Ergänzende Vertragsauslegung (3)

19. Mai 2025

19 Kommentare

4,8(46.125 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Einsiedler E vereinbart zum Schutz seiner Privatsphäre mit Nachbar N, dass dieser an der dem E zugewandten Hauswand keine Fenster anbringt. N lässt dort zur Belichtung milchige Glasbausteine einbauen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Ergänzende Vertragsauslegung (3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Unterlassungsvertrag stellt einen gesetzlich nicht geregelten Vertrag sui generis dar (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Im BGB gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB). Zwar regelt das BGB für bestimmte Vertragstypen auch bestimmte Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Buch 2, Abschnitt 8). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vertragsparteien grundsätzlich in der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages frei sind. Es ist ihnen damit auch möglich, einen gesetzlich nicht geregelten Vertragstypen – sui generis – zu vereinbaren. Mangels gesetzlicher Regelung stellt der Unterlassungsvertrag einen solchen Vertrag sui generis dar. Dabei stellt § 241 Abs. 1 S. 2 BGB klar, dass die vertragliche Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann.Gesetzlich nicht geregelte oder atypische Vertragstypen musst Du in der Klausur oft auslegen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. E kann von N aus dem Vertrag die Unterlassung des Anbringens von Fenstern an der dem E zugewandten Hauswand verlangen.

Ja!

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, nennt sich Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB). E und N haben vertraglich vereinbart, dass N keine Fenster an der E zugewandten Hauswand anbringen darf, sodass E von N eine Unterlassung dieser Handlung auch verlangen darf.

3. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich, dass E von N auch verlangen kann, an der ihm zugewandten Hausseite keine milchigen Glasbausteine einzubauen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ermittlung vertraglicher Verpflichtungen im Wege ergänzender Vertragsauslegung setzt eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag voraus und dass der hypothetische Parteiwille darauf gerichtet ist. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn die Parteien bei Vertragsschluss einen bestimmten Umstand nicht oder in falscher Art und Weise berücksichtigt haben und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Sinn und Zweck der Vereinbarung war der Schutz von Es Privatsphäre. Sein Grundstück soll nicht einsehbar sein. Dieser Zweck bleibt gewahrt, wenn N milchige Glasbausteine in seine Wand einbaut, da hierdurch eine Einsicht in das Grundstück des E nicht ohne Weiteres möglich wird. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht nicht.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community