000) an. T reserviert das Flugzeug am 5.3. Am 30.06. teilt L der T mit, dass doch kein Flugzeug verfügbar sei.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Je nach Auslegung im Einzelfall kann ein "freibleibendes Angebot" eine invitatio ad offerendum oder ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt darstellen.
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Genau, so ist das!
2. Vorliegend musste T davon ausgehen, dass das "freibleibende Angebot" der L vom 3.3. nur eine Aufforderung an T war, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Mitteilung der Nichtverfügbarkeit des Flugzeugs durch L vom 30.06. stellt einen rechtzeitigen Widerruf ihres Angebots dar.
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Nein!
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kleinerPadawan
20.3.2023, 06:52:49
Was, wenn man hier, wenn auch schlecht vertretbar, von einer invitatio ad offerendum ausgegangen wäre? Dann hätte T ein Angebot abgegeben, welches die L nie angenommen hat? Also kein Vertrag?

Nora Mommsen
20.3.2023, 11:36:14
Hallo kleiner Padawan, wenn man von einer invitatio ad offerendum der L ausgeht dann läge in der Reservierung das Angebot. Der Sachverhalt gibt dazu natürlich keine Informationen her, aber in der Realität bleibt eine Reservierung selten unkommentiert. Es könnte z.B. eine Reservierungsbestätigung ausgegangen sind, Infos zu Gate oder Abflugzeit oder ähnlichem. Dann wäre darin die Annahme eines Angebots zu sehen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
FW
1.9.2023, 18:49:37
Wäre es auch vertretbar, wenn man hier ein Angebot unter einer auflösenden Bedingung nach § 158 II annimmt? Grundsätzlich hat L ja auch den genauen Zeitpunkt, das konkrete Flugzeug und auch den Preis genannt und bekundet somit auch den generellen Willen, sich rechtlich binden zu wollen. Nur für den Fall, dass ausnahmsweise kein Flugzeug zur Verfügung stehen sollte, will L seine Verbindlichkeit durch die auflösende Bedingung aufheben. Somit würden ja auch Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Absage bereits von Anfang an bestehen.