Zivilrecht

Kaufrecht

Nacherfüllung

Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher

Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Studentin S hat bei Amazon (A) eine Playstation 5 gekauft. Nach 23 Monaten springt sie wegen eines irreparablen Herstellungsfehlers nicht mehr an. S verlangt von A Lieferung einer neuen Playstation.

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Einordnung des Falls

Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verlangt der Käufer die Lieferung einer neuen Sache, muss er immer die alte zurückgewähren (§ 439 Abs. 6 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346-348 BGB verlangen (§ 439 Abs. 6 S. 1 BGB). Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Rückgewähranspruch des Verkäufers ergibt sich dann aus § 439 Abs. 6 S. 1 BGB iVm § 346 Abs. 1 BGB. Verzichtet der Verkäufer auf sein Recht ist der Käufer aber nicht verpflichtet. Der Käufer kann aber auf die Rücknahme bestehen. § 439 Abs. 6 S. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 439 Abs. 5 BGB a.F.
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2. S muss zwar die Sache nicht zurückgewähren, aber dafür Nutzungsersatz leisten.

Nein!

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), ist § 439 Abs. 6 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Käufer infolge der Nacherfüllung ansonsten angefallene Aufwendungen für Wartung oder die Erneuerung von Verschleißteilen erspart hat. S ist Verbraucherin (§ 13 BGB), die bei A (§ 14 BGB) eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) kauft, sodass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB). In den §§ 474 BGB n.F. ist nicht mehr von beweglichen Sachen (a.F.) die Rede, sondern von Waren (Legaldefinition in § 241a BGB). Dies hat den Hintergrund, dass bewegliche Sachen, die infolge gerichtlicher Maßnahmen verkauft werden (insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), nicht unter die §§ 474ff. BGB n.F. fallen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PietFoto

PietFoto

26.6.2022, 17:54:14

Was ist den der Unterschier zwischen dieser und der vorherigen Aufgabe? Warum muss man für die Nachlieferung der Kaffeemaschiene einen Wertersatz zahlen für die PS5 nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.6.2022, 12:01:12

Hallo PletFoto, die

Kaufsache

ist hierfür gänzlich irrelevant. Maßgeblich ist vielmehr, ob wie hier ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) vorliegt oder nicht. Denn zugunsten von Verbrauchern ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB). Im vorangegangenen Fall hat die Senior-Partnerin die Kaffeemaschine im beruflichen Kontext erworben und damit nicht als Verbraucherin (vgl. § 13 BGB). Ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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