Ergänzende Vertragsauslegung (3)
19. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Einsiedler E vereinbart zum Schutz seiner Privatsphäre mit Nachbar N, dass dieser an der dem E zugewandten Hauswand keine Fenster anbringt. N lässt dort zur Belichtung milchige Glasbausteine einbauen.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Vertragsauslegung (3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Unterlassungsvertrag stellt einen gesetzlich nicht geregelten Vertrag sui generis dar (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann von N aus dem Vertrag die Unterlassung des Anbringens von Fenstern an der dem E zugewandten Hauswand verlangen.
Ja!
3. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich, dass E von N auch verlangen kann, an der ihm zugewandten Hausseite keine milchigen Glasbausteine einzubauen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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