§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
2. September 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U kauft bei Immobilienhändler I ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für €50.000, die auch dem objektiven Wert im mangelfreien Zustand entsprechen. Das Haus ist schimmelbefallen und daher nur €25.000 wert; eine Mangelbeseitigung würde €150.000 kosten.
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Einordnung des Falls
§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkäufer könnte die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 439 Abs. 4 BGB).
Ja!
2. Die Nacherfüllung ist hier relativ unverhältnismäßig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Nacherfüllung ist hier absolut unverhältnismäßig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
22.1.2021, 10:40:55
Auf ein Verschulden seitens I ist bei solch starkem Preisverhältnis dann gar nicht einzugehen?
t o m m y
22.1.2021, 11:08:44
wenn dazu im SV was steht: auch in der lösung verwursten, es bleibt ja theoretisch eine gesamtabwägung. aber darauf wird es nicht ankommen: in der klausur sind das immer klare fälle, die alleine durch die eindeutige wertrelation gelöst werden können und insofern das gewünschte ergebnis vorgeben, versprochen!

Eigentum verpflichtet 🏔️
22.1.2021, 23:39:37
So ist es, es muss eine Gesamtabwägung der Umstände erfolgen, bei der auch das Verschulden des Verkäufers einzubeziehen ist (vgl Palandt- Weidenkaff, 74. A., Rn. 16a). Einem
arglistig(= vorsätzlich) handelnden Verkäufer wird mehr bei der Nach
erfüllungzuzumuten sein, als einem nicht oder nur leicht fahrlässig handelnden.

Isabell
20.3.2021, 15:02:39
Wie löst man den Konflikt hier jetzt auf?
Tekkie
8.7.2022, 16:39:37
Wie würde der Fall denn jetzt hier weitergehen? Rücktritt , SE statt der Leistung? In welcher Höhe?
Vivien
3.9.2022, 13:09:15
Warum ist die relative Nach
erfüllungunmöglich, die absolute aber nicht? Die Antwort müsste doch dann für beide Fragen "stimmt nicht" lauten? Außerdem steht in der ersten Frage statt "Nach
erfüllung" "Nachlieferung", das ist aber nicht gleichbedeutend, oder?

Lukas_Mengestu
28.10.2022, 12:39:34
Hallo Vivien, vielen Dank für Deine Nachfrage! In der Tat ist bei der Nach
erfüllungzwischen a) Nachbesserung und b) Nachlieferung zu unterscheiden. In der Aufgabe geht es nun nicht um die Frage, ob es hier unmöglich ist, sondern, ob die
Nacherfüllung unverhältnismäßigist. Eine
relative Unverhältnismäßigkeitkann nur vorliegen, wenn beide Nach
erfüllungsformen möglich sind. Nur dann kann man nämlich die Kosten der beiden miteinander vergleichen. Kommt dagegen wie hier nur eine Form der Nach
erfüllungin Betracht (Nachbesserung), weil die andere Form unmöglich ist, so liegt eben keine "
relative Unverhältnismäßigkeit" vor. Deswegen war dies zu verneinen. Da aber Wert der Sache und Kosten der Nachbesserung hier völlig außer Verhältnis stehen, ist die Nach
erfüllungin Form der Nachbesserung jedenfalls "absolut" unverhältnismäßig. Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
5.8.2023, 10:54:50
Statt 434 IV 2 sollte dort eher 439 IV 2 stehen oder?

MajorTom(as)
4.3.2025, 09:11:31
Push :) Vielleicht kann man das wirklich noch ändern?
Leonie
24.3.2025, 12:50:48
*push
evanici
29.8.2023, 22:03:46
Wieso ist die Schwelle "200 % des mangelbedingten Minderwerts" erreicht? Das wären doch 500.000 € bei 25.000 € als zugrunde gelegter Minderwert, oder? Und woraus ergibt sich weiterhin, dass ein Verschulden des Verkäufers in die Abwägung miteinfließt? Das ist ja eigentlich gerade keine Voraussetzung für den
Nacherfüllungsanspruch, wieso taucht es hier also auf?

