Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erwirbt ein Reihenhaus mit Garten. Dort steht ein Schuppen, den T spießig findet. Damit er ihn nicht mehr sehen muss, zündet T den Schuppen mit Brennspiritus an.

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Einordnung des Falls

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Genau, so ist das!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Der Gartenschuppen ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Der Gartenschuppen ist mit dem Erdboden verbunden, stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar und bedeckt eine nicht unwesentliche Fläche.

3. Der Schuppen ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Da der alleinstehende T Alleineigentümer des Schuppens ist, ist der Schuppen für ihn nicht fremd.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

3.8.2020, 16:43:23

Ich bin der Meinung, dass eine Hütte, die nicht fremd ist, keine iSd §306 ist. Das Tatobjekt iSd §306 ist eine fremde Hütte. Change my mind ✌️

Marilena

Marilena

3.8.2020, 17:26:34

Hi Adrian, danke für Deine hier gern gesehene Meinung! In der gängigen Kommentarliteratur wird zwischen „fremd“ und den in den Nr. 1-6 aufgeführten Tatobjekten differenziert. Im MünchKomm lautet bspw. eine Überschrift „Eigentumsverhältnisse am Tatobjekt („fremd“)“. Daran haben wir uns bei Erstellung der Aufgaben orientiert. Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

lucylawless

lucylawless

2.2.2021, 15:46:33

Was für eine Relevanz hat die Angabe, dass T eine Familie gründen möchte? Das hat mich total verwirrt.

Marilena

Marilena

3.2.2021, 16:15:00

Hallo Lucy, danke für Deine Nachfrage! Die Angabe ist tatsächlich nicht nötig und ich werde sie gleich entfernen. Soweit ich mich erinnere, war der Gedanke dahinter, hinsichtlich des Merkmals „fremd“ klarzustellen, dass dem T das Reihenhaus allein gehört und er nicht bloß Mit

eigentümer

ist. Ist aber wie Du schon sagst eher verwirrend.

Dogu

Dogu

7.11.2023, 20:25:11

Wäre folgende Definition nicht inhaltsgleich, aber leichter zu merken, da kürzer: Die Hütte ist fremd, wenn sie zumindest im Miteigentum eines anderen steht? Damit sind die beiden Fälle Alleineigentum und herrenlos doch enthalten oder nicht?

MaxRaspody

MaxRaspody

9.2.2024, 18:10:57

hat meine dozentin auch vorgeschlagen


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