Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
Unterschrift infolge Gewaltanwendung (Handlungswille)
Unterschrift infolge Gewaltanwendung (Handlungswille)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will, dass A ihm sein Auto abkauft. Da sie sich über den Kaufpreis nicht einig werden, erteilt B dem A eine Tracht Prügel. Er droht weitere Schläge an, bis A den Wagen für €5.000 abkauft.
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Einordnung des Falls
Unterschrift infolge Gewaltanwendung (Handlungswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem B dem A den ausgefüllten Kaufvertrag vorgelegt hat, hat er ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags gemacht.
Ja, in der Tat!
3. Beim inneren (subjektiven) Tatbestand der Willenserklärung unterscheidet man drei Kategorien: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
Ja!
4. A fehlte der Handlungswille. B übte körperlichen Zwang auf ihn aus und nahm ihm damit jeden Entscheidungsspielraum (vis absoluta).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hatte beim Unterschreiben des Vertrages das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).
Ja, in der Tat!
6. A hatte beim Unterschreiben den Willen und das Bewusstsein, mit B einen Kaufvertrag über das Auto zum Preis von €5.000 abzuschließen (Geschäftswille).
Ja!
7. Aus Sicht eines objektiven Betrachters stellt sich das Unterschreiben durch A als Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens dar (äußerer/objektiver Tatbestand der Willenserklärung).
Genau, so ist das!
8. A kann seine Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 Fall 2 BGB wegen widerrechtlicher Drohung (mit weiteren Schlägen) anfechten und damit seine Haftung beseitigen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mutschekiepchen
17.10.2019, 20:38:34
Es wird sowohl in einer Frage als auch in einer Antwort von
vis absolutagesprochen. Bei
vis absolutahat der Erklärende jedoch kein
Handlungswillen. Man sollte genauer feststellen, dass nach den Prügel (
vis absoluta) beim unterzeichnen des Vertrages nur noch
vis compulsivavorlag und somit ein
Handlungswillebejaht wird.
Salwa
21.11.2019, 16:35:15
Der erste Satz ist eine Feststellung und keine Frage. Festgestellt wird, dass im vorliegenden Fall keine
vis absolutavorliegt. Meiner Meinung nach ist die Erklärung eindeutig :)
Marilena
30.11.2019, 17:33:29
Hallo Mutschekiepchen, irgendwie versteh ich nicht ganz, was du wie geändert haben möchtest. Würde mich freuen, wenn Du das nochmal näher erläuterst. Danke!
Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 16:17:58
Mutschekiepchen, der Hinweistext ist unseres Erachtens eindeutig und bringt genau das zum Ausdruck, was Du vorgeschlagen hast: "... Hier wurde die Unterschrift aber nicht unmittelbar durch körperlichen Zwang, sondern durch die eigene Entscheidung des A hervorgebracht. B hat die Hand des A beim Unterschreiben nicht gewaltsam geführt. Dass die Entscheidung, zu unterschreiben, durch Gewaltanwendung/-
drohungherbeigeführt wurde, ist unerheblich."
Vulpes
26.11.2019, 00:47:14
Also ich finde den Fall schlecht konstruiert. Bei einer
vis absolutaliegt kein
Handlungswillevor und damit ist die WE nichtig. Selbst wenn bei fraglicher Fragestellung kein
vis absolutavorliegt ist beim objektiven Tatbestand durch einen objektiven Dritten kein Rechtsbindungswille (vgl. §133, 157 BGB) bei A festzustellen. Der Mann wurde ja offensichtlich verprügelt und gezwungen. . Sorry, aber das ist hier schlicht weg falsch.
Jurios
29.11.2019, 20:58:06
Ich fand’s auch nicht ganz klar. Aber ich glaube
Geschäftswillekann so oder so festgestellt werden. MM: nach subj. Willen -> schon gar keine WE (Willenstheorie), 118 analog hM: RBW nach obj Kriterien. Wenn objektiv jmd nen Vertrag unterschreibt, wo jmd daneben steht -> RBW (+). Anfechtung mgl. Ich finde den Fall aber wie gesagt auch nicht so eindeutig, es muss schon mehr drüber gesagt werden wie der Drohende daneben steht, ob es erkennbar ist, dass er droht oder eben nicht...
