Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)

Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet das Haus des B an. Damit das Haus auch wirklich abbrennt, schaltet er vorher alle Rauchmelder im Haus ab. Bevor sich das Feuer ausbreiten kann, bemerkt B die Flammen und verständigt die Feuerwehr.

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Einordnung des Falls

Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Haus angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

A hat durch seine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tathandlung ein fremdes Gebäude durch Brandlegung zerstört und damit den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verwirklicht. Daneben handelte es sich bei dem Haus um eine Räumlichkeit, die zu Wohnzwecken dient, so dass A sich ebenfalls wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht hat.
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2. Indem A vorher die Rauchmelder abgeschaltet hat, hat er das "Löschen des Brandes erschwert" (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB).

Nein!

Das Löschen des Brandes wird verhindert oder erschwert durch z.B. das Entfernen von Löschmitteln, das Ausschalten automatischer Löscheinrichtungen oder Rauchmelder oder das Behindern löschwilliger Personen. Dabei muss sich die Erschwerung für die Rechtsgutsverletzung tatsächlich ausgewirkt haben und erheblich sein; etwa indem die Löscharbeiten zeitlich relevant verzögert werden. Hier hat B die Flammen sofort bemerkt und die Feuerwehr verständigt. Eine (zeitliche) Verzögerung der Löscharbeiten ist nicht eingetreten.

3. A hat sich durch das Abschalten der Rauchmelder wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306b Abs. 2 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Ein Versuch liegt vor, wenn sich die auf Verhinderung oder Erschwerung abzielende Handlungen auf die Durchführung der Löscharbeiten oder auf den Brand tatsächlich nicht oder nur unerheblich auswirken. B hat die Flammen sofort bemerkt und die Feuerwehr gerufen. Das Abschalten der Rauchmelder hat sich auf die Durchführung der Löscharbeiten tatsächlich nicht ausgewirkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

6.7.2023, 23:58:26

Wäre das Delikt vollendet, wenn die Flammen nicht sofort bemerkt worden wären, bspw. weil die Bewohner nicht Zuhause sind

BI

Bilbo

30.9.2023, 12:34:57

Ich lese die Antwort so, dass das Delikt dann tatsächlich vollendet wäre, weil den A vor der Vollendung quasi der B durch sein schnelles Handeln bewahrt hat. Ohne Handeln des B wäre Vollendung eingetreten.

YODA

Yoda

28.6.2024, 18:35:51

Ich wusste bisher nicht, dass das möglich ist zu prüfen. Heißt das, ich kann zB auch §§ 250 I, 22, 23 I StGB allein prüfen oder §§ 224 I Nr.1, 22, 23 I StGB wenn der Täter das Opfer vergiften will, es aber nicht schafft?

AS

as.mzkw

12.10.2024, 17:20:09

Ja klar :) dass Qualifikationen versucht werden können ist meines Wissens nach unstreitig


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