+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V trinkt täglich 5 Liter Bier und tyrannisiert und misshandelt seine Frau F und sein Kind K jahrelang. K läuft von zu Hause weg. Aus Furcht vor neuen Misshandlungen und vor den Konsequenzen, die K bei dessen Rückkehr erwarten würden, erschießt F den ahnungslosen schlafenden V.

Einordnung des Falls

Familientyrannen-Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat den V heimtückisch getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt der Täter, der die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. V hat mit keinem Angriff auf sein Leben beim Einschlafen gerechnet und nahm seine Arglosigkeit mit in den Schlaf. Er war infolgedessen auch in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt. Bei der Tötung des V handelte F zudem in feindseliger Willensrichtung und sie nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit des V bewusst für die Tötung aus.

2. Dass F den V getötet hat, ist aufgrund der Umstände in gewisser Weise nachvollziehbar. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe stünde nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Maß der Schuld.

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Ja!

Die Definition der Heimtücke (bewusstes Ausnutzen der Arg- und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung in feindlicher Willensrichtung) ist relativ weit gefasst und ermöglicht eine sehr weite Auslegung des Mordmerkmals. Das BVerfG folgert aus dem Schuldgrundsatz sowie dem Rechtsstaatsprinzip, dass Tatbestand und Rechtsfolge aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen müssen. Die Tötung des V durch F ist in gewisser Weise "nachvollziehbar" und eine lebenslange Freiheitsstrafe erscheint nicht schuldangemessen. Rechtsprechung und Literatur versuchen deshalb mit verschiedenen Ansätzen die Verfassungswidrigkeit einer solch weiten Auslegung zu vermeiden.

3. Nach der Tatbestandseinschränkung der Literatur durch ein zusätzliches Merkmal ("verwerflicher Vertrauensbruch" bzw. "tückisch-verschlagenes Vorgehen") würde die Strafbarkeit des F wegen Mordes entfallen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Literatur regt eine Restriktion auf Tatbestandsebene an. Ein Teil der Literatur verlangt einen verwerflichen Vertrauensbruch (zu unterscheiden von dem Merkmal der "feindlichen Willensrichtung"). Ein anderer Teil verlangt ein tückisch-verschlagenes, also listiges, hinterhältiges Vorgehen. F hat sowohl in verwerflicher Weise das Vertrauensverhältnis zwischen Ehepartnern gebrochen als auch ein tückisch-verschlagenes Vorgehen an den Tag gelegt. Die Strafbarkeit würde nach der Literatur nicht entfallen.

4. Nach der Rechtsprechung ist F wegen Mordes zu verurteilen. F profitiert jedoch von einer Strafmilderung.

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Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung verurteilt zwar weiterhin wegen Mordes, mindert aber auf Rechtsfolgenseite den Strafrahmen. Der BGH lässt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern. Der BGH verzichtet bei der Tötung von Familientyrannen auf eine normative Einschränkung des Heimtückemerkmals. Grund hierfür ist die Möglichkeit, der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine verminderte Schuldfähigkeit der F (§ 21 StGB) oder durch einen entschuldigenden Notstand (möglicherweise auch Irrtum nach § 35 Abs. 2 StGB) zu entkommen. Die Rechtsfolgenlösung wird also subsidiär zu den oben genannten obligatorischen Strafmilderungen betrachtet.

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