Unterschrift infolge Gewaltanwendung (Handlungswille)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will, dass A ihm sein Auto abkauft. Da sie sich über den Kaufpreis nicht einig werden, erteilt B dem A eine Tracht Prügel. Er droht weitere Schläge an, bis A den Wagen für €5.000 abkauft.
Einordnung des Falls
Unterschrift infolge Gewaltanwendung (Handlungswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Genau, so ist das!
2. Indem B dem A den ausgefüllten Kaufvertrag vorgelegt hat, hat er ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags gemacht.
Ja, in der Tat!
3. Beim inneren (subjektiven) Tatbestand der Willenserklärung unterscheidet man drei Kategorien: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
Ja!
4. A fehlte der Handlungswille. B übte körperlichen Zwang auf ihn aus und nahm ihm damit jeden Entscheidungsspielraum (vis absoluta).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hatte beim Unterschreiben des Vertrages das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).
Ja, in der Tat!
6. A hatte beim Unterschreiben den Willen und das Bewusstsein, mit B einen Kaufvertrag über das Auto zum Preis von €5.000 abzuschließen (Geschäftswille).
Ja!
7. Aus Sicht eines objektiven Betrachters stellt sich das Unterschreiben durch A als Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens dar (äußerer/objektiver Tatbestand der Willenserklärung).
Genau, so ist das!
8. A kann seine Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 Fall 2 BGB wegen widerrechtlicher Drohung (mit weiteren Schlägen) anfechten und damit seine Haftung beseitigen.
Ja, in der Tat!