Sachmangel: offene Teilleistung
6. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (13.594 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V 10t Gummibärchen. V hat Probleme mit seinen Zulieferern. Er liefert deshalb zunächst 5t Gummibärchen und verspricht den Rest schnellstmöglich zu besorgen.
Diesen Fall lösen 93,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachmangel: offene Teilleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die richtige Menge der verkauften Sache zählt zu ihrer Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V durch die Lieferung zu erkennen gegeben, dass er seine Leistung als erfüllt ansieht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nickname
31.5.2024, 12:37:29
Schöne Aufgabe, gefällt mir sehr gut, um die Grundlagen sitzen zu haben.

Foxxy
19.7.2024, 15:15:37
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
8.11.2024, 09:49:09
Aus § 266 BGB ergibt sich ja, dass der Verkäufer (Schuldner) nicht zu
Teilleistungen berechtigt ist. Könnte der Käufer dann folglich gegen den Käufer aus §§ 433 I 1, 280 I, III, 281 I Var. 2 BGB vorgehen? Und würde die
Pflichtverletzungsich dann direkt aus § 266 BGB ergeben? Für die Klausur wäre es wichtig, wenn ihr den „Prüfungsstandort“ des Problems angeben würdet. Weil rein von der Logik macht das alles Sinn, nur wäre mir wichtig zu wissen, ob ich die
Pflichtverletzungdirekt aus § 266 BGB ableite oder ob diese sich dann lediglich aus § 433 I 1 BGB ergibt und § 266 BGB quasi nur deklaratorischer Natur ist.
luc1502
3.1.2025, 15:31:54
Hi @[G0d0fMischief](217996) diese Frage stellt sich eh nur, wenn wir es mit einer offenen
Teilleistungzu tun haben, denn nur dann findet hier §266 Anwendnung. hier muss man dann differenzieren zw. den Teil, der geliefert wurde und demjenigen, der nicht geliefert wurde; hinsichtlich des Teils, der nicht geliefert wurde hat man weiterhin den normalen Erfüllungsanspruch, aber wenn man nun von dem gesamten Vertrag Abstand nehmen will bzw. SE statt der ganzen Leistung verlangen will, so sind v.a. §323 V 1 BGB (Interessenfortfall) und §281 I S.2 (Interessenfortfall) relevant -> seine Rechte richten sich hier also nach dem SchuldR AT (!) bzw. allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Bzgl. der zweiten Frage, ob sich die PflichtV aus §266 oder §433 I 1 ergibt -> Wenn ich Krafka in BeckOGK/Krafka BGB § 266 Rn. 44 richtig lese, dann hat man es hier mit einem Verstoß gegen §266 BGB zu tun und es handelt sich bzgl. des nicht gelieferten Teils um eine Nichtleistung. LG
Lenny
19.3.2025, 14:16:47
Würde ich dann, sofern die bereits gelieferten Sachen mangelbehaftet (defekt o.ä.) sind Gewährleistungsansprüche bzgl. dieser schon ab der 1. Lieferung haben? Der Erfüllungsanspruch besteht ja bzgl. des fehlenden Teils weiterhin und erst ab Lieferung der fehlenden Teile beginnen die Fristen der Gewährleistungsrechte bzgl. genau dieser Teile oder? Was für eine rechtliche Wirkung hat die vorliegende
Teilleistung? Grds. muss der Gläubiger dieser ja zustimmen oder (vgl. § 266)? Wenn dieser nur sagen würde "Okay" oder gar nichts - ist das dann eine
konkludente Annahmeder
Teilleistung? Sofern jetzt bspw. ein Zubehör für eine Anlage fehlt und der Schuldner sagt "Die habe ich leider vergessen - ich bringe sie dir umgehend" - wie sieht es dann aus? Befindet man sich dann gar nicht im
Teilleistungsgebiet, weil die Sachen nicht gleichartig sind? Würde dann ab Lieferung der Anlage direkt ein Sachmangel wegen Fehlen des Zubehörs vorliegen auch wenn der Gläubiger sagt "Okay ja bring sie mir"? Liegt im vorliegenden Fall mit den 10t bereits ab der ersten Lieferung ein Sachmangel i.S.d. § 434 III Nr. 1 (Menge) vor? Verhält sich das unterschiedlich je nachdem was der Gläubiger sagt?