Jurios
29.11.2019, 20:59:32
Und vis absolute ist es wirklich nicht :)
Marilena
30.11.2019, 16:43:01
Vielen Dank für Eure Kommentare! Der Fall hier ist angelehnt an das Beispiel Nr. 49 in Köhler, Prüfe Dein Wissen BGB AT, 28.A. 2018 und basiert auf der BGH-Entscheidung DB 1975, 2075 (BGH v. 26.06.1975, Az.: II ZR 35/74). In diesem Urteil steht u.a.: „Plötzlich habe er wie von Sinnen auf sie eingeschlagen und sie zu Boden geworfen. Unter An
drohungweiterer Schläge habe sie dann alles unterschrieben, was H. verlangt habe. [...] Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß die Annahmeerklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt, die für eine eigene Willensbetätigung keinen Raum mehr ließ, zustande gekommen ist. Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte, nachdem H. sie wegen ihrer vorangegangen Weigerung geschlagen hatte und unter An
drohungweiterer Schläge erneut die gewünschten
Marilena
30.11.2019, 16:50:26
Erklärungen forderte, sich aufgrund eigener Entscheidung zu ihrer Abgabe bereit fand, wenn auch nur aus dem Grunde, um der angedrohten, in Anbetracht der vorausgegangenen
Tätlichkeiten besonders naheliegenden Gefahr weiterer Schläge zu entgehen. Die Annahmeerklärung ist nicht unmittelbar durch körperlichen Zwang, sondern durch eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung zustande gekommen. Solchermaßen entstandene Willenserklärungen sind nicht von vornherein nichtig, sondern grundsätzlich nur anfechtbar gemäß § 123 BGB.“ Sowohl BGH als auch Köhler sehen den objektiven Tb. als erfüllt an. Ich wüsste nicht, wie eine WE durch widerrechtliche
Drohungzustande kommen könnte, wenn man wegen der
Drohungden obj. Tb. verneinen würde.
Nichtswisser
29.12.2019, 14:17:27
Falsch ist das eigentlich nicht. Rechtsbindungswille ist objektiv erkennbar, da eine
Drohungnichts an der objektiven Wahrnehmung ändert, dass der Erklärende sich der rechtlichen Bedeutung seiner Handlung bewusst ist. Die
Drohunglässt den Rückschluss zu, dass eine im Bewusstsein der rechtlichen Bedeutung abgegebene Erklärung dem Zwecke der Abwendung des mit der
Drohungin Aussicht gestellten Übels dient, nicht jedoch zwingend, dass die Rechtsfolge nicht gewollt ist. Insofern lässt sich argumentieren, dass der Erklärende sich so selbst entscheiden kann, ob er das Geschäft gegen sich gelten lassen will oder nicht. Grenzen dürften allerdings im Fall der erkannten
Mentalreservationnach 116 II liegen.
Positive Kenntnisdürfte sich aus dem Umstand der
Drohungallein aber noch nicht ergeben.
JURAssic World
21.6.2020, 18:06:32
Also
vis absolutam.E. nicht vor. Bei anderer Auffassung aber mit entsprechender Begründung vertretbar. Für mich stellt sich aber die Antwort bezüglich "aus Sicht eines objektiven Dritten" als sonderbar dar. Ein
objektiver Dritterhätte die ganze Szenerie betrachtet und gesehen, dass der Unterzeichner unter Gewalt gelitten haben wird und der "Zwinger" mit Schlagring bewaffnet, entsprechend Einfluss auf ihn ausgeübt haben wird. So würde dieser annehmen dürfen, dass der Unterzeichner unter normalen Umständen die Unterschrift nicht geleistet hätte. Folglich herrscht m.E. aus Sicht eines objektiven Dritten kein Rechtsbindungswillen.
