Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Beleidigung, § 185 StGB
Meinungsfreiheit 2 – der durchgeknallte Staatsanwalt
Meinungsfreiheit 2 – der durchgeknallte Staatsanwalt
5. Juli 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (13.248 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Journalistin J bezeichnet im Rahmen einer Fernsehsendung den in einem in der Öffentlichkeit viel beachteten Strafverfahren ermittelnden Staatsanwalt S wegen dessen Vorgehen in dem Strafverfahren (Veröffentlichung vorläufiger Ergebnisse) als "durchgeknallt".
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Einordnung des Falls
Meinungsfreiheit 2 – der durchgeknallte Staatsanwalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für § 185 StGB muss das Werturteil ehrverletzend sein.
Ja!
2. Bei der Würdigung der Äußerung der J als ehrverletzend ist deren Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu beachten.
Genau, so ist das!
3. Die Äußerung der J ist ein ehrverletzendes Werturteil (§ 185 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es handelt sich um ein Werturteil.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
17.11.2023, 09:47:01
Siehe oben.
Leo Lee
18.11.2023, 17:46:37
Hallo Dogu, da sich dieser Problemkreis auf Inhalt der Aussage bezieht, wäre dieser unter dem obj. TB i.R.d. „Beleidigung“ bzw. Tathandlung zu prüfen :).
benjaminmeister
4.7.2025, 15:02:45
In der letzten Frage-Antwort wird verlangt, die ehrverletzende Wirkung des Werturteils zu verneinen. Im Antworttext selbst steht aber: "Zwar ist der Begriff "durchgeknallt" von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Bedeutung ehrverletzenden Charakter." Auch in dem angegeben Urteil des BVerfG steht: "Allerdings ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Bezeichnung als „durchgeknallt“ ehrverletzenden Gehalt zugemessen hat." MMn geht aus dem Urteil des BVerfG vielmehr hervor, dass die Aussage gerechtfertigt sein kann. Das wäre doch aber im Rahmen des § 193 auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu thematisieren und nicht, ob bereits tatbestandlich eine Beleidigung vorliegt: "[…] werden die Gerichte in die erforderliche Abwägung den Sachzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, einzustellen und zu gewichten haben, ob die Äußerung mit den von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Meinungsfreiheit mit Blick auf das vom Beschwerdeführer verfolgte Anliegen <<< gerechtfertigt >>> ist."