Grundfall: Sicherungszession

4. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt und Bauunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. A hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass A der B die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses zur Sicherheit abtritt.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Sicherungszession

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung kann auch als Sicherungsmittel dienen.

Genau, so ist das!

Es bestehen verschiedene Sicherungsmöglichkeiten, wie etwa Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag, Sicherungsübereignung, Hypothek oder Grundschuld. Als Sicherungsgeschäft für Forderungen kommt neben dem Pfandrecht an Rechten (§§ 1273ff. BGB) vor allem die Sicherungsabtretung (§§ 398ff. BGB) in Betracht. Diese dient dazu, den primären Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag abzusichern, indem der Schuldner dem Gläubiger eine bestehende Forderung abtritt. Unter Wahrung des Bestimmtheitsgebot ist auch die Abtretung erst künftig entstehender Forderungen zulässig.
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2. Die Bank wird nach der Abtretung und dem Entstehen der zukünftigen Forderung Inhaberin der Forderung.

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung gehen die Forderungen über (§ 398 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag), (2) Bestand einer Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedenten, (4) Abtretbarkeit der Forderung. A und B haben einen wirksamen Abtretungsvertrag über die Abtretung einer künftigen, bestimmbaren Forderung geschlossen. Eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Drittschuldner ist nicht erforderlich (stille Zession). Es genügt die Einigung zwischen Altgläubiger (Zedenten) und Neugläubiger (Zessionar). Dazu später mehr.

3. A kann nach erfolgter Abtretung grundsätzlich die Forderung noch selbst einziehen.

Nein!

Durch die wirksame Abtretung findet ein Gläubigerwechsel statt, sodass nunmehr nur noch der Zessionar zur Einziehung der Forderungen berechtigt ist. Da allerdings der Schuldner von der Abtretung möglichst nichts erfahren soll (stille Zession), erteilt der Zessionar dem Zedenten regelmäßig bereits in der Sicherungsabrede eine Einziehungsermächtigung (§§ 185 Abs. 1, 362 Abs. 2 BGB). Ist dies der Fall, kann der Zedent die Forderung trotz erfolgter Abtretung im eigenen Namen einziehen, sodass er nach außen hin seine Gläubigerstellung behält.

4. Kann die Bank B im Außenverhältnis die Forderung direkt einziehen?

Genau, so ist das!

Durch die wirksame Abtretung hat ein Gläubigerwechsel stattgefunden, sodass der Zessionar als Neugläubiger zur Einziehung der Forderungen im Außenverhältnis berechtigt ist.

5. Ist die Bank B im Innenverhältnis berechtigt die Forderung direkt einzuziehen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abtretung erfolgt vorliegend zur Sicherung des gewährten Darlehens. Bei einer solchen Sicherungszession erlangt der Zessionar zwar im Außenverhältnis zum Drittschuldner alle Gläubigerrechte, allerdings soll die Forderung nur als Sicherheit dienen und in wirtschaftlicher Hinsicht weiter dem Zedenten zustehen. Der Zessionar darf im Innenverhältnis somit nur im Rahmen des Sicherungszwecks über die Forderung verfügen (treuhänderische Bindung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

16.2.2024, 09:22:37

Wieso darf die Bank die Forderung im Innenverhältnis nicht einziehen aber im Außenverhältnis? was bedeutet hier Außenverhältnis? darf die Bank nicht immer nur im Sicherungsfall einziehen ?

Sambajamba10

Sambajamba10

25.5.2024, 11:51:03

Hallo @[Flohm](210957), wie eigentlich schön beschrieben ist, ist mit Außenverhältnis das Verhältnis des

Zessionar

s zu beliebigen Drittschuldnern gemeint. Also die Bank und der Architekt haben ein Innenverhältnis und alles, was noch zwischen Außenstehenden geschieht, gehört zum Außenverhältnis. Durch die Zession ist die Bank Neugläubiger und kann demnach im Außenverhältnis (also gegenüber Dritten) über alle Gläubigerrechte verfügen und von Schuldnern Leistung verlangen. Im Innenverhältnis (also zwischen

Zedent und Zessionar

) ist er indes nicht dazu berechtigt, da er treuhänderisch gebunden ist, die Forderung nur zur Sicherung des Darlehens abgetreten worden ist und mglw der Sicherungsfall noch gar nicht eingetreten ist. Man muss also wie so oft unterscheiden: Was KANN die Partei rechtlich im Außenverhältnis und Was DARF sie im Innenverhältnis. Die Bank kann im Außenverhältnis alles, darf es im Innenverhältnis aber nicht tun.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

31.10.2024, 11:28:49

@[Sambajamba10 ](197381) wie wirkt sich diese Beschränkung des Dürfens im Innenverhältnis dann im Endeffekt aus? Macht die Bank sich dadurch gegenüber A

Schadensersatz

pflichtig, wenn sie die Ansprüche des A gegenüber den Gläubigern einzieht? Die Bank ist im Innenverhältnis aber nur solange beschränkt, wie der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist oder? Würde das dann heißen, dass die Bank, wenn beispielsweise eine monatliche Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 3000€ nicht erfolgt, sie in dieser Höhe gegenüber den Drittschuldnern kondizieren kann? Ich glaube das Problem bei diesem Fall ist, dass er sehr nah an der Globalzession liegt, bei welcher die Bank doch einen Anspruch sowohl im Innen als auch Außenverhältnis hat oder sehe ich das falsch? Könnten die Moderatoren hier vielleicht für Klarheit sorgen? @[

