Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet das Haus des B an. Damit das Haus auch wirklich abbrennt, schaltet er vorher alle Rauchmelder im Haus ab. Bevor sich das Feuer ausbreiten kann, bemerkt B die Flammen und verständigt die Feuerwehr.
Einordnung des Falls
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Haus angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Ja, in der Tat!
2. Indem A vorher die Rauchmelder abgeschaltet hat, hat er das "Löschen des Brandes erschwert" (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB).
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Nein!
3. A hat sich durch das Abschalten der Rauchmelder wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306b Abs. 2 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Genau, so ist das!
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Blotgrim
6.7.2023, 23:58:26
Wäre das Delikt vollendet, wenn die Flammen nicht sofort bemerkt worden wären, bspw. weil die Bewohner nicht Zuhause sind
Bilbo
30.9.2023, 12:34:57
Ich lese die Antwort so, dass das Delikt dann tatsächlich vollendet wäre, weil den A vor der Vollendung quasi der B durch sein schnelles Handeln bewahrt hat. Ohne Handeln des B wäre Vollendung eingetreten.