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Neues Kaufrecht 2022

K bestellt beim Warenhaus W kurz vor Weihnachten noch Geschenke. Ihre Eltern sollen die neue CD von Adele erhalten, ihr Bruder eine Bluetoothbox und ihr Opa ein Puzzle. Nur das Puzzle kommt an.

Einordnung des Falls

Sachmangel: Ungleichartige Sachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die richtige Menge der verkauften Sache, zählt zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB zählt die richtige Menge zu der Beschaffenheit der Sache. Eine Abweichung kommt dabei nur (1) bei einer teilbaren Leistung in Betracht. Zudem darf die Leistung nur aus (2) gleichartigen Teile bestehen. (3) Der Verkäufer muss zu wenig liefern und darf (4) mit der Lieferung seine Erfüllungsverpflichtung nicht als komplett erfüllt ansehen (verdeckte Minderlieferung). Gleiches gilt für die Menge nach der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 2 Var. 1 BGB)Die Mankolieferung wird nicht mehr wie in § 434 Abs. 3 a.F. einem Mangel bloß gleichgestellt. Vielmehr wird sie in § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB als Mangel eingeordnet. An der rechtlichen Verantwortung des Verkäufers ändert sich durch die veränderte Terminologie nichts.

2. Ist Ws Leistung teilbar?

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kannDie Teile sind voneinander unabhängig. Eine Lieferung in einzelnen Teilen ist möglich, ohne diesen Teilen dabei ihren Funktionszweck zu nehmen.

3. Besteht die geschuldete Leistung aus gleichartigen Teilen?

Nein!

Nach überwiegender Auffassung setzt das Merkmal Menge nicht nur die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung voraus. Vielmehr muss die geschuldete Menge aus gleichartigen Teilen besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Lieferung nach Zahl, Maß oder Gewicht hinter den geschuldeten Größen zurückbleibt.Die Geschenke sind gänzlich verschieden. Insofern fehlte es an der Gleichartigkeit.

4. Liegt im Hinblick auf die nichtgelieferte CD und Bluetoothbox ein Sachmangel vor?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB zählt die richtige Menge zu der Beschaffenheit der Sache. Eine Abweichung kommt dabei nur (1) bei einer teilbaren Leistung in Betracht. Zudem darf die Leistung nur aus (2) gleichartigen Teile bestehen. (3) Der Verkäufer muss zu wenig liefern und (4) mit der Lieferung seine Erfüllungsverpflichtung als komplett erfüllt ansehen (verdeckte Minderlieferung). Es handelt sich vorliegend um ungleichartige Teile. Somit liegt hier kein Sachmangel in Form einer Mankolieferung vor.Ks Ansprüche hinsichtlich der CD und der Bluetoothbox richten sich damit nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.

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Sambadi

Sambadi

29.3.2022, 00:20:36

Ist vielleicht der Uhrzeit geschuldet aber was heißt das jetzt? Dass es kein Sachmangel ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.3.2022, 10:20:55

Danke für die Rückfrage, Sambadi. Wir haben das in der Aufgabe nun etwas deutlicher herausgearbeitet. In der Tat liegt in diesem Fall keine mangelhafte Leistung vor, sondern eine schlichte "Nichtleistung". Dies hat zur Folge, dass das Kaufmängelgewährleistungsrecht keine Anwendung findet. Insbesondere im Hinblick auf die Verjährung ist dies bedeutsam. Denn während die Regelverjährung im Hinblick auf den Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB 3 Jahre beträgt, so gilt für Ansprüche aus dem Kaufmängelgewährleistungsrecht (zB Nacherfüllung) die verkürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 3 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

29.3.2022, 18:55:30

Hey, gibt es die Möglichkeit sich die Aufgaben in der alten Fassung irgendwo zusammen anzeigen zu lassen? Zumindest in NRW wird das neue kaufrecht bis Sommer noch ausgeschlossen aus dem Examen und das alte abgedruckt als Rechtsgrundlage, die zu prüfen ist :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.3.2022, 10:06:55

Hallo nomamo, die Möglichkeit besteht leider nicht. Da wir von der verzögerten Umsetzung mitbekommen haben, haben wir aber bei den Kursen im Kaufrecht in den Hinweistexten jeweils auch noch auf die Normen der alten Rechtslage verwiesen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

28.8.2023, 18:43:25

Ich glaube, im ersten Teil der Aufgabe schreibt ihr, dass der Verkäufer seine Leistung nicht als komplett erfüllt ansehen darf. Ist es bei der verdeckten

Minderlieferung

nicht gerade so, dass er seine Leistung als komplett erfüllt ansieht?

FAP

Falsus Prokuristor

23.5.2024, 19:51:08

Das stimmt, wenn zum ersten Mal die Voraussetzungen genannt werden, steht tatsächlich das Wort „nicht“ einmal zu viel. Es wäre super, wenn ihr das einmal rausnehmen könnt, mich hat der Satz so nämlich sehr verwirrt, bevor ich die Aufgabe weiter bearbeitet habe. 

NIC

Nickname

31.5.2024, 12:23:02

+1 Mich hat das auch so verwirrt, dass ich erstmal 5 andere Quellen gecheckt habe. Bemessen daran, dass der erste Kommentar dazu auch schon sehr alt ist, würde ich mich um eine Korrektur freuen. Vielen Dank! :)


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