Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erwirbt ein Reihenhaus mit Garten. Dort steht ein Schuppen, den T spießig findet. Damit er ihn nicht mehr sehen muss, zündet T den Schuppen mit Brennspiritus an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gartenschuppen ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Schuppen ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein!
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