Belehrung über Verteidigerkonsultation
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der betrunkene B flieht nach einer Kontrolle vor der Polizei. Auf der Flucht rammt er ein Polizeiauto und verletzt einen Polizisten schwer. B wird vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung wird B von Polizistin P darüber belehrt, dass er das Recht hat, zu schweigen. B sagt zunächst nichts, weiß aber nicht, wie er aus der Situation wieder herauskommen soll. Nach einer Stunde fängt er an zu plappern.
Einordnung des Falls
Belehrung über Verteidigerkonsultation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P musste B bei der Vernehmung belehren.
Ja, in der Tat!
2. B wurde ordnungsgemäß nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt.
Nein!
3. Die fehlende Belehrung über die Verteidigerkonsultation führt grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot.
Genau, so ist das!
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Im🍑nderabilie
12.6.2023, 10:58:16
Irgendwas stimmt hier zwischendrin nicht, im 163 a IV steht doch gerade, dass er darüber belehrt werden muss, welche Tat ihm vorgeworfen wird. Oder kommt es hier einfach nur nicht auf die genauen Vorschriften an? Außerdem haben sich ein paar Rechtschreibfehler eingeschlichen :)
L
10.2.2024, 12:07:46
Bei polizeilichen Vernehmungen muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm zu Last gelegt wird, aber nicht darüber aufgeklärt werden, welche Strafvorschriften in Betracht kommen.