Lukas Mengestu

](221887) @[Leo Lee](213375) @[Wendelin Neubert](409)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.12.2024, 15:48:36

Hallo @[Flohm](210957), @[Sambajamba10 ](197381) hat Deine Frage hier schon vorbildlich beantwortet. Ich kann deshalb nur noch einmal betonen, dass zentrale Weichenstellung hier die Unterscheidung zwischen rechtlichem "Können" im Außenverhältnis und rechtlichem "Dürfen" im Innenverhältnis ist, wie wir es auch aus anderen Zusammenhängen kennen. Zu Deinen Fragen, @[G0d0fMischief](217996): Einzelheiten lassen sich nur begrenzt abstrakt beantworten, sondern hängen natürlich sehr von den vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien in der

Sicherungsabrede

ab (Einzelheiten zur

Sicherungsabrede

zB bei BeckOGK-BGB/Lieder, Stand 1.8.2024, § 398 Rn 214 ff). Aber ja, unter anderem kann Bank B sich dadurch

schadensersatz

pflichtig machen, weil sie gegen ihre vertragliche Pflicht verstößt, erst im Sicherungsfall einzuziehen. Im Innenverhältnis wird die Bank grds nur so lange beschränkt sein, wie A selbst seinen vertraglichen Pflichten nachkommt, also das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Ob ein einmaliger Zahlungsrückstand mit einem bestimmten Betrag ausreicht, um den Sicherungsfall auszulösen, hängt ebenfalls davon ab, was die Parteien in der

Sicherungsabrede

vereinbart haben. Liegen die Voraussetzung der Verwertung allerdings vor, kann die Bank natürlich die Forderung vom Schuldner einziehen (nicht kondizieren, mit einer Kondiktion iSd §§ 812 ff BGB hat das nichts zu tun). Und für die Globalzession gilt nichts grds Anderes, denn auch dann dient die

Abtretung

ja einem bestimmten Sicherungszweck und auch dann gibt es eine

Sicherungsabrede

, die Einzelheiten des Sicherungsfalls und der Verwertung regelt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

4.1.2025, 18:14:23

Es ist vielleicht ein wenig pingelig, aber mMn sind zwei Fragen-Antworten bzw. auch die Erklärungstexte falsch. Zweite Frage: Die Bank ist nach

Abtretung

Inhaberin der Forderung. Antwort bisher: Ja Anmerkung: A und B vereinbaren laut Sachverhalt die

Abtretung

einer künftigen Forderung. Das ist zwar möglich, aber da es sich laut Sachverhalt um einen künftigen Verkauf/eine künftige Forderung handelt und aus dem Sachverhalt auch nicht hervorgeht, dass nach

Abtretung

ein Verkauf des zu errichtenden Objekts erfolgt ist, existiert die Forderung am zeitlichen Ende des Sachverhalts noch gar nicht. Weder A noch B können Inhaber einer nicht existenten Forderung sein. Vierte Frage: Kann B im Außenverhältnis die Forderung einziehen? Antwort bisher: Ja Anmerkung: Eine - zum zeitlichen Ende des Sachverhalts - noch nicht existente Forderung kann von niemandem eingezogen werden. In einem Erklärungstext ist die Rede von einer erfolgten wirksamen

Abtretung

. Solange die Forderung noch nicht entstanden ist, liegt aber auch noch keine wirksame

Abtretung

vor, zur

Abtretung zukünftiger Forderungen

Looschelders, SchuldR AT, § 52 Rn. 17: "Die

Abtretung

wird in diesem Fall aber erst mit der Entstehung der Forderung wirksam." Am besten wird der Sachverhalt noch um den Hinweis ergänzt, dass der Verkauf dann auch später erfolgt ist. Bei den Fragen-Antworten-Erklärungstexten müsste man dann nur noch auf den richtigen zeitlichen Bezugspunkt achten.

BEN

benjaminmeister

12.3.2025, 17:35:43

Nachtrag: Die zweite Frage wurde mittlerweile wohl angepasst. Bei der fünften Frage ist mir jetzt noch aufgefallen, dass auf "Im Innenverhältnis ist die Bank berechtigt die Forderung einzuziehen" die Antwort eigentlich eher sein müsste "Kommt drauf an". Vor dem Eintritt des Sicherungsfalls, ist die bisherige Antwort "Stimmt nicht" zwar richtig. Aber die Bank wäre nach Eintritt des Sicherungsfalls auch im Innenverhältnis berechtigt, die Forderung einzuziehen. Aus dem Sachverhalt geht zwar hervor, dass noch kein Sicherungsfall eingetreten ist, aber vielleicht kann man die Frage zur Klarheit noch um ein "aktuell" ergänzen? Dann muss man nicht raten, ob das eine ganz generelle Frage ist, oder ob es spezifisch um einen Zeitpunkt vor Eintritt des Sicherungsfalls geht.


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