Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Vermeintliches Kaufangebot - Kündigung (Geschäftswille)

Vermeintliches Kaufangebot - Kündigung (Geschäftswille)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A unterschreibt einen Brief in dem Glauben, es handele sich um die Kündigung seines Mietvertrags über einen Tiefgaragenstellplatz. Tatsächlich unterzeichnet er ein Angebot zum Verkauf seines Autos für €10.000, das K ihm geschickt hatte.

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Einordnung des Falls

Vermeintliches Kaufangebot - Kündigung (Geschäftswille)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte beim Unterschreiben des Angebots zum Autoverkauf den Willen und das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).

Ja, in der Tat!

Mit Handlungswillen handelt, wer den Willen dazu hat, sich in bestimmter, nach außen hervortretender Weise zu verhalten. Der Handlungswille ist elementare Voraussetzung für den inneren Tatbestand der Willenserklärung und muss tatsächlich vorliegen. Anzeichen für das Fehlen des Handlungswillens wären z.B. Handlungen im Schlaf, in Narkose oder Hypnose.Hier kann davon ausgegangen werden, dass A beim Unterschreiben willentlich gehandelt hat. Anzeichen für einen fehlenden Handlungswillen liegen hier nicht vor.
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2. A hatte beim Unterschreiben des Angebots zum Autoverkauf das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).

Ja!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.A hatte beim Unterschreiben den Willen, eine Kündigungserklärung hinsichtlich des Mietvertrages für den Tiefgaragenstellplatz abzugeben. Damit hatte er auch das Bewusstsein, irgendein Rechtsgeschäft vorzunehmen und mithin Erklärungsbewusstsein.

3. A hatte beim Unterschreiben des Angebots zum Autoverkauf das Bewusstsein, das Angebot zum Verkauf seines Autos für €10.000 anzunehmen (Geschäftswille).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Anders als beim Erklärungsbewusstsein genügt somit die Vorstellung, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, nicht. Der Wille des Erklärenden muss also auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft konkretisiert sein.As Wille war beim Unterschreiben auf die Kündigung des Mietvertrages gerichtet. Sein Wille bezog sich dagegen nicht auf den Antrag zu einem Kaufvertragsabschluss über sein Auto zum Kaufpreis von 10.000 €. A hat beim Unterschreiben eine andere als die gewollte Rechtsfolge erklärt. Damit fehlt ihm das Bewusstsein hinsichtlich der konkret erklärten Rechtsfolge und mithin der Geschäftswille.

4. A hat wirksam einen Kaufvertrag zum Verkauf seines Autos für €10.000 abgeschlossen.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftswille ist kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Auch eine ohne Geschäftswillen kundgegebene Willenserklärung kann durch Abgabe und Zugang beim Empfänger wirksam werden. Die Folgen des fehlenden Geschäftswillens regeln die §§ 119ff. BGB (Willenserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar).Hier hat A folglich einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen. Könnte diesen aber wegen des fehlenden Geschäftswillens eventuell anfechten (§§ 119ff. BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ACR

Acrys

9.2.2020, 17:05:14

Zu einem Kaufvertrag gehört meines Wissens auch eine Annahme des von A versendeten Angebots. Deshalb kann der wirksame KV hier nur verneint werden. Ich fürchte, dass man da nochmal nachformulieren muss.

Büşra MB

Büşra MB

10.2.2020, 13:05:31

A unterschreibt hier das Angebot, nimmt seinerseits also das Angebot an.

REL

Relieh

21.2.2020, 09:33:44

Trotzdem muss, damit der Vertrag abgeschlossen wird, die WE des A wirksam werden. Von Abgabe und Zugang ist dem Sachverhalt jedoch nichts zu entnehmen.

GEL

gelöscht

21.3.2020, 13:20:02

@Acrys und Relieh - natürlich habt ihr Recht, dass dem SV nichts konkretes über Abgabe und Zugang zu entnehmen ist. Allerdings ist offensichtlich, dass diese nicht in Frage zu stellen sind. Die WE sind zugegangen und der Vertrag damit zu Stande gekommen. In fortgeschrittenen Aufgabenstellungen müssen gewisse Dinge auch nicht problematisiert werden - so liegt der Fall auch hier im Hinblick auf Abgabe und Zugang.

