Eintrittsvertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Fuchsrep-OHG besteht aus den Gesellschaftern A und B. A möchte die M in die Gesellschaft aufnehmen, B sieht das Ganze skeptisch.
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Einordnung des Falls
Eintrittsvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In eine bestehende OHG können nachträglich weitere Gesellschafter aufgenommen werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann die M in die Gesellschaft aufnehmen, indem A die OHG gem. § 124 HGB vertritt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LDS
1.9.2023, 17:05:26
Wäre die Aufnahme dann ein
Grundlagengeschäft, da es den GesV berührt bzgl. der Person der Gesellschafter und etwaige Leistungen oder wäre der Begriff hier verfehlt?
Nils
22.1.2024, 23:53:43
Der Aufnahmevertrag ist ein
Grundlagengeschäft, wonach die Änderung des Gesellschaftsvertrages nur unter Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.
Nils
23.1.2024, 00:03:36
sind alle Maßnahmen, die den Gesellschaftsvertrag selbst oder seine Änderung betreffen. Diese Geschäfte haben regelmäßig Auswirkungen für die einzelnen Gesellschafter in ihrer persönlichen Mitgliedsstellung und sind daher deren Geschäfte und nicht solche der Gesellschaft. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters als
Grundlagengeschäftzu bezeichnen, ist also völlig richtig.
Vanilla Latte
13.4.2024, 01:10:18
Ist das Ausscheiden immer noch eine einzutragende Pflichtangabe nach 15 I HGB? Ich finde keine Entsprechung zum 143 II HGB a.F.
Leo Lee
14.4.2024, 10:08:29
Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Durch das MoPeG hat sich auch der Standort der Eintragungspflicht verändert: Nunmehr ist diese im § 106 Abs. 6 (und 7) HGB festgehalten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo