Handlung im Schlaf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W unternimmt eine mehrtägige Wanderung und übernachtet in einer Jugendherberge. Am Abend unterhält er sich mit dem Zimmernachbarn Z. Bei dem Gespräch schläft W ein, ohne dass Z es bemerkt. Als Z den W fragt, ob er dessen Uhr für €50 kaufen wolle, antwortet W im Schlaf: „Ja!“
Einordnung des Falls
Handlung im Schlaf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hatte beim „Ja!“-Sagen das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Da Z auf die Wirksamkeit der Erklärung des W vertraut und nicht bemerkt hat, dass W bereits geschlafen hatte, liegt dennoch eine wirksame Willenserklärung des W vor.
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Nein!
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Harun
22.10.2021, 18:05:14
Was wird hier mit „Dieser Fall ist dem eines fehlenden Handlungswillens so ähnlich“ gemeint? Der Handlungswille fehlt doch eben hier?

Lukas_Mengestu
22.10.2021, 19:25:38
Hallo Harun, mit "dieser Fall" ist der Fall des § 105 Abs. 2 BGB gemeint. Also der Fall, dass jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit eine Erklärung abgibt. Hierfür hat das Gesetz explizit geregelt, dass die Erklärung nichtig ist. Für den Fall des fehlenden Handlungswillen gibt es diese explizite Normierung nicht. Da sich beide Konstellationen sehr ähnlich sind, muss auch im Falle des fehlenden Handlungswillens die Nichtigkeit der Erklärung angenommen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Harun
22.10.2021, 21:49:07
Danke
PrädikatKandidat
18.9.2023, 13:39:21
bleibt der Dritte dann schutzlos? Immerhin hat er ja darauf vertraut? Greift auch kein Treu und Glauben nach § 242? Wie würde man das hier rechtlich behandeln?
Benedikt
28.10.2023, 00:16:07
Er bleibt schutzlos.
Elisa
7.11.2023, 11:54:41
Heißt das, dass man in der Fallbearbeitung „§ 105 II BGB analog“ schrieben muss?