Trierer Weinversteigerer
25.9.2023, 14:38:27
liegt regelmäßig vor, wenn die Kosten der Nach
erfüllung( hier: 150.000€ ) den mangelbedingten Minderwert ( 25.000€ ) um 200% übersteigen. 200% des mangelbedingten Minderwerts sind hier also 50.000€ und nicht 500.000€. Demzufolge überschreiten die Nach
erfüllungskosten den Minderwert hier sogar um 600% und machen die Nach
erfüllungsomit sehr deutlich unverhältnismäßig.
Felix
12.4.2024, 11:05:12
Moin, Mathe ist blöd, aber "um ...% übersteigen" meint meines Verständnisses "...% vom Anteil der Ursprünglichen Sache addiert zu dieser". Um 100% übersteigen meint das doppelte (das wären hier 50.000€). Um 200% übersteigen ist im Ergebnis das dreifache. Der mangelbedingte Minderwert (25.000€) plus 200% von diesem wären 75.000€. Das scheint auch gerecht zu sein, denn der Käufer hat ja schon 50.000€ Zahlen müssen. Ansonsten könnte der Verkäufer vorliegend eine Nachbesserung schon aus Unverhältnismäßig verweigern, deren Kosten die dem im Vertrag unterstellten mangelfreien Wert Kaufsache nur geringfügig übersteigt.
Kristupas
26.1.2025, 23:31:35
200% eines Werts sind hier in diesem Fall 50000, nicht 75000, denn 100% sind quasi der eigentliche Wert des hauses

MajorTom(as)
4.3.2025, 09:18:30
Ich schließe mich der Diskussion auch nochmal an. Nach akribischer Wortlautanalyse vor den mathematisch nicht zu beanstandenden Überlegungen hier (trotz iudex non calculat, wow!) ist die
Nacherfüllung unverhältnismäßignicht, wenn die Kosten den Wert "UM 200% übersteigen", sondern "200% DES Wertes übersteigen". Damit ist hier nicht zu addieren, sondern bloß der doppelte Wert zu ermitteln - da muss es dann drüber liegen. Damit stimmt meines Erachtens, was @[Trierer Weinversteigerer](79085) und @[Kristupas](287109) sagen. Aber vielleicht möchte abschließend das Jurafuchs-Team Licht ins Dunkle bringen? :)
david1234
3.6.2024, 14:59:26
Ich würde mich freuen, falls zu diesem Problem noch die daran anschließenden Rechtsfolgen behandelt werden würden. Wie sieht es mit Schadensersatz, Rückritt, etc aus ? VG
in persona
20.6.2024, 19:54:24
ich kann mich da nur anschließen

Juraddicted
19.9.2024, 16:24:38
Ich ebenso :) gerne auch als Stichwort- Schema, wie man es in der Klausur prüft

sy
21.2.2025, 14:47:58
push. diese Bitten habe ich bereits merhmal in verschienen Kapiteln gelesen und bitte euch als Team darum, bei solchen Aufgaben die anderen Ansprüche - wenn auch nur kurz - als Hinweis aufzunehmen.
Stenne1998
24.3.2025, 20:22:43
Push:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Linne_Karlotta_](243622) @[Tim Gottschalk](287974) @[Lukas_Mengestu](136780)
Becca_la
7.6.2025, 19:33:55
@[Jurafuchs](137809) als Verbesserungsvorschlag :) fände ich bei vielen aufgaben auch gut, wenn man kurz einsehen kann, was stattdessen in Frage kommt
cornelius.spans
15.7.2025, 12:04:52
Hi, ich kann mich da nur anschließen. Es wäre bei vielen Fällen sinnvoll, diese um die dann einschlägigen Rechtsfolgen zu ergänzen. Klar, das ist zwar dann vlt. nicht der Fokus des Kapitels, aber für ein entsprechendes Verständnis einfach super wichtig! Ein kurzer Hinweis wäre auch schon ausreichend. Zum Fall hier: Die Nach
erfüllungwurde nach §
439 IV BGBberechtigterweise Verweigert. Dem Vorrang der Nach
erfüllungist damit genüge getan. Es kommen damit jetzt die sonstigen Mängelgewährleistungsrechte des § 437 BGB in betracht. Diese sind je nach Anspruchsziel ganz normal zu prüfen. Bei Rücktritt und Schadensersatz entfällt nach § 440 S. 1 BGB das Erfordernis der
Fristsetzungnach den §§ 281,
323 BGB. MfG

MajorTom(as)
4.3.2025, 09:10:42
Hallo liebes Jurafuchs-Team, Bei diesem Fall musste ich direkt an einen vergleichbaren denken, den ihr im Werkvertragsrecht eingebaut habt: https://applink.jurafuchs.de/TAs2pXtqsRb (Auch hier wird ein Haus mit Schimmel in den Wänden geleistet) Dort wird ob des Gesundheitsrisikos eine Unzumutbarkeit verneint. Im Wortlaut erscheinen mir § 439 IV und § 635 III BGB dahingehend auch deckungsgleich - Liegt die unterschiedliche Behandlung also "nur" an den 150% (in der anderen Aufgabe stand lediglich "hohe Kosten") oder gibt es hier einen weiteren, dogmatischen Punkt, den ich übersehe? Danke im Voraus!