Familientyrannen-Fall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

V trinkt täglich 5 Liter Bier und tyrannisiert und misshandelt seine Frau F und sein Kind K jahrelang. K läuft von zu Hause weg. Aus Furcht vor neuen Misshandlungen und vor den Konsequenzen, die K bei dessen Rückkehr erwarten würden, erschießt F den ahnungslosen schlafenden V.

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Einordnung des Falls

Familientyrannen-Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat den V heimtückisch getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt der Täter, der die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. V hat mit keinem Angriff auf sein Leben beim Einschlafen gerechnet und nahm seine Arglosigkeit mit in den Schlaf. Er war infolgedessen auch in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt. Bei der Tötung des V handelte F zudem in feindseliger Willensrichtung und sie nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit des V bewusst für die Tötung aus.
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2. Dass F den V getötet hat, ist aufgrund der Umstände in gewisser Weise nachvollziehbar. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe stünde nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Maß der Schuld.

Ja!

Die Definition der Heimtücke (bewusstes Ausnutzen der Arg- und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung in feindlicher Willensrichtung) ist relativ weit gefasst und ermöglicht eine sehr weite Auslegung des Mordmerkmals. Das BVerfG folgert aus dem Schuldgrundsatz sowie dem Rechtsstaatsprinzip, dass Tatbestand und Rechtsfolge aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen müssen. Die Tötung des V durch F ist in gewisser Weise "nachvollziehbar" und eine lebenslange Freiheitsstrafe erscheint nicht schuldangemessen. Rechtsprechung und Literatur versuchen deshalb mit verschiedenen Ansätzen die Verfassungswidrigkeit einer solch weiten Auslegung zu vermeiden.

3. Nach der Tatbestandseinschränkung der Literatur durch ein zusätzliches Merkmal ("verwerflicher Vertrauensbruch" bzw. "tückisch-verschlagenes Vorgehen") würde die Strafbarkeit des F wegen Mordes entfallen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Literatur regt eine Restriktion auf Tatbestandsebene an. Ein Teil der Literatur verlangt einen verwerflichen Vertrauensbruch (zu unterscheiden von dem Merkmal der "feindlichen Willensrichtung"). Ein anderer Teil verlangt ein tückisch-verschlagenes, also listiges, hinterhältiges Vorgehen. F hat sowohl in verwerflicher Weise das Vertrauensverhältnis zwischen Ehepartnern gebrochen als auch ein tückisch-verschlagenes Vorgehen an den Tag gelegt. Die Strafbarkeit würde nach der Literatur nicht entfallen.

4. Nach der Rechtsprechung ist F wegen Mordes zu verurteilen. F profitiert jedoch von einer Strafmilderung.

Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung verurteilt zwar weiterhin wegen Mordes, mindert aber auf Rechtsfolgenseite den Strafrahmen. Der BGH lässt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern. Der BGH verzichtet bei der Tötung von Familientyrannen auf eine normative Einschränkung des Heimtückemerkmals. Grund hierfür ist die Möglichkeit, der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine verminderte Schuldfähigkeit der F (§ 21 StGB) oder durch einen entschuldigenden Notstand (möglicherweise auch Irrtum nach § 35 Abs. 2 StGB) zu entkommen. Die Rechtsfolgenlösung wird also subsidiär zu den oben genannten obligatorischen Strafmilderungen betrachtet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

28.9.2021, 08:43:48

Kann man hier nicht sogar an eine Rechtfertigung der Tat wegen Notstands denken? (Stichwort Haustyrann, Dauergefahr) 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.10.2021, 12:33:11

Hallo TeamRahad, das könnte man durchaus andenken. Im Hinblick auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) bedarf es - anders als bei der Notwehr - indes immer einer Interessenabwägung. Im Hinblick auf die Menschenwürde kann das Rechtsgut Leben aber nicht in Abwägung zu anderen

Rechtsgüter

n gestellt werden, weshalb dieser letztlich ausscheidet (vgl. auch BGH NJW 2003, 2464). Insofern kommt in den Haustyrannenfällen in der Regel allenfalls noch der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) in Betracht, der aber voraussetzt, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Dies muss im Einzelfall vom Tatrichter festgestellt werden, wird aber mit Blick auf die Heranziehung behördlicher oder karitativer Hilfe in der Regel zu verneinen sein (vgl. hierzu nochmal BGH NJW 2003, 2464). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

6.10.2021, 17:33:22

Ah ok, danke Lukas :)

Helena

Helena

21.1.2022, 18:43:48

Ich bin etwas verwirrt, wann die Meinung der Literatur jemals angewandt wird. Weil bei all den Konstellationen, die ich jetzt nachvollziehbar finden würde, würde irgendwie immer ein Vertrauensbruch vorliegen beziehungsweise ein tückisches Vorgehen (Insbesondere weil „verschlagen“ ja auch häufig für den eigenen Schutz gedacht ist.)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.1.2022, 10:57:42

Hallo Helena, die Auffassung der Literatur wurde nicht spezifisch für die Fälle des "Haustyrannenmordes" entwickelt, sondern grundsätzlich, um den weiten Begriff der Heimtücke einzuhegen. In der Tat kommt man in der Haustyrannenkonstellation nach der Literatur wohl in der Regel zur Bejahung der Heimtücke. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NAE3

nae3

9.9.2022, 20:50:01

Könnte man innerhalb der Literaturmeinung das Vertrauensverhältnis auch mit der Argumentation ablehnen, zwischen Ehepartnern, von denen einer die andere misshandelt bestehe sowieso kein Vertrauensverhältnis mehr?

SEBA

Sebastián

12.2.2023, 00:02:39

Ja, absolut - das Vertrauensverhältnis war aufgrund der zahlreichen vorherigen Misshandlungen zerrüttet und nicht mehr vorhanden

nullumcrimen

nullumcrimen

24.4.2024, 23:08:58

sehe ich auch so!

IA

Iris A

21.3.2023, 11:43:46

Ich habe mal irgendwo gelesen, dass bei Haustyrannen selbst im Schlaf nicht von Arglosigkeit ausgegangen wird, weil sie selber davor eine Notwehrlage bei jemandem anderen ausgelöst haben und daher damit rechnen könnten, dass noch irgendwann ein Gegenangriff kommt. Ist das dann eher eine Mindermeinung?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 12:08:33

Hallo Iris A, die BGH Rechtsprechung geht beim

Haustyrannenfall

nicht davon aus. Allerdings ist der letzte entsprechende Fall, der bis zum BGH gelangt ist ca. 20 Jahre her. In der Literatur wird z.T. die von dir angeführte Meinung vertreten. In den Chantage-Fällen, bei denen es um Arglosigkeit bei Erpressung geht, wurde mittlerweile parallel zu der Literaturmeinung vom BGH vertreten, dass mit einem Angriff gerechnet werden musste. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Literaturmeinung zu Haustyrannen anschließt und dadurch auch einen Gleichlauf mit den Chantage-Fällen erreicht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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