Meinungsfreiheit 2 – der durchgeknallte Staatsanwalt


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Klassisches Klausurproblem

Die Journalistin J bezeichnet im Rahmen einer Fernsehsendung den in einem in der Öffentlichkeit viel beachteten Strafverfahren ermittelnden Staatsanwalt S wegen dessen Vorgehen in dem Strafverfahren (Veröffentlichung vorläufiger Ergebnisse) als "durchgeknallt".

Einordnung des Falls

Meinungsfreiheit 2 – der durchgeknallte Staatsanwalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für § 185 StGB muss das Werturteil ehrverletzend sein.

Ja!

Eine Beleidigung setzt voraus, dass die Äußerung ehrverletzenden Inhalt hat. Verletzt wird die Ehre durch die Äußerung dann, wenn diese die eigene Nicht- oder Missachtung bzgl. eines erkennbar Betroffenen zum Ausdruck bringt. Maßgeblich ist, wie der objektive Sinngehalt der Äußerung aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Ob eine Verletzung der Ehre vorliegt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu werten (Wortlaut, Kontext, Verhältnis zwischen Täter und Opfer usw.).

2. Bei der Würdigung der Äußerung der J als ehrverletzend ist deren Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu beachten.

Genau, so ist das!

Bei der Auslegung des Werturteils ist die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu beachten. Auf der ersten Ebene ist zu prüfen, ob es sich um eine solche herabsetzenden Äußerungen handelt, bei denen nicht die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Schmähkritik). In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück. Auf der zweiten Ebene ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Ehrschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere, (1) ob die Meinung im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird sowie (2) Anlass und Kontext der Äußerung.

3. Die Äußerung der J ist ein ehrverletzendes Werturteil (§ 185 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

In der Bezeichnung "durchgeknallt" liegt nicht stets eine unzulässige Schmähung. Zwar ist der Begriff "durchgeknallt" von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Bedeutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Hier waren Anlass und Kontext ein öffentlichkeitswirksames Strafverfahren. Außerdem handelt es sich um Machtkritik gegen die Ausübung staatlicher Gewalt durch eine Journalistin. Die Äußerung ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG daher keine tatbestandliche Beleidigung des S.

4. Es handelt sich um ein Werturteil.

Ja!

Die Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen und Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder Dritten. Denn für Werturteile gilt ausschließlich § 185 StGB. Tatsachen sind Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente subjektiver Überzeugung oder Meinung geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur falsch oder richtig sein können (z.B. Meinungsäußerungen). Wenn eine Äußerung Tatsachen und Werturteile enthält, erfolgt die Abgrenzung nach dem überwiegenden Element. J will durch die Bezeichnung ihre persönliche Meinung über S bzw. sein Vorgehen zum Ausdruck bringen, es handelt sich um ein Werturteil.

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Dogu

Dogu

17.11.2023, 09:47:01

Siehe oben.

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 17:46:37

Hallo Dogu, da sich dieser Problemkreis auf Inhalt der Aussage bezieht, wäre dieser unter dem obj. TB i.R.d. „Beleidigung“ bzw. Tathandlung zu prüfen :).


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