Örtliche Zuständigkeit

23. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der in Köln wohnhafte T stiehlt in Hamburg ein Auto und wird in Berlin von der Polizei ergriffen.

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Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T kann in Hamburg angeklagt werden.

Ja, in der Tat!

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 7 ff. StPO. Für das Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist, besteht ein Gerichtsstand (§ 7 Abs. 1 StPO). T hat die Tat in Hamburg begangen.
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2. T könnte auch in Köln angeklagt werden.

Ja!

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Täter zur Zeit der Anklageerhebung seinen Wohnsitz hat (§ 8 Abs. 1 StPO). T hat seinen Wohnsitz in Köln.

3. T könnte auch in Berlin angeklagt werden.

Genau, so ist das!

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Täter ergriffen worden ist (§ 9 StPO). T wurde in Berlin ergriffen.

4. Unter mehreren Gerichtsständen ist der Gerichtsstand am Tatort vorrangig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Staatsanwaltschaft hat ein Wahlrecht, bei welchem von mehreren örtlichen zuständigen Gerichten sie eine Strafsache anhängig macht. Das Wahlrecht besteht solange, bis die Staatsanwaltschaft an eine einmal getroffene Wahl gebunden ist, also grundsätzlich bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Gericht. Ab diesem Zeitpunkt ist unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 ff. StPO zuständigen Gerichten ist dasjenige vorrangig, welches das Verfahren zuerst eröffnet hat (§ 12 Abs. 1 StPO). Das Verfahren kann jedoch auch durch das Gericht an ein ein anderes zuständiges Gerichte übertragen werden (§ 12 Abs. 2 StPO).
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