Ira
27.10.2020, 16:32:33
Ich glaube, es kommt tatsächlich darauf an, aus welchem Blickwinkel man draufschaut. Um die Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen, ist objektiv darauf abzustellen, wie der fertig unterschriebene Vertrag zustande kam. Objektiv kann man zunächst nur bewerten, ob es sich um die „echten“ Unterschriften der Parteien handelt. Bei Bejahung würde ein objektiver Beobachter davon ausgehen, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, weil er um die genauen Umstände nicht weiß - er war ja bei Vertragsschluss nicht dabei gewesen sein. So ist es nämlich auch in der Realität. Der Richter, der die
Begründetheitdes Anspruches prüft, wird wohl kaum bei Vertragsschluss anwesend gewesen sein. Aus diesem Blickwinkel erübrigt sich meines Erachtens nach die obige Diskussion.
verLAWren
14.10.2024, 18:43:50
Angesichts dieser brisanten Diskussion, würde ich mir (nach 3 Jahren) auch eine Meinung von einem Moderator oder vom Team wünschen, die das Ganze hier abschließt. :)
eichhörnchen II
19.5.2023, 23:47:49
Wieso wird hier der
Geschäftswilleim subjektiven Tatbestand bejaht? „A hatte beim Unterschreiben den Willen und das Bewusstsein, mit B einen Kaufvertrag über das Auto zum Preis von 5.000€ abzuschließen (
Geschäftswille). Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der A genau das nicht will. Wieso sollte er sonst durch die An
drohungvon Gewalt dazu gezwungen werden?
Carl Wagner
20.5.2023, 14:43:43
Vielen Dank für deine Frage eichhörnchen II! Sicherlich wollte A den Vertrag eigentlich nicht unterschreiben. A hat das nur wegen der
Drohunggetan. Hier liegt aber eine gesetzgeberische Wertung vor: Vertragsschlüsse unter dem Einfluss von
Drohungen sind nicht automatisch unwirksam, sondern berechtigten nur zur Anfechtung, § 123 I BGB. Die
Drohungschließt nicht die Willenserklärung als solche aus, sondern wird vom Drohenden leidglich in die gewünschte Richtung beeinflusst. (BeckOK BGB/Wendtland, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 123 Rn. 25). Anders wäre es zu beurteilen, wenn B die Hand des A gewaltsam geführt hätte. Dann würde A bereits der
Handlungswillefehlen und es würde schon keine (anfechtbare) Willenserklärung vorliegen. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
eichhörnchen II
20.5.2023, 14:48:25
Hey Carl! Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe allerdings noch immer nicht, warum gerade der
Geschäftswillebejaht wird. Wie in dieser Lektion treffend vermittelt wird, ist eine Willenserklärung (und dankt der Vertrag) auch bei fehlenden
Geschäftswillen wirksam, es kommt lediglich auf den
Handlungswillen & das Erklärungsbewusstsein an.
Carl Wagner
20.5.2023, 15:20:41
Gerne! --- (1) Richtig! Auf die Bejahung des
Geschäftswillens kommt es nicht an. In einem Gutachten/Klausur bräuchtest du darauf nicht eingehen. Sie ist nur zur Übung enthalten, um einmal alle Punkte einer WE durchdacht zu haben. --- (2) Ich denke, ich verstehe jetzt was du meinst. Bei einer Anfechtung gem. §§ 119, 120 BGB fehlt es am
Geschäftswillen (MüKoBGB, 9. Auflage 2021, BGB vor § 116 Rn. 28). Dort wird gerade nicht erklärt, was gewollt war (Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum). Gleiches gilt auch für den beachtlichen
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB (MüKoBGB, 9. Auflage 2021, BGB vor § 116 Rn. 28). Bei einer
Drohungsieht es allerdings anders aus. Hier berechtigt nicht fehlender
Geschäftswille, sondern mangelnde Entschließungsfreiheit zur Anfechtung (MüKoBGB, 9. Auflage 2021, BGB vor § 116 Rn. 29). A weiß ganz genau, was er hier erklärt (und mehr sagt der
Geschäftswilleauch nicht). Er weiß, dass er gerade sein Auto für 5.000 € verkauft. Eigentlich will er das nicht, aber er tut es trotzdem. Abwandlung: Stell dir vor, der A wird nicht körperlich gezwungen, sondern wegen steigender Kosten (Energiepreise, Lebensmittelpreise, etc.) wirtschaftlich dazu gezwungen, sein Auto zu verkaufen und das Deutschlandticket für 49 € zu beziehen. A will auch hier eigentlich nicht sein Auto verkaufen. Am liebsten würde er es behalten. Das ändert aber nichts daran, dass wenn er dann sein Auto verkauft, sich bewusst ist, dass er es verkauft. Eine wirtschaftliche Zwangslage berechtigt natürlich nicht zur Anfechtung. Ich will damit nur zeigen, dass der
