Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher
26. Mai 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S hat bei Amazon (A) eine Playstation 5 gekauft. Nach 23 Monaten springt sie wegen eines irreparablen Herstellungsfehlers nicht mehr an. S verlangt von A Lieferung einer neuen Playstation.
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Einordnung des Falls
Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verlangt der Käufer die Lieferung einer neuen Sache, muss er immer die alte zurückgewähren (§ 439 Abs. 6 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S muss zwar die Sache nicht zurückgewähren, aber dafür Nutzungsersatz leisten.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PietFoto
26.6.2022, 17:54:14
Was ist den der Unterschier zwischen dieser und der vorherigen Aufgabe? Warum muss man für die Nachlieferung der Kaffeemaschiene einen Wertersatz zahlen für die PS5 nicht?

Lukas_Mengestu
30.6.2022, 12:01:12
Hallo PletFoto, die Kaufsache ist hierfür gänzlich irrelevant. Maßgeblich ist vielmehr, ob wie hier ein
Verbrauchsgüterkauf(§ 474 Abs. 1 BGB) vorliegt oder nicht. Denn zugunsten von Verbrauchern ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB). Im vorangegangenen Fall hat die Senior-Partnerin die Kaffeemaschine im beruflichen Kontext erworben und damit nicht als Verbraucherin (vgl. § 13 BGB). Ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nmew
29.3.2025, 12:19:54
Verstehe ich die letzte Frage richtig, dass im Umkehrschluss beim Kauf durch einen Unternehmer, der Verkäufer bloß
Nutzungsersatzohne Rückgewähr der Kaufsache an sich verlangen kann? Ich habe § 439 VI mit dem Verweis auf §§ 346 ff so verstanden, dass der Verkäufer stets die Sache selbst PLUS Nutzungen zurückverlangen kann. Kann der Verkäufer wirklich auch nur die Nutzungen herausverlangen, ohne die Kaufasche selbst zurückzuverlangen? Vielen Dank im voraus!
Lt. Maverick
23.4.2025, 23:19:38
Im B2B bzw. C2C finden die §§ 474 ff. BGB keine Anwendung. Deshalb gilt § 439 VI BGB. Der Verkäufer ist nicht zur Rücknahme der mangelhaften Sache verpflichtet, fordert er aber die Nutzungen zurück
Lt. Maverick
23.4.2025, 23:38:48
Im B2B bzw. C2C finden die §§ 474 ff. BGB keine Anwendung. Deshalb gilt § 439 VI BGB. Der Verkäufer ist nicht zur Rücknahme der mangelhaften Sache verpflichtet, fordert er aber Rückgewähr iSd Nutzungen, dann betrifft die Rückgewähr ebenso die mangelhafte Sache (§ 346 I BGB). Er ist also verpflichtet die Kaufsache zurückzunehmen und kann dabei nicht nur auf die Rückgewähr der Nutzungen abstellen. Das wäre sonst auch nicht interessengerecht: Es kann ja sein, dass der Käufer überhaupt keine
Verwendungfür die mangelhafte Sache hat und die Entsorgung mit Kosten verbunden ist. Nehmen wir an, die Kaufsache muss auf einem Wertstoffhof entsorgt werden, weil sie wegen Größe und
Beschaffenheitnicht in eine gelbe Tonne passt. Der Verkäufer selbst will die mangelhafte Sache nicht zurück, fordert aber die Nutzungen ein. Dann fallen dem Käufer Kosten für Transport und Entsorgung an und zusätzlich muss er Nutzungen herausgeben. Der Verkäufer würde sich damit eine Besserstellung einräumen, obwohl er seine vertraglich vereinbarte Pflicht zur mangelfreien Übergabe und
Übereignungder Sache verletzt hat. Deshalb regelt § 439 VI S. 2 BGB gerade, dass im Fall der Rückgewähr der Verkäufer die mangelhafte Sache auf eigene Kosten zurückzunehmen hat. Dem Käufer sollen gerade keine zusätzlichen Nachteile entstehen, wenn eine Nach
erfüllungerforderlich
ist.