Belehrung über Verteidigerkonsultation


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Klassisches Klausurproblem

Der betrunkene B flieht nach einer Kontrolle vor der Polizei. Auf der Flucht rammt er ein Polizeiauto und verletzt einen Polizisten schwer. B wird vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung wird B von Polizistin P darüber belehrt, dass er das Recht hat, zu schweigen. B sagt zunächst nichts, weiß aber nicht, wie er aus der Situation wieder herauskommen soll. Nach einer Stunde fängt er an zu plappern.

Einordnung des Falls

Belehrung über Verteidigerkonsultation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P musste B bei der Vernehmung belehren.

Ja, in der Tat!

Dem Beschuldigten stehen besondere Rechte zu. Insbesondere verfügt er über ein Aufklärungsrecht. Der Beschuldigte hat das Recht, dass ihm zu Beginn der ersten Vernehmung eröffnet wird, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und (außer bei polizeilichen Vernehmungen, § 163a Abs. 4 S. 1 StPO) welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO). Zudem muss er über sein Schweigerecht aufgeklärt und darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen Verteidiger beauftragen kann (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Dies gilt dabei über § 163a Abs. 3 und 4 StPO auch für die Staatsanwaltschaft und Polizei.Da P den B in amtlicher Eigenschaft vernehmen muss, muss sie ihn über seine Rechte belehren. Ansonsten verstößt sie gegen § 136 StPO.

2. B wurde ordnungsgemäß nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt.

Nein!

Der Beschuldigte hat in jeder Phase des Verfahrens das Recht auf Beiziehung eines frei gewählten Verteidigers (§ 137 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3c EMRK). Über sein Recht auf Konsultation eines Verteidigers ist der Beschuldigte vor der Vernehmung zu belehren (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Dem Beschuldigten, der einen Verteidiger konsultieren möchte, sind Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihm eine Konsultation erleichtern (§ 136 Abs. 1 S. 3 StPO); auch auf anwaltliche Notdienste muss er hingewiesen werden (§ 136 Abs. 1 S. 3, 4 StPO).B wurde nicht über sein Recht zur Verteidigerkonsultation belehrt, sodass die Belehrung nicht ordnungsgemäß war.

3. Die fehlende Belehrung über die Verteidigerkonsultation führt grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot.

Genau, so ist das!

Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führt grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Das gilt grundsätzlich auch bei unterlassener Belehrung über das Recht der Verteidigerkonsultation. Denn die Möglichkeit, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, gehört zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten. Die Pflicht zur Belehrung über die Verteidigerkonsultation ist ebenso wichtig wie die Belehrung über das Schweigerecht. Beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern zum Schutz des Beschuldigten grundlegend seine verfahrensmäßige Stellung. Gerade die Verteidigerkonsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder nicht.

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Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

12.6.2023, 10:58:16

Irgendwas stimmt hier zwischendrin nicht, im 163 a IV steht doch gerade, dass er darüber belehrt werden muss, welche Tat ihm vorgeworfen wird. Oder kommt es hier einfach nur nicht auf die genauen Vorschriften an? Außerdem haben sich ein paar Rechtschreibfehler eingeschlichen :)

L

L

10.2.2024, 12:07:46

Bei polizeilichen Vernehmungen muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm zu Last gelegt wird, aber nicht darüber aufgeklärt werden, welche Strafvorschriften in Betracht kommen.


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