Sachmangel: Ungleichartige Sachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt beim Warenhaus W kurz vor Weihnachten noch Geschenke. Ihre Eltern sollen die neue CD von Adele erhalten, ihr Bruder eine Bluetoothbox und ihr Opa ein Puzzle. Nur das Puzzle kommt an.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Ungleichartige Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die richtige Menge der verkauften Sache, zählt zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist Ws Leistung teilbar?
Ja, in der Tat!
3. Besteht die geschuldete Leistung aus gleichartigen Teilen?
Nein!
4. Liegt im Hinblick auf die nichtgelieferte CD und Bluetoothbox ein Sachmangel vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambadi
29.3.2022, 00:20:36
Ist vielleicht der Uhrzeit geschuldet aber was heißt das jetzt? Dass es kein Sachmangel ist?
Lukas_Mengestu
29.3.2022, 10:20:55
Danke für die Rückfrage, Sambadi. Wir haben das in der Aufgabe nun etwas deutlicher herausgearbeitet. In der Tat liegt in diesem Fall keine mangelhafte Leistung vor, sondern eine schlichte "Nichtleistung". Dies hat zur Folge, dass das Kaufmängelgewährleistungsrecht keine Anwendung findet. Insbesondere im Hinblick auf die Verjährung ist dies bedeutsam. Denn während die Regelverjährung im Hinblick auf den Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB 3 Jahre beträgt, so gilt für Ansprüche aus dem Kaufmängelgewährleistungsrecht (zB Nacherfüllung) die verkürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 3 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
29.3.2022, 18:55:30
Hey, gibt es die Möglichkeit sich die Aufgaben in der alten Fassung irgendwo zusammen anzeigen zu lassen? Zumindest in NRW wird das neue kaufrecht bis Sommer noch ausgeschlossen aus dem Examen und das alte abgedruckt als Rechtsgrundlage, die zu prüfen ist :)
Lukas_Mengestu
30.3.2022, 10:06:55
Hallo nomamo, die Möglichkeit besteht leider nicht. Da wir von der verzögerten Umsetzung mitbekommen haben, haben wir aber bei den Kursen im Kaufrecht in den Hinweistexten jeweils auch noch auf die Normen der alten Rechtslage verwiesen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
28.8.2023, 18:43:25
Ich glaube, im ersten Teil der Aufgabe schreibt ihr, dass der Verkäufer seine Leistung nicht als komplett erfüllt ansehen darf. Ist es bei der verdeckten
Minderlieferungnicht gerade so, dass er seine Leistung als komplett erfüllt ansieht?
Falsus Prokuristor
23.5.2024, 19:51:08
Das stimmt, wenn zum ersten Mal die Voraussetzungen genannt werden, steht tatsächlich das Wort „nicht“ einmal zu viel. Es wäre super, wenn ihr das einmal rausnehmen könnt, mich hat der Satz so nämlich sehr verwirrt, bevor ich die Aufgabe weiter bearbeitet habe. 
Nickname
31.5.2024, 12:23:02
+1 Mich hat das auch so verwirrt, dass ich erstmal 5 andere Quellen gecheckt habe. Bemessen daran, dass der erste Kommentar dazu auch schon sehr alt ist, würde ich mich um eine Korrektur freuen. Vielen Dank! :)
buttiful
29.10.2024, 09:16:18
Bitte weiterhin um eine Korrektur, die Verwirrung stellt sich nach einem Jahr noch immer.
G0d0fMischief
8.11.2024, 09:43:57
Wie würde die Prüfung in der Klausur dann laufen? A. AS K gegen V auf
Nachlieferungaus §§ 437, 434, 439 BGB I. KV (+) II. Mangel bei GÜ 1. Mangel (-) 2. Zwischenergebnis AS (-) B. AS K gegen V auf Schadensersatz wegen Schlechtleistung aus §§ 433 I 1, 280 I, III, 281 I Var. 2 BGB (+) Sinnvoll wäre es vielleicht hierzu, ähnlich wie ihr das im Strafrecht macht, ein Schema als Karteikarte anzubieten. Zusätzlich fände ich es auch gut, wenn ihr eine Lektion zum Verhältnis der besonderen Mängelgewährleistungsrechte und ihrer Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Mängelgewährleistungsrechten macht. Im Ergebnis ist es ja gut nachvollziehbar, nur wäre es schön, wenn man vielleicht 2-3 Aufgaben hätte die nochmal genau dieses Problem thematisieren und klarstellen, wann der BT die Vorschriften des AT sperrt, bzw. einen Rückgriff nur einschränkend (durch Rechtsgrund/-folgenverweis) zulässt.