Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Statthaftigkeit Leistungsklage: "Normale" Unterlassungsklage gegen andauerndes hoheitliches Handeln
Statthaftigkeit Leistungsklage: "Normale" Unterlassungsklage gegen andauerndes hoheitliches Handeln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um zu verhindern, dass Jurastudierende Bücher klauen, führt die staatliche Universität U erstmalig eine dauerhafte Videoüberwachung der Unibibliothek ein. Lawra (L) möchte, dass U das unterlässt.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: "Normale" Unterlassungsklage gegen andauerndes hoheitliches Handeln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L möchte gegen einen Verwaltungsakt vorgehen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die "normale" Unterlassungsklage ist statthaft, wenn das hoheitliche Handeln zum wiederholten Male aufgetreten ist.
Ja!
3. Ein andauerndes hoheitliches Handeln ist mit einem abgeschlossenen, sich wiederholenden Handeln gleichzusetzen.
Genau, so ist das!
4. L begehrt das Unterlassen der andauernden Videoüberwachung. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
4.7.2022, 06:52:30
Ist denn nicht die Entscheidung darüber die Kamera aufzuhängen ein VA?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 12:28:16
Hallo bibu knows best, da die Beobachtung öffentlicher Räume und Speicherung von Bilddaten mittels Videokamer lediglich der Informationsgewinnung dient, ist weder die Entscheidung diese aufzuhängen noch die Durchführung der Maßnahme auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Es geht vielmehr um einen tatsächlichen Erfolg (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498). Insoweit ist hier tatsächlich nur die
Unterlassungsklage statthaft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sniter
20.8.2023, 11:45:35
Liebes Juracfuchs-Team, hier im Fall geht es zwar um die
Statthaftigkeit der Klage, aber ich hätte folgende Frage zum Rechtsschutzbedürfnis: In den anderen Fällen zur
Unterlassungsklage wird beschrieben, dass -sowohl bei der normalen als auch bei der vorbeugenden-
Unterlassungsklage ein
qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnisvorliegen muss. Davon muss man hier mE doch eine Ausnahme machen. In diesem Fall hier reicht -weil die potentielle Rechtsverletzung nicht zu erwarten ist und es sich folglich nicht um präventiven Rechtsschutz durch die UK handelt- ein
allgemeines Rechtsschutzbedürfnisaus. Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Blotgrim
30.10.2023, 14:10:59
Also ich kenne das mit dem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis nur für die vorbeugende Unterlassungklage. Macht ja auch Sinn, denn es wird ja gefordert, dass das abwarten der Beeinträchtigung nicht abgewartet werden kann. Wenn die Beeinträchtigung schon eingetreten ist bzw. noch andauert macht diese Qualifizierung ja keinen Sinn, da die Beeinträchtigung gar nicht mehr abgewartet werden kann
Lorbeerbekränzte🦩
10.8.2024, 17:49:59
Timurso
11.8.2024, 08:23:22
Vorsicht, vorliegend wurde nur die
statthafte Klageartdiskutiert.
§ 1004 BGB analogist keine Klageart, sondern eine Anspruchsgrundlage. Diese kann wiederum innerhalb der allgemeinen
Leistungsklagegeprüft werden (Anspruch auf Unterlassung).
Linne_Karlotta_
12.8.2024, 15:28:30
Hallo @[Lorbeerbekränzte🦩](136056), danke für Deine Frage. Es ist so, wie @[Timurso](197555) schreibt. Hier ging es um die Frage der statthaften Klageart, wenn der Bürger einen
Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger geltend macht und die Besonderheit, dass es die
Unterlassungsklage einer Wiederholungsgefahr bedarf (bzw. die dauerhafte Rechtsverletzung einer solchen gleichsteht). Auf welche Anspruchsgrundlage dieser
Unterlassungsanspruch gestützt wird, wird erst im Rahmen der
Begründetheitder Klage relevant. In der Tat kann ist der öffentlich-rechtliche
Unterlassungsanspruch die gängige Anspruchsgrundlage im Rahmen einer
Unterlassungsklage. Der Anspruch kann sich aber auch aus anderen Anspruchsgrundlagen oder einem Verwaltungsakt / einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben. Welche Anspruchsgrundlage(n) Du in der Klausur prüfen musst, wird sich in der Regel aus dem Sachverhalt ergeben. Zur
Begründetheitder allgemeinen
Leistungsklagekannst Du Dir folgendes Kapitel anschauen: https://applink.jurafuchs.de/QF3v94Kc0Lb Und hier findest Du mehr zum öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruch: https://applink.jurafuchs.de/pakD5qRc0Lb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team