Belehrung über Verteidigerkonsultation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der betrunkene B flieht nach einer Kontrolle vor der Polizei. Auf der Flucht rammt er ein Polizeiauto und verletzt einen Polizisten schwer. B wird vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung wird B von Polizistin P darüber belehrt, dass er das Recht hat, zu schweigen. B sagt zunächst nichts, weiß aber nicht, wie er aus der Situation wieder herauskommen soll. Nach einer Stunde fängt er an zu plappern.
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Einordnung des Falls
Belehrung über Verteidigerkonsultation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P musste B bei der Vernehmung belehren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B wurde ordnungsgemäß nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt.
Nein!
3. Die fehlende Belehrung über die Verteidigerkonsultation führt grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot.
Genau, so ist das!
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