Fehlschlag Unterlassen 5

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autofahrerin T fährt den Fußgänger O an, der lebensgefährlich verletzt ist. Sie hilft O nicht, der aber, kurz bevor es zu spät ist, von einem Arzt versorgt wird. T greift dabei nicht ein, obwohl sie diese Möglichkeit erkennt und für machbar hält. Ob T Vorsatz bezüglich des Anfahrens hatte, ist unklar.

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Einordnung des Falls

Fehlschlag Unterlassen 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach jeder Ansicht fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Beim Unterlassen stellt sich jedoch die Problematik, dass der Täter den Erfolg sehr häufig durch aktives Tun trotzdem noch zur Vollendung bringen kann. Hier zeigt sich, dass die Abgrenzung über Unterlassungs- und Handlungsmöglichkeiten willkürlich ist. Geht man von einem Vorsatz beim Anfahren aus, dann liegt ein möglicher Rücktritt hinsichtlich der versuchten Tötung vor. Geht man von Fahrlässigkeit aus, dann liegt nur ein versuchtes Unterlassen vor, von dem T eventuell nicht zurücktreten kann, obwohl das Unrecht weniger schwer wiegt. Dabei hängt die Verurteilung auch von den Einlassungen der T ab, wobei dies auch in vielen anderen gesetzlichen Fällen der Fall ist. Unklar bleibt, wozu der Grundsatz in dubio pro reo führen würde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraluchs

Juraluchs

14.5.2023, 23:27:45

Hallo, speziell hier bei den Fällen zum Rücktritt ist mir aufgefallen, dass häufiger auf den In-Dubio-Satz abgestellt wird. Das überzeugt mich nicht immer. Hier zB interpretiere ich den Sachverhalt als offen unklar, sodass infolgedessen eindeutig ist, wie der Satz sich auswirkt. In einem anderen Fall war es dagegen umgekehrt so, dass der Sachverhalt lediglich hinsichtlich einer Information keine Angaben enthalten hat, dort sah die Lösung es dann vor, die Auslegung des Sachverhalts in dubio vorzunehmen, was ja auch nicht so ganz passt. Noch eine kleine generelle Kritik, weil es mir sonst so gut bei euch gefällt: Ich finde, dass die Fälle und Lösungen beim Rücktritt teilweise etwas lang und allzu sehr auf Einzelfallkasuistik zugeschnitten sind, wobei die zweifellos auch vorhandenen Grundstrukturen mitunter verwischt werden. Von den anderen Themenbereich bin ich es pointierter gewohnt. Vielleicht kann man hier nochmal nachschärfen. Dennoch lieben Dank für die vielen Aufgaben! Herzliche Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 16:26:56

Vielen Dank für Dein Feedback, Juraluchs! Das schauen wir uns noch einmal an! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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