+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Eine nationalsozialistische Terrororganisation begeht jahrelang Morde in Deutschland. Nach Aufdeckung der Taten übernimmt der Generalbundesanwalt den Fall und will das einzig überlebende Mitglied, Z, in München wegen Mordes anklagen und erwartet eine lebenslangen Freiheitsstrafe.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit OLG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das LG München ist sachlich zuständig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten (§ 74 Abs. 1 S. 2 GVG) und es handelt sich um eine Katalogtat (§ 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GVG). Jedoch ist ausnahmsweise das OLG erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um Staatsschutzdelikte handelt (§ 120 Abs. 1 GVG), der Generalbundesanwalt involviert ist (§ 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GVG) oder bei bestimmten Mordtaten und gemeingefährlichen Delikten die sich gegen den Bestand, die Sicherheit oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland richten (§ 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GVG), also bei schweren politischen Straftaten. Hier ist der Generalbundesanwalt involviert, weshalb das OLG München zuständig ist. Wegen § 120 GVG ist auch im Lübcke-Prozess das OLG Frankfurt erstinstanzlich zuständig.

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FA

Faby

30.4.2023, 10:24:47

Amüsantes Bild, dass der Generalbundesanwalt selbst drüber nachdenken muss, ob LG oder OLG, wo es doch immer das OLG ist, wenn er selber involviert ist :D


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