Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme auf polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden kann.
Einordnung des Falls
Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das bloße Fotografieren einer Versammlung ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. Das Anfertigen der Fotos durch P, um sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei zu publizieren, ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. Die Versammlungsfreiheit kann für Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
4. Behördliche Maßnahmen gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz („Polizeifestigkeit“ von Versammlungen).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
5. Neben den Regelungen des § 12a VersG zur Anfertigung von Bildaufnahmen von Versammlungen kann die Ermächtigungsgrundlage sich hier aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ergeben.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs kostenlos testen
Carl
21.12.2020, 21:23:23
Vorliegend wurden die Fotos jedoch nicht zur Gefahrenabwehr gemacht. Die Polizeifestigkeit beschränkt sich MWn jedoch nur darauf.
FML
19.6.2021, 07:40:06
Trotzdem bedarf es für eine Einschränkung des Grundrechts einer EGL. Wenn die Polizei handelt ist also erstmal die Frage, ob sie repressiv oder präventiv handelt. Da es hier nicht um Strafverfolgung geht bleibt nur eine präventive Handlung zur gefahrenabwehr. Wie du selber festgestellt hast, liegt keine Situation der gefahrenabwehr durch das versammlungsgesetz vor. Damit scheidet aber auch mangels anderweitiger Gefahr die Anwendung des PolG aus. Es bleibt also nur der Schluss, dass die Polizei ohne Ermächtigung gehandelt hat. Das ist rechtswidrig.
dC20
16.2.2021, 16:24:49
Bei der Aussage "Die Versammlungsfreiheit kann für Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden" sollte das "nur" entfernt werden, denn trotzdem gelten immer verfassungsimmanente Schranken.
FML
19.6.2021, 07:33:02
Ja das ist schon klar, aber gerade hier geht es um eine Maßnahme, die gerade nicht vom Versammlungsgesetz geregelt wird. Die Schranke in Art. 8 II GG verlangt ja gerade einen Gesetzesvorbehalt. Das „nur“ steht hier also zur Verdeutlichung, dass man zur Grundrechtseinschränkung immer eine EGL braucht.