Sachmangel: offene Teilleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V 10t Gummibärchen. V hat Probleme mit seinen Zulieferern. Er liefert deshalb zunächst 5t Gummibärchen und verspricht den Rest schnellstmöglich zu besorgen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachmangel: offene Teilleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die richtige Menge der verkauften Sache zählt zu ihrer Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V durch die Lieferung zu erkennen gegeben, dass er seine Leistung als erfüllt ansieht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nickname
31.5.2024, 12:37:29
Schöne Aufgabe, gefällt mir sehr gut, um die Grundlagen sitzen zu haben.
Foxxy
19.7.2024, 15:15:37
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
G0d0fMischief
8.11.2024, 09:49:09
Aus § 266 BGB ergibt sich ja, dass der Verkäufer (Schuldner) nicht zu Teilleistungen berechtigt ist. Könnte der Käufer dann folglich gegen den Käufer aus §§ 433 I 1, 280 I, III, 281 I Var. 2 BGB vorgehen? Und würde die Pflichtverletzung sich dann direkt aus § 266 BGB ergeben? Für die Klausur wäre es wichtig, wenn ihr den „Prüfungsstandort“ des Problems angeben würdet. Weil rein von der Logik macht das alles Sinn, nur wäre mir wichtig zu wissen, ob ich die Pflichtverletzung direkt aus § 266 BGB ableite oder ob diese sich dann lediglich aus § 433 I 1 BGB ergibt und § 266 BGB quasi nur deklaratorischer Natur ist.