Wahrnehmung / Vollendung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Italiener I beschimpft den O auf Italienisch. O versteht kein Wort und weiß nicht, was I von ihm will.

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Einordnung des Falls

Wahrnehmung / Vollendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Beleidigung (§ 185 StGB) setzt die Wahrnehmung der Äußerung voraus.

Ja!

Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. Sie hat vier Bestandteile: Es wird (1) eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen bzw. ein Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten (2) kundgegeben, (3) die Äußerung hat ehrverletzenden Inhalt und (4) wird vom Adressaten wahrgenommen.
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2. O hat die Beleidigung wahrgenommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Beleidigung ist vollendet, wenn sie zur Kenntnis des Beleidigten oder eines Dritten gelangt (Kundgabeerfolg). Ohne Kenntnisnahme fehlt es an der Tatvollendung. Die Kenntnisnahme durch den Adressaten setzt außerdem nach h.M. voraus, dass dieser den ehrenrührigen Sinn der Äußerung erfasst hat. Solange eine beleidigende Äußerung von niemandem als solche verstanden wird, ist sie auch nicht in der Lage, den Geltungsanspruch des Opfers in der Gesellschaft in Frage zu stellen. Sonst würde die Straflosigkeit des Versuchs der Beleidigung unterlaufen. O hat den I und damit den Sinn der Äußerung überhaupt nicht verstanden.
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