Geschäftswillenichts damit zu tun hat, ob das Geschäft als solches gewollt ist. Der
Geschäftswillemeint nur, ob eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden soll oder nicht. A will den Kaufvertrag herbeiführen, um keine Schläge mehr einstecken zu müssen. Die mangelnde Entschließungsfreiheit berechtigt zur Anfechtung, § 123 BGB. Falls noch etwas unklar geblieben ist, bitte gib mir gerne Rückmeldung! - Viele Grüße Carl für das Jurafuchs-Team
eichhörnchen II
20.5.2023, 15:35:47
Ah super vielen Dank! Jetzt habe ich es verstanden. :) sehr gutes Beispiel mit dem Deutschlandticket. Zugegebenermaßen finde ich die Aufgabenstellung („A hatte den Willen und das Bewusstsein“) hier leicht missverständlich formuliert - stellt der
Geschäftswilleauch im subjektiven Tatbestand doch vielmehr auf das Bewusstsein als den tatsächlichen Willen ab.
Shinin
10.9.2023, 13:48:22
Meine Frage bezieht sich auf die Aussage, dass aus „Sicht eines objektiven Betrachters sich das Unterschreiben des A als Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willen darstellt". Ich hätte nämlich gesagt, dass aus Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist, dass A lediglich unterschrieben hat um sich einen weiteren Prügel zu sparen. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der objektiven Betrachtung jetzt an? Geht es um einen Dritter der die Situation mitverfolgt hat oder einen Dritten der den Unterschriebenen Kaufvertrag liest?
P K
25.9.2023, 21:39:48
Halte die Aussage auch für schwierig, aber wegen § 123 BGB wird man das so sehen müssen, da die Norm sonst keinen Anwendungsbereich hätte.
Blotgrim
3.3.2024, 12:33:42
Naja aus Sicht eines Dritten will er den Vertragsschluss. Zwar um die Schläge zu verhindern, aber er hat genug Freiraum um eine Entscheidung zu treffen. Anders wäre es bei
Vis absoluta.Natürlich spielt in diese Auslegung der § 123 mit rein, da die
Drohungsvariante nahezu leerlaufen würde, wenn man hiernach nur objektiv nicht erkennbare
Drohungen anfechten könnte.
Law_yal_life
18.9.2023, 13:44:07
Also bei
vis absoluta- KEINE WE (Körper als Werkzeug) Bei
vis compulsiva- WE etsteht, aber anfechtbar 123 StGB? Habe ich das richtig vertstanden?
PetersenFan21
28.9.2023, 12:10:01
Ja, aber § 123 I Var. 2 BGB
Leo Lee
15.10.2023, 14:53:25
Hallo Prädikatkandidat, Wie PetersenFan21 richtig anmerkt, ist aufgrund § 123 I Var. 2 BGB davon auszugehen, dass bei
vis compulsiva(weil immerhin der Erklärende Handlungs-, Erklärungs- und
Geschäftswillehatte) eine WE vorliegt, die allerdings angefochten werden kann. Bei
vis absolutagibt es hingegen nicht mal einen
Handlungswillen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
🦊²
28.9.2023, 13:01:58
Huhu, in welchem Verhältnis steht § 123 I Alt.2 BGB (
Drohung) zu § 116 S.2 BGB? Weil eigentlich "will" der erklärende ja gerade nicht das Erklärte. Wäre dann nicht im Fall von § 123 I Alt.2 BGB auch ein Fall von § 116 S.2 BGB gegeben und bereits hiernach die Erklärung nichtig? Der drohende ist ja regelmäßig nicht schutzwürdig. Oder liegt im Fall von § 116 S.2 BGB gar kein
Geschäftswillevor, wohingegen bei § 123 I Alt.2 BGB ein Geschaftswille rechtlich vorliegt. Gleichwohl auch wenn man rein tatsächlich sagen würde, das der Bedrohte in der 'laiensphäre' zumindest das Ergebnis nicht will?! LG
Paulah
28.9.2023, 13:33:29
Armbruster, MüKo BGB § 116 Rn. 14 sagt dazu, dass die Anwendungsbereiche sich durchaus überschneiden können. § 123 ist nicht Lex specialis zu § 116 S. 2. § 116 S. 2 findet aber nur Anwendung, wenn sich der Erklärende im Moment der Erklärung tatsächlich vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. In der konkreten Be
drohungssituation - so Armbruster weiter - wird der Bedrohte einen solchen Vorbehalt nicht haben, sondern nur der Be
drohungssituation entkommen wollen.
