Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S hat bei Amazon (A) eine Playstation 5 gekauft. Nach 23 Monaten springt sie wegen eines irreparablen Herstellungsfehlers nicht mehr an. S verlangt von A Lieferung einer neuen Playstation.
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Einordnung des Falls
Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verlangt der Käufer die Lieferung einer neuen Sache, muss er immer die alte zurückgewähren (§ 439 Abs. 6 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S muss zwar die Sache nicht zurückgewähren, aber dafür Nutzungsersatz leisten.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PietFoto
26.6.2022, 17:54:14
Was ist den der Unterschier zwischen dieser und der vorherigen Aufgabe? Warum muss man für die Nachlieferung der Kaffeemaschiene einen
Wertersatzzahlen für die PS5 nicht?
Lukas_Mengestu
30.6.2022, 12:01:12
Hallo PletFoto, die Kaufsache ist hierfür gänzlich irrelevant. Maßgeblich ist vielmehr, ob wie hier ein
Verbrauchsgüterkauf(§ 474 Abs. 1 BGB) vorliegt oder nicht. Denn zugunsten von Verbrauchern ist die
Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB). Im vorangegangenen Fall hat die Senior-Partnerin die Kaffeemaschine im beruflichen Kontext erworben und damit nicht als Verbraucherin (vgl. § 13 BGB). Ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team