Ira

Ira

27.10.2020, 16:40:56

Wer suchet, der findet:) Wenn man den Fokus auf den Fall legt und nicht darauf, Fehler zu finden, dann versteht man den Fall sowie die Fragen schon richtig:)

JURA

Juranus

30.11.2020, 11:18:47

Bei der letzten Frage könnte es etwas missverständlich sein, da nach dem wirksamen Vertragsschluss gefragt wird. Nach einer Auffassung steht der Wirksamkeit aber eine Anfechtung entgegen. Hier kann A anfechten. Bei lebensnaher Auslegung des SV wird A vermutlich auch anfechten. Wäre die Frage dann nicht präziser, ob A zunächst eine Annahme erklärt hat?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.11.2020, 20:38:56

Hallo Juranus, danke für die Frage. Vorsicht! Du darfst nichts in den Fall reinlesen, was da nicht steht, weil es vielleicht logisch ist (großer Fehler bei Klausuren an der Uni). Ohne rechtzeitige Anfechtungserklärung ist der Kaufvertrag wirksam. Daran ändert das Bestehen eines Anfechtungsgrundes nichts. LG ;)

OBAC

Oliver Bachmann

27.4.2021, 14:43:41

Die Wirksamkeit des KV ist nicht abhängig vom

Geschäftswille

n. Daher kommt erst einmal ein wirksamer KV zustande, der aber gem.§119 I Alt 2 BGB angefochten werden kann

Tigerwitsch

Tigerwitsch

28.4.2021, 01:31:43

Ganz genau. Das sagt ja die Lösung in der letzten Antwort auch 😊 Der

Geschäftswille

wird nach hM nicht als notwendiges Element einer Willenserklärung angesehen. Mit anderen Worten kann man sagen: Wer weiß, dass er handelt (

Handlungswille

) und etwas Rechtserhebliches erklärt (Erklärungsbewusstsein), muss selbst aufpassen, welchen speziellen Inhalt diese Erklärung hat (

Geschäftswille

). Der Irrtum über den Inhalt der rechtlich erheblichen Erklärung soll nicht entgegenstehen, dass eine WE wirksam wird. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz, insbesondere aus § 119 Abs. 1 BGB: Dieser spricht von einer Anfechtungsmöglichkeit der Willenserklärung in einem Irrtumsfall. Die Vorschrift bezieht sich gerade den fehlenden

Geschäftswille

n. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine WE bestehen muss.

Cosmonaut

Cosmonaut

23.8.2022, 19:08:34

Hallo alle, Wäre der Fall anders zu bewerten wenn A Kaufmann gem. HGB gewesen wäre? Hätte er dann auch ein Anfechtungsrecht? (Analog zum Gedanken des kaufm. Bestätigungsschreibens) Dank euch!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.1.2023, 18:09:56

Hallo Cosmonaut, vielen Dank für die Nachfrage! Grundsätzlich gelten die Regelungen des BGB auch im kaufmännischen Verkehr, soweit es hier keine abweichende Sonderregelung gibt, die als lex specialis vorgeht. Insoweit bestünde auch hier ein Anfechtungsrecht. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist etwas anders gelagert. Denn hier ist der Vertragsschluss bereits erfolgt und soll durch die Bestätigung lediglich noch einmal abgesichert werden. Bleibt der Kaufmann hierauf untätig und war sein gegenüber redlich, kann sich der Geschäftspartner regelmäßig darauf verlassen, dass der Vertrag zu den im Bestätigungsschreiben aufgeführten Konditionen zustande gekommen ist. Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich davon insoweit, als erst durch die Unterschrift des A überhaupt erst ein Vertrag zustande gekommen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 13:47:24

Das heißt

Geschäftswille

ist enger als der Erklärungswille? Aber ingesamt ist der Erklärungswille wichtiger als der GW?

LELEE

Leo Lee

15.10.2023, 14:52:59

Hallo Prädikatkandidat, das könnte man so sagen! Der

Geschäftswille

ist enger, da hier der Wille darauf gerichtet sein muss, eine GANZ BESTIMMTE Rechtsfolge (beim Erklärungswillen reicht IRGENDIENE Rechtsfolge aus) herbeizuführen. Bzgl. deiner zweiten Frage: Der Erklärungswille ist i.E. wichtiger, weil der

Geschäftswille

nicht nötig ist, damit eine WE wirksam wird (denn die Anfechtungsmgl. Gem. 119 beweist gerade, dass der GW kein essenzieller Bestandteil ist) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Whale

Whale

13.6.2024, 10:03:22

Der

Geschäftswille

besteht demnach ja nur auf subjektiver Ebene, während das Erklärungsbewusstsein eine objektive Ausgestaltung in Form des Rechtsbindungswillens aufweist. Wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt, prüft man den Anschein auf objektiver Ebene. Wenn der

Geschäftswille

fehlt, dann ist das egal. Wäre es nicht konsequenter hier einen „Anschein“ zu fingieren, damit man klar inneren und äußeren Tatbestand der Willenserklärung abgrenzen kann?

TI

Timurso

13.6.2024, 10:15:03

Das stimmt. Oft wird objektiv auch ein Spiegelbild aller drei inneren Tatbestandsmerkmale einer Willenderklärung vorausgesetzt. Alternativ kann man es über Auslegung nach dem

objektiven Empfängerhorizont

(§§ 133, 157 BGB) und Voraussetzung der essentialia negotii lösen (kommt aufs gleiche Ergebnis). Von daher: Vollkommen richtig, allein die Prüfung des (Nicht-)Vorliegens des

Geschäftswille

ns reicht nicht aus, um zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.

Whale

Whale

13.6.2024, 10:20:28

Man würde in diesem Fall also zwar subjektiv zu einem verneinenden, nach Auslegung aber zu einem positiven Ergebnis kommen (

Geschäftswille

liegt aus Sicht des Empfängers vor, weil zumindest der Anschein dessen besteht/erweckt wurde).

TI

Timurso

13.6.2024, 10:54:16

@[Whale](252844) genau. Und dann in einem dritten Schritt stellt man fest, dass objektive und subjektive Seite auseinanderfallen und fragt sich, wie sich das auswirkt. Wo man dann ggf. auch noch mehr Argumente unterbringen kann als hier in der Lösung, je nach Klausurschwerpunkt.

Whale

Whale

13.6.2024, 13:37:15

Danke für die Hilfe :) Welche weiteren Argumente würdest denn noch anbringen?

TI

Timurso

13.6.2024, 14:27:33

Gut vorliegend sind eigentlich gar keine Argumente gebracht. Die zwei Hauptargumente sind 1. Schutz des Rechtsverkehrs überwiegt in dieser Konstellation dem Schutz des wirklichen Willens des Erklärenden überwiegt, da diesem, wenn er sich schon bewusst ist, dass er eine rechtlich relevante Erklärung abgibt (also Erklärungsbewusstsein hat), auch zugemutet werden kann, dass er darauf achtet, nicht etwas falsches zu erklären. Zudem gebieten die §§ 133, 157 BGB eben einen Ausgleich zwischen Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Erklärung und dem wahren Willen des Erklärenden und wenn wir bereits bei dem geringsten Mangel die Wirksamkeit der Willenserklärung verneint, kann dies kein Ausgleich zwischen diesen beiden Gütern sein, sondern würde nur den wahren Willen berücksichtigen. 2. Hauptargument ist die Systematik der §§ 119 ff. BGB. Wenn bereits diese "niedrigste" Stufe der Irrtümer die Unwirksamkeit der Willenserklärung zufolge hätte, müsste dies logischerweise auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein und

Handlungswille

n gelten. Dann wäre allerdings jede Willenserklärung unwirksam, die an irgendeinem Fehler leidet. Eine Anfechtung hätte dann keinen Anwendungsbereich mehr bzw. wäre überhaupt nicht mehr erforderlich.

Whale

Whale

13.6.2024, 14:50:33

Zu (2.) noch eine Frage: Inwiefern können wir da einen Erst-Recht-Schluss als Argument anführen, wenn der

Handlungswille

n und das Erklärungsbewusstsein "ranghöher" sind, wie du selbst schreibst?

TI

Timurso

13.6.2024, 15:01:32

Erklärungsbewusstsein und

Handlungswille

sind nicht "ranghöher", sondern grundlegendere Voraussetzungen einer Willenserklärung, weshalb ein Fehlen der jeweiligen Voraussetzung noch gewichtiger ist als beim

Geschäftswille

n.

Whale

Whale

13.6.2024, 15:15:02

Jetzt verstehe ich. Wenn bereits durch einen "niedrigen" oder trivialen Irrtum im Rahmen des

Geschäftswille

n Unwirksamkeit der Willenserklärung folgen würde, dann müsste dies logisch auch beim Erklärungsbewusstsein/

Handlungswille

n passieren, da diese sozusagen grundlegender sind. Es wäre nur konsequent Irrtümer dieser Art auch bei den anderen Willenselementen des inneren Tatbestands der Willenserklärung aufzunehmen.


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