🦊²
28.9.2023, 13:38:46
Vielen Dank für diesen Input! ☺️
Lawyerista
7.2.2024, 18:57:16
Mir ist in diesem Fallbeispiel nicht klar, weshalb der objektive Tatbestand der Willenserklärung für einen Außenstehenden erkennbar vorliegen soll… Ein Außenstehender würde doch die Anzeichen der Gewalteinwirkung (so wie in der Zeichnung dargestellt) bemerken und entsprechend an dem Willen das Rechtsgeschäft durchführen zu wollen, seine Zweifel haben …
Leonie
8.2.2024, 23:36:45
mE ist nicht auf die Umstände abzustellen, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, sondern allein auf die Handlung abzustellen (Unterschreiben) und ob aus der objektiven Sicht sich aus dieser ein Rechtsbindungswille und
Geschäftswilleerkennen lässt.
Blotgrim
21.2.2024, 20:16:28
Von außen betrachtet will aber A das Rechtsgeschäft, zwar weil er erkennbar bedroht wird, aber er will es um eben weitere Gewalt zu verhindern. Würde die An
drohungvon Gewalt ausreichen um den objektiven Tatbestand der Willenserklärung zu verneinen, würde der § 123 stark an Bedeutung verlieren, da es selten Fälle gibt wo bei einer
Drohungdiese objektive nicht zu erkennen sein wird. Es bliebe also faktisch nur die
arglistige Täuschungund das kann ja nicht das Ziel sein.
luc1502
6.11.2024, 17:58:45
Hi, also ich halte hier beides gut vertretbar, zum einen könnte man gut mit der Systematik und §123 BGB argumentieren, zum anderen könnte man auch sagen, dass ein objektiver Empfänger in der Situation des Drohenden nicht davon ausgehen darf, dass der Bedrohte eine WE abgeben will (§§133,157 BGB); Für die zweite Ansicht z.B. Gröschler BGB AT Rn.461 oder auch Süß in JURA 2011,735 (738f.). LG
Johan van Ludenberg
9.2.2024, 08:57:00
Müsste es bei der Subsumtion nicht heißen: „B hat somit ein Angebot gemacht. Fraglich ist nur, ob A dieses Angebot auch rechtswirksam angenommen hat, obwohl er zu dem Preis eigentlich nicht KAUFEN wollte.“?
Leo Lee
10.2.2024, 15:09:03
Hallo Johan von Ludenberg, vielen Dank für dein Feedback und die sehr gute Frage! In der Tat bezieht sich die von dir genannte Frage primär auf das Angebot durch den B, weshalb – ganz konsequent gedacht – „B hat somit ein Angebot gemacht“ ausreichen muss, ohne die Annahme des A anzusprechen. Wir haben jedoch aus Platzgründen (um nicht noch eine Frage dafür kreieren zu müssen) bereits das Problem der Annahme des A in der Subsumtion angesprochen, damit der Übergang zu der nächsten Aufgabe (vorliegen der WE-Tatbestände seitens As) „nahtlos“ ist und bitten dich insofern um Verständnis :). Wir möchten dir an dieser Stelle vielmals danken dafür, dass du uns mit deinen Feedbacks dabei hilfst, die App ggf. auszubessern und somit zu perfektionieren!! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo