Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1)
Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet die Villa des B an. Er weiß, dass sich zu dieser Zeit keine Menschen im Haus befinden. Lediglich Putzfrau P kommt gelegentlich, um die Zimmer zu reinigen. A nimmt dabei die Gefährdung der P billigend in Kauf, da er davon ausgeht, dass sie den Brand bemerkt und sich selbst rettet. P betritt die Villa vom Hintereingang und bemerkt nicht, dass der vordere Teil der Villa bereits in Flammen steht. Später kann sie sich nicht mehr vor den Flammen retten und stirbt.
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Einordnung des Falls
Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die Villa angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "durch die Tat die P vorsätzlich in die Gefahr des Todes" gebracht hat.
Ja!
3. Das Opfer muss sich zum Tatzeitpunkt bereits im Gebäude befinden.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Indem A die Villa in Brand gesetzt hat, hat er P "in die Gefahr des Todes" gebracht (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Auch der spezifische Gefahrzusammenhang liegt vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
7.8.2022, 06:46:15
Könnt ihr noch etwas zum subjektiven Tatbestand sagen?
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 14:55:25
Hallo Daniel, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben dies nun etwas präzisiert. Nach hM muss der Täter bei § 306b Abs. 2 StGB vorsätzlich im Hinblick auf den Gefährdungserfolg handeln (MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019, StGB § 306b Rn. 30). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut, aber aus der Systematik der Norm. Das gegenüber § 306b Abs. 1 StGB deutlich erhöhte Strafmaß lasse sich nur damit rechtfertigen, dass, für die Erfolgsqualifikation nach Abs. 2 Vorsatz gefordert wird. Wichtig: der Vorsatz muss sich nur auf die Gefährdung richten. Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies nicht automatisch, dass bei Gefährdungsvorsatz auch Tötungsvorsatz vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 309 - der Angeklagte wollte in dem Fall wieder eine Verbindung zu seiner Tochter herstellen, indem er ihr das Heim nahm. Dadurch habe er zwar ihre Gefährdung, nicht aber ihren Tod billigend in Kauf genommen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anne
18.7.2024, 10:21:50
Wäre hier auch § 306c StGB erfüllt?
Timurso
18.7.2024, 11:27:40
Meiner Meinung nach ja. Ich sehe nichts, was dagegen spricht.