+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Fuchsrep-OHG besteht aus den Gesellschaftern A und B. A möchte die M in die Gesellschaft aufnehmen, B sieht das Ganze skeptisch.

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Einordnung des Falls

Eintrittsvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In eine bestehende OHG können nachträglich weitere Gesellschafter aufgenommen werden.

Genau, so ist das!

Die Aufnahme neuer Gesellschaft ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Dass diese Möglichkeit als selbstverständlich vorausgesetzt wird, zeigen aber schon die §§ 106 Abs. 6, 127 HGB: (1) „Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein“, ist dies nämlich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 6 HGB). (2) „Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt“, haftet gleich den anderen Gesellschaftern (§ 127 S. 1 HGB). MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 107 HGB a.F. = § 106 Abs. 6 HGB n.F.; § 130 Abs. 1 HGB a.F. = § 127 S. 1 HGB n.F.
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2. A kann die M in die Gesellschaft aufnehmen, indem A die OHG gem. § 124 HGB vertritt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vertrag zur Aufnahme eines neuen Gesellschaftern wird nicht zwischen der OHG und dem Aufzunehmenden abgeschlossen, sondern zwischen sämtlichen bisherigen und neuen Gesellschaftern. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters ist nämlich der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit dem Eintretenden, verbunden mit einer Änderung des unter den bisherigen Gesellschaftern bestehenden Vertrags. Weil die OHG nicht Partei des Aufnahmevertrags ist, sind die § 124 HGB nicht anwendbar. A könnte nur B vertreten, wenn diese ihn dazu bevollmächtigt.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): §§ 125, 126 HGB a.F. = § 124HGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LDS

LDS

1.9.2023, 17:05:26

Wäre die Aufnahme dann ein

Grundlagengeschäft

, da es den GesV berührt bzgl. der Person der Gesellschafter und etwaige Leistungen oder wäre der Begriff hier verfehlt?

Nils

Nils

22.1.2024, 23:53:43

Der Aufnahmevertrag ist ein

Grundlagengeschäft

, wonach die Änderung des Gesellschaftsvertrages nur unter Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Nils

Nils

23.1.2024, 00:03:36

Grundlagengeschäfte

sind alle Maßnahmen, die den Gesellschaftsvertrag selbst oder seine Änderung betreffen. Diese Geschäfte haben regelmäßig Auswirkungen für die einzelnen Gesellschafter in ihrer persönlichen Mitgliedsstellung und sind daher deren Geschäfte und nicht solche der Gesellschaft. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters als

Grundlagengeschäft

zu bezeichnen, ist also völlig richtig.

VALA

Vanilla Latte

13.4.2024, 01:10:18

Ist das Ausscheiden immer noch eine einzutragende Pflichtangabe nach 15 I HGB? Ich finde keine Entsprechung zum 143 II HGB a.F.

LELEE

Leo Lee

14.4.2024, 10:08:29

Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Durch das MoPeG hat sich auch der Standort der Eintragungspflicht verändert: Nunmehr ist diese im § 106 Abs. 6 (und 7) HGB festgehalten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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