Handlung im Schlaf

25. November 2024

4,7(42.170 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W unternimmt eine mehrtägige Wanderung und übernachtet in einer Jugendherberge. Am Abend unterhält er sich mit dem Zimmernachbarn Z. Bei dem Gespräch schläft W ein, ohne dass Z es bemerkt. Als Z den W fragt, ob er dessen Uhr für €50 kaufen wolle, antwortet W im Schlaf: „Ja!“

Diesen Fall lösen 89,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Handlung im Schlaf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W hatte beim „Ja!“-Sagen das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).

Nein, das trifft nicht zu!

Mit Handlungswillen handelt, wer den Willen dazu hat, sich in bestimmter, nach außen hervortretender Weise zu verhalten.W hat im schlafenden Zustand „Ja!“ gesagt. Im Schlaf fehlten ihm der Wille und das Bewusstsein, zu handeln.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da Z auf die Wirksamkeit der Erklärung des W vertraut und nicht bemerkt hat, dass W bereits geschlafen hatte, liegt dennoch eine wirksame Willenserklärung des W vor.

Nein!

Spricht der Erklärende im Schlaf oder in Hypnose und fehlt ihm somit bereits der Handlungswille, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihn an der Erklärung festzuhalten. Dieses Ergebnis lässt sich mit der in § 105 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung begründen: Eine Erklärung, die jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgibt, ist nichtig; das Interesse des gutgläubigen Erklärungsempfängers wird nicht geschützt. Dieser Fall ist dem eines fehlenden Handlungswillens so ähnlich, dass es dem Gebot der Gerechtigkeit entspricht, beide Fälle gleich zu entscheiden (Analogie).Aufgrund des fehlenden Handlungswillen ist Ws Erklärung unwirksam.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Harun

Harun

22.10.2021, 18:05:14

Was wird hier mit „Dieser Fall ist dem eines fehlenden

Handlungswille

ns so ähnlich“ gemeint? Der

Handlungswille

fehlt doch eben hier?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.10.2021, 19:25:38

Hallo Harun, mit "dieser Fall" ist der Fall des § 105 Abs. 2 BGB gemeint. Also der Fall, dass jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit eine Erklärung abgibt. Hierfür hat das Gesetz explizit geregelt, dass die Erklärung nichtig ist. Für den Fall des fehlenden

Handlungswille

n gibt es diese explizite Normierung nicht. Da sich beide Konstellationen sehr ähnlich sind, muss auch im Falle des fehlenden

Handlungswille

ns die Nichtigkeit der Erklärung angenommen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Harun

Harun

22.10.2021, 21:49:07

Danke

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 13:39:21

bleibt der Dritte dann schutzlos? Immerhin hat er ja darauf vertraut? Greift auch kein Treu und Glauben nach § 242? Wie würde man das hier rechtlich behandeln?

BENED

Benedikt

28.10.2023, 00:16:07

Er bleibt schutzlos.

BL

Blotgrim

2.2.2024, 10:40:13

Um sich das erschließen zu können hilft es sich vor Augen zu führen wer warum schutzwürdig ist bzw. wen man an sein Verhalten binden kann. Wenn ich im Schlaf rede kann ich dafür nicht wirklich etwas, es wäre also eine ziemliche Härte mir irgendwelche vertraglichen Pflichten deswegen aufzuladen. Dem (scheinbaren) Erklärungsempfänger ist es hingegen zuzumuten,dass bspw. kein Vertrag zustande kommt, was hauptsächlich an der Schutzwürdigkeit des Erklärenden liegt. Außerdem hat er ja immer noch die Möglichkeit den Vertrag zu schließen, wenn der Erklärende

Handlungswille

n hat. Mit § 242 wäre ich etwas vorsichtig. Die Norm dient dazu wirklich extreme Härten zu beseitigen, nicht jede unangenehme Situation. Das fehlende Rechtsgeschäft ist zwar doof für den Erklärungsempfänger es ist aber keine so große Ungerechtigkeit, dass man korrigierend eingreifen müsste, insbesondere weil der Erklärende ja nichts für sein Verhalten kann. Das es bei Rechtsstreitigkeiten eine Verliererseite gibt ist normal § 242 korrigiert dabei nur UNGEWOLLTE Extremfälle

EL

Elisa

7.11.2023, 11:54:41

Heißt das, dass man in der Fallbearbeitung „§ 105 II BGB analog“ schrieben muss?

LUC1502

luc1502

6.11.2024, 17:46:43

Hi, also idR wird man in Klausuren relativ selten mit dem fehlenden

Handlungswille

n zu tun haben, aber wenn man davon absieht, dann würde man, wie du auch sagst, §105 II analog zitieren, da die Fälle des fehlenden Handlungsbewusstseins ähnliche Fälle, wie den des §105 II BGB, betreffen und wir daher (auch) eine vergleichbare Interessenlage haben. LG


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen