§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen


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T erwirbt ein Reihenhaus mit Garten. Dort steht ein Schuppen, den T spießig findet. Damit er ihn nicht mehr sehen muss, zündet T den Schuppen mit Brennspiritus an.

Einordnung des Falls

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Gartenhäuschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Genau, so ist das!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.

2. Der Gartenschuppen ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Der Gartenschuppen ist mit dem Erdboden verbunden, stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar und bedeckt eine nicht unwesentliche Fläche.

3. Der Schuppen ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Da der alleinstehende T Alleineigentümer des Schuppens ist, ist der Schuppen für ihn nicht fremd.

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