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Klassisches Klausurproblem

T ist dringend verdächtig, seine vierköpfige Familie umgebracht zu haben. Er wird bei seiner Vernehmung von Polizist P versehentlich nur nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt. Nachdem P ihn daraufhin weiter befragt, gesteht T irgendwann die Tat.

Einordnung des Falls

Recht auf Pflichtverteidiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P musste T auch über das Recht auf einen Pflichtverteidiger belehren.

Ja!

Der Beschuldigte muss über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung aufgeklärt werden (§ 136 Abs. 1 S. 5 HS. 1 StPO). Denn das Verteidigerkonsultationsrecht kann für einen mittellosen Beschuldigten nur über einen Pflichtverteidiger verwirklicht werden. Die einschlägige Belehrung ist für die Subjektstellung des Beschuldigten ähnlich bedeutsam wie der Hinweis auf das Recht der Hinzuziehung eines Verteidigers und die Ermöglichung der Verteidigerkonsultation.

2. Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung führt stets zu einem Verwertungsverbot.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 5 HS. 1 StPO begründet kein zwingendes Beweisverwertungsverbot. Denn die unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung ist kein elementares Beschuldigtenrecht wie das das Recht auf Verteidigerkonsultation, die den grundsätzlichen Zugang zu einem Verteidiger an sich betrifft. Daher ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes im Wege der Abwägung zu klären. Ein Verwertungsverbot greift zudem nicht ein, wenn der Beschuldigte entgegen § 136 Abs. 1 S. 5 HS. 2 StPO nicht darüber informiert wird, dass er im Falle der Verurteilung die Kosten für einen Pflichtverteidiger selbst zu tragen hat.

3. Hier ist von einem Verwertungsverbot auszugehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Abwägungslehre muss für die Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, das staatliche Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall gegen das Individualinteresse des Bürgers auf Wahrung seiner Rechte abgewogen werden, wobei insbes. die Schwere des Delikts und das Gewicht des Verfahrensverstoßes eine Rolle spielen.Der BGH hatte ein Verwertungsverbot damals abgelehnt, da das staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsinteresse bei einem Tötungsdelikt besonders hoch sei. Die Belehrung sei nicht bewusst oder willkürlich, unterblieben und damit der festgestellte Verstoß von geringerem Gewicht. Zudem hätten Anhaltspunkte für die Annahme gefehlt, dass T sich nur mangels wirtschaftlicher Mittel keinen Anwalt genommen hat.

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Isabell

Isabell

12.4.2021, 20:15:37

Das kann ich mir nicht vorstellen. Denn hier liegt doch ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Mit der letzten Reform wurden gerade die Angeschuldigtenrechte auf Beistand im Ermittlungsverfahren massiv gestärkt. Dass hier die Abwägung nicht zu einem Verwertungsverbot kommt, hat mich inhaltlich nicht überzeugt.

Speetzchen

Speetzchen

13.4.2021, 17:17:03

Hier erfolgt ja eine Abwägung. In Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs scheint mir eine Abwägung zu Lasten des T aber sehr gut vertretbar.

Isabell

Isabell

23.6.2021, 11:47:43

Ich habe ja auch nicht kritisiert, dass man die Abwägung nicht vorgenommen hat. Ich habe geschildert, warum mich das dargestellte Ergebnis der Abwägung inhaltlich nicht übeezeugt hat 😊

JO

jomolino

25.10.2021, 17:51:52

Bin auch etwas verwundert, v.a. Mit der fast alleinigen Begründung durch die Schwere der Tat, die vorgeworfen wird. Das widerspricht nach meinem Gefühl ja gerade dem Gedanken der notwendigen Verteidigung. Zum einen dem Willen des Gesetzgebers, zum anderen mit dem erst recht Gedanken bzgl. der drohenden Entwicklungen für den Beschuldigten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 19:18:13

Vielen Dank euch allen! Der BGH hat sich hier letztlich auf 3 Aspekte gestützt: 1) Schwere der Tat = besonders hohes Verfolgungsinteresse; 2) geringe des Verstoßes = der Beamte hatte schlicht nicht mitbekommen, dass die Belehrungspflicht erweitert wurde (also keine Willkür oder Vorsatz), 3) keine Anhaltspunkte dafür, dass sich T nur deshalb keinen Anwalt genommen hat, weil er dazu nicht in der Lage war. Wir haben das hier jetzt noch einmal präzisiert, um Unklarheiten zu vermeiden. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team


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