+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A unterschreibt einen Brief in dem Glauben, es handele sich um die Kündigung seines Mietvertrags über einen Tiefgaragenstellplatz. Tatsächlich unterzeichnet er ein Angebot zum Verkauf seines Autos für €10.000, das K ihm geschickt hatte.
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Einordnung des Falls
Vermeintliches Kaufangebot - Kündigung (Geschäftswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte beim Unterschreiben des Angebots zum Autoverkauf den Willen und das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).
Ja, in der Tat!
Mit Handlungswillen handelt, wer den Willen dazu hat, sich in bestimmter, nach außen hervortretender Weise zu verhalten. Der Handlungswille ist elementare Voraussetzung für den inneren Tatbestand der Willenserklärung und muss tatsächlich vorliegen. Anzeichen für das Fehlen des Handlungswillens wären z.B. Handlungen im Schlaf, in Narkose oder Hypnose.Hier kann davon ausgegangen werden, dass A beim Unterschreiben willentlich gehandelt hat. Anzeichen für einen fehlenden Handlungswillen liegen hier nicht vor. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. A hatte beim Unterschreiben des Angebots zum Autoverkauf das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).
Ja!
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.A hatte beim Unterschreiben den Willen, eine Kündigungserklärung hinsichtlich des Mietvertrages für den Tiefgaragenstellplatz abzugeben. Damit hatte er auch das Bewusstsein, irgendein Rechtsgeschäft vorzunehmen und mithin Erklärungsbewusstsein.
3. A hatte beim Unterschreiben des Angebots zum Autoverkauf das Bewusstsein, das Angebot zum Verkauf seines Autos für €10.000 anzunehmen (Geschäftswille).
Nein, das ist nicht der Fall!
Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Anders als beim Erklärungsbewusstsein genügt somit die Vorstellung, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, nicht. Der Wille des Erklärenden muss also auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft konkretisiert sein.As Wille war beim Unterschreiben auf die Kündigung des Mietvertrages gerichtet. Sein Wille bezog sich dagegen nicht auf den Antrag zu einem Kaufvertragsabschluss über sein Auto zum Kaufpreis von 10.000 €. A hat beim Unterschreiben eine andere als die gewollte Rechtsfolge erklärt. Damit fehlt ihm das Bewusstsein hinsichtlich der konkret erklärten Rechtsfolge und mithin der Geschäftswille.
4. A hat wirksam einen Kaufvertrag zum Verkauf seines Autos für €10.000 abgeschlossen.
Ja, in der Tat!
Der Geschäftswille ist kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Auch eine ohne Geschäftswillen kundgegebene Willenserklärung kann durch Abgabe und Zugang beim Empfänger wirksam werden. Die Folgen des fehlenden Geschäftswillens regeln die §§ 119ff. BGB (Willenserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar).Hier hat A folglich einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen. Könnte diesen aber wegen des fehlenden Geschäftswillens eventuell anfechten (§§ 119ff. BGB).
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