Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte K sein Grundstück für €1.000.000 verkaufen. Um Beurkundungsgebühr und Grunderwerbssteuer zu sparen, geben V und K beim Notar einen Kaufpreis von €500.000 an.
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Einordnung des Falls
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Grundstückskaufvertrag kann formlos geschlossen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Angabe eines falschen Kaufpreises zum Sparen von Steuern führt hier zur Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB i.V.m. § 370 AO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preis von €500.000 geschlossen.
Nein!
4. Der Kaufvertrag über €1.000.000 wird wirksam, wenn V dem K das Grundstück übereignet (§§ 873, 925 BGB).
Genau, so ist das!
5. V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preis von €1.000.000 geschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skywalker
16.5.2020, 20:51:07
Ich glaube der Kaufvertrag über 1.000.000 EUR wird auch nicht durch die Heilung gemäß 311b Abs. 1 S. 2 wirksam. Laut Rechtssprechung (BGH-Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16) wird ein solcher Schwarzkauf einer Immobilie überhaupt nicht als
Scheingeschäftausgelegt. Vielmehr handelt es sich demnach um einen (erstmal) wirksamen Hauptvertrag über 500.000€ und einem unwirksamen Zusatz- bzw. Nachtragsvertrag über die zusätzlichen 500.000€. Zweiterer ist dann sehr wohl nach
134 BGBnichtig, weil hiehr die Steuerhinterziehung eben Hauptzweck ist. Entsprechend 139 BGB sind dann beide Verträge unwirksam. Bin selbstverständlich für Belehrung offen und dankbar für eure tolle App! 🙂
Abcdef
19.5.2020, 16:22:25
Der 5. Senat hält den Vertrag für nichtig, wenn die Absicht der Steuerhinterziehung hauptsächlicher Zweck des RG ist. Der 7. Senat (WerkvertragsR), geht davon aus, dass schon tlws. Ohne-Rechnung-Abrede insg. nichtig ist. OLG Hamm, 25.6.2015, I-22 U 166/14 hat Streit offengelassen, da eine Heilung nach § 311b I 2 nicht in Betracht kam. Du kannst - in Abkehr der tradierten Rspr. - die Nichtigkeit des dissimilierten Geschäfts gem. § 1
34iVm § 370 AO annehmen, wenn die bezweckte Steuerhinterziehung die Preisbildung wesentlich beeinflusst hat. Das beurkundete Geschäft über die 500.000 Euro ist aber in jedem Fall unwirksam: über § 117 oder über den fehlenden RBW der Parteien.
Larissa3
21.1.2023, 17:01:56
Wie ist das dann nochmal, wenn K den Kaufpreis schon (zum Teil) gezahlt hat, mit der Rückforderung nach § 812 I 1 Alt. 1 und den Ausschlüssen der § 814 und § 817? Die greifen nicht, anders als zB bei der Schwarzarbeit (Ohne-Rechnung Abrede), oder?
Timurso
28.1.2023, 00:14:38
Für 817 S. 2 (analog) ist auf die Sittenwidrigkeit der
Übereignungabzustellen, die bei der Zahlung von
Geldwegen der sachenrechtlichen Neutralität der
ÜbereignungidR nicht vorliegt. 814 würde ich dagegen jedoch als gegeben ansehen. Wenn die beiden vorher abgesprochen haben, dass sie den Vertrag in Wirklichkeit zu einem anderen Preis wollen, ist ihnen bewusst, dass die Voraussetzungen für 117 I BGB vorliegen und auch, dass sie insofern keinen formwirksamen Vertrag geschlossen haben.
F. Rosenberg 🦅
18.3.2023, 12:18:09
Der
falsa demonstratio non nocet-Grundsatz greift hier gerade nicht, da die Parteien nicht unbewusst etwas Falsches erklärt, sondern bewusst getäuscht haben.
Lukas_Mengestu
21.3.2023, 09:36:45
Hallo F.Rosenberg aka Tommy, vielen Dank für Deinen Hinweis. In der Tat war der Hinweis auf die Figur "
falsa demonstratio non nocet" (also die "unbewusste" Falschbezeichnung) an dieser Stelle etwas irreführend. Es sollte primär verdeutlicht werden, dass die Parteien grundsätzlich eine Willensübereinstimmung treffen können, ohne dass dies für einen objektiven Dritten erkennbar wäre. In der Tat unterscheiden sich aber die Rechtsfolgen. Bei der bewussten Falschbezeichnung, also dem
Scheingeschäft, ordnet § 117 Abs. 1 BGB explizit die Nichtigkeit des simulierten Geschäfts anordnet und nach § 117 Abs. 2 BGB ist hier auch das dissimulierte Grundstückskaufgeschäft wegen Formnichtigkeit zunächst
schwebend unwirksam. Anders ist dies dagegen bei der "
falsa demonstratio non nocet" (Klassiker: die vertauschten Flurnummern, https://applink.jurafuchs.de/YV5oun5olyb). Da hier die Schutz- und Warnfunktion der notariellen Beurkundung gewahrt ist, geht die h.M. in diesen Fällen davon aus, dass der Kaufvertrag von Anfang an wirksam ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
cornelius.spans
2.11.2024, 15:01:30
Bitte den Hinweis bzw. die Abgrenzung von der
falsa demonstratiowieder in die Lösung aufnehmen. Ganz klar ist mir das zur Abgrenzung herangezogene Argument der Schutz- und Warnfunkion jedoch nicht. Beides erscheint mir auch bei dem hier vorliegenden Fall gegeben.
Flohm
8.8.2023, 16:16:55
Wieso wird dieser Fall anderes gelöst als der Fall in dem Waffen verkauft werden diese aber als Klaviere bezeichnet werden? Dort wird doch auch bewusst ein WE zum Schein abgegeben?
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 18:28:16
Hallo Flohm, die beiden Fälle werden tatsächlich identisch gelöst. In beiden Fällen (Waffe statt Klavier bzw. 1.000.000 statt 500.000) setzt sich der tatsächliche Wille gegenüber dem scheinbar erklärten durch. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass der Waffenkauf nicht formbedürftig ist, der Grundstückskauf dagegen schon. Deswegen scheitert er hier zunächst an der Formbedürftigkeit. Dieser Fehler wird durch die anschließende Auflassung aber geheilt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
19.8.2023, 13:53:50
Wie ist denn das Verhältnis zwischen § 116 S. 2 und § 117 I? Dem Wortlaut nach wäre doch auch § 116 S. 2 hier anwendbar, sofern man davon ausgeht, dass der erklärte Kaufpreis i.H.v. 500.000 € nicht dem gewollten i.H.v. 1.000.000 entspricht. Sind beide parallel anwendbar oder ist § 117 I spezieller, sozusagen eine qualifizierte
Mentalreservation?
Leo Lee
24.8.2023, 16:05:18
Hallo silasowicz, in der Tat sind § 116 2 BGB und § 117 I BGB nicht mal so weit entfernt voneinander. Beachte jedoch, dass sich diese beiden Normen durch die Kenntnis seitens des Erklärungsemfpängers unterscheidet. § 116 2 BGB ist einschlägig, wenn der Erklärende sich etwas "geheim" vorbehält und der Empfänger diesen Vorbehalt erkennt. Wichtig ist jedoch zu merken, dass der Erklärende (der sich etwas vorbehält) NICHT WEIß, dass er "durchschaut" wurde. Bei 117 I BGB sind sich beide Seiten darüber bewusst, dass sie quasi "zusammen" etwas vorbehalten (wie hier, wo beide Parteien konsensual die Tatsache vorbehalten, dass sie die Erklärung nur als Schein nutzen). Somit können die beiden Normen nicht parallel Anwendung finden, da § 116 2 BGB, wie erwähnt, nicht anwendbar ist, wenn sich beide Parteien im Klaren darüber sind, dass etwas vorbehalten wird. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Armbrüster § 116 Rn. 8 und § 117 Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
7.9.2023, 23:30:03
Wie kommt die Mindermeinung darauf, dass in den Fällen der
Scheingeschäfte der
Rechtsbindungswillefehle? In Fällen der Ver
deckungsgeschäfte wie dem Vorliegenden kommt es den Parteien doch gerade darauf an, rechtliche Bindungen auszulösen. Es sollen bloß andere als die Erklärten sein.
Leo Lee
8.9.2023, 12:02:24
Hallo QuiGonTim, die Mindermeinung begründet diese Argumentation wie folgt: Wenn beide nur so "tun wollen", als würden sie ein wirksames Rechtsgeschäft abschließen, dann ist der "wirkliche Wille" der beiden Parteien gem. § 133 BGB auf die NICHTGELTUNG der Erklärung und somit auf AUSSCHLUSS von deren Rechtsfolgen (weil die Erklärung eben nicht gelten) gerichtet, weshalb Sie nicht den Willen haben, eine wirksame Rechtsfolge herbeizuführen (Definition für RBW)! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Armbrüster § 117 Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
11.9.2023, 18:19:34
Danke für die Antwort, Leo Lee. Die Ansicht finde ich wenig überzeugend. Es geht eben nicht darum, überhaupt keine Rechtsfolge herbeizuführen. Es ist aber gut zu wissen, dass es eine solche Ansicht gibt. :)
Paul21
23.10.2023, 02:51:19
Warum wird der Kaufvertrag mit dem Preis iHv 1.000.000 Euro geheilt? Durch dinglichen Vollzug wird iRd § 311b Abs. 1 S. 2 BGB nur der formnichtige, nicht der nach § 117 Abs. 1 BGB nichtige Vertrag wirksam. Eigentlich müsste doch der Kaufvertrag mit dem Preis iHv 500.000 Euro wirksam werden.
Leo Lee
28.10.2023, 18:53:17
Hallo Paul 21, in der Tat wird derjenige Vertrag, der tats. betroffen ist und auch gemein war, durch die Eintragung geheilt. Beachte allerdings, dass hier die 500.000 das simulierte Geschäft darstellen, das auch nichtig ist gem. § 117 I BGB. Nun haben wir noch die 1 Mio. Dieses Geschäft ist eigentlich gemeint, weshalb gem. § 117 II BGB die Vorschriften für den Kaufvertrag über das Grundstück gem. § 433, 311b I angewandt werden. Weil jedoch diese 1 Mio. nie beurkundet wurden (Notar hat nur die 500.000 beurkundet), ist dieser Vertrag, der eig. Gemeint war, gem. 311b I BGB formnichtig. Durch die Eintragung in das Grundbuch ist jedoch dieser Vertrag (der eben eig. Gemeint war aber formnichtig war und gem. § 117 II BGB Gegenstand der restlichen Vorschriften ist), durch die Eintragung geheilt. Die entscheidende Frage lautet also: Welcher Vertrag/Betrag war ursprünglich – wenn auch verdeckt – gemeint und wie sieht die Rechtslage bzgl. DIESER Vereinbarung aus? Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ruhwinkel § 311b Rn. 81 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Paul21
30.10.2023, 21:15:32
Hallo Leo, danke für die Antwort. Richtig, ich habe beim Verfassen meines Kommentares die beiden Verträge verwechselt. Natürlich ist es so richtig, wie es in der Aufgabe steht.
Quanzomania
6.5.2024, 13:14:19
Geht es mir nicht immer hauptsächlich um die Steuerhinterziehung, wenn ich beim Notar einen geringeren Preis angebe? Ich erkenne die Grenze nicht
Magie99Capona
2.7.2024, 18:21:35
Ja aber in den meisten Fällen möchte man ja trotzdem eigentlich das Grundstück kaufen und nicht ausschließlich steuern sparen also ist meistens schon noch die Grundstückskauf der Hauptzweck
Skra8
15.7.2024, 10:57:23
Letztere Erklärung wäre als Vertiefungshinweis eine super Ergänzung.
G0d0fMischief
10.10.2024, 09:22:00
Wo liegt denn der Unterschied zur Ohne-Rechung-Abrede, wenn V und K einen niedrigeren Kaufpreis angeben um Notarkosten zu sparen? Bei einer Ohne-Rechnung Abrede geht es den Parteien ja auch vorrangig darum, dass die bestellte Werkhandlung vorgenommen wird. Ich finde es widersprüchlich, wenn wir bei Schwarz
geldabreden im Werk- und Arbeitsrecht Nichtigkeit annehmen, aber beim Grundstückskauf dann wieder nicht. In allen Fällen geht es den Parteien sehr wohl darum
Geldzu sparen. Ich weiß, dass der BGH bei der Ohne-Rechnung-Abrede etwas strenger ist, aber fas Argument dass es den Parteien im vorliegenden Fall primär um die Übertragung des Grundstücks geht, während man bei der Ohne-Rechnung-Abrede annimmt, dass es primär um das Steuerersparnis geht, ist für mich nicht einleuchtend.
Linne_Karlotta_
11.10.2024, 15:50:56
Hallo @[G0d0fMischief](217996), danke für deine Frage. Der Unterschied besteht darin, dass der BGH im Bereich des Werk- und Arbeitsrechts in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG ein Verbotsgesetz sieht, sodass bei der Schwarz
geldabrede Nichtigkeit des Vertrags nach §
134 BGBeintritt. Hier muss also gar nicht damit argumentiert werden, ob es den Parteien vorrangig um eine Steuerersparnis geht oder nicht. Denn der Verstoß gegen des Verbotsgesetz tritt unabhängig davon ein. Diese Argumentation kann nicht ohne Weiteres auf die hier dargestellte Fallkonstellation übertragen werden, da der § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG hier nicht passt und es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. Zwar könnten solche Abreden, die mit der Absicht getroffen wird, Steuern zu hinterziehen, gegen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verstoßen. Dieser verfolgt jedoch nach der Rspr. des BGH eine andere Zielrichtung als das Verbot der Schwarzarbeit. Sein
Schutzzweckist allein in der Sicherung des staatlichen Steueraufkommens zu sehen. Ein Grundstücksgeschäft, bei dem Steuern hinterzogen werden sollen, ist also nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nach §
134 BGBunwirksam. Damit kommt nur noch eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Hier sagt der BGH: Die Vereinbarung der Falschangabe des Kaufpreises zum Zwecke einer Steuerhinterziehung hat rechtlich etwas Anstößiges. Sie schlägt aber nur auf den gesamten Vertrag durch und lässt den Vertrag selbst nur dann als rechtlich anstößig erscheinen, wenn die verbotene Steuerhinterziehung den von den Parteien beabsichtigten Hauptzweck des Vertrags bildet. Nur dann widerspricht das gesamte Rechtsgeschäft den der Rechtsordnung innewohnenden rechtsethischen Werten und Prinzipien und ist wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Parteien schließen den Vertrag ja aber nicht nur, um die Steuern zu hinterziehen, sondern sie wollen wirklich einen Kaufvertrag schließen und hierbei „nebenbei“ Steuern sparen. Ohne den Willen, den Kaufvertrag zu schließen, hätten die Parteien ja gar keinen Vertrag geschlossen. Siehe hierzu BGH, Urteil v. 15.03.2024, V ZR 115/22 (https://openjur.de/u/2487427.html). Wir sind gerade dabei, diesen Fall für den Kurs zur aktuellen Rspr. aufzubereiten. Ich denke, dass der Fall in der nächsten Woche online geht. :) Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
G0d0fMischief
11.10.2024, 16:02:31
Ahh das macht Sinn! Vielen Dank für die ausführliche Erklärung 🫶🏻
Linne_Karlotta_
21.10.2024, 15:51:04
Update: Wir haben nun einen aktuellen Fall aus der Rspr. (BGH 15.03.2024, V ZR 115/22 = NJW 2024, 2310) zu diesem Thema für euch aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/uqueE7LpSNb Liebe Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team