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Jurafuchs

Architekt und Bauunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. A hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass A der B die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses zur Sicherheit an die Bank abtritt.

Einordnung des Falls

Grundfall: Sicherungszession

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung kann auch als Sicherungsmittel dienen.

Genau, so ist das!

Es bestehen verschiedene Sicherungsmöglichkeiten, wie etwa Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag, Sicherungsübereignung, Hypothek oder Grundschuld. Als Sicherungsgeschäft für Forderungen kommt neben dem Pfandrecht an Rechten (§§ 1273ff.BGB) vor allem die Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) in Betracht. Diese dient dazu, den primären Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag abzusichern, indem der Schuldner dem Gläubiger eine bestehende Forderung abtritt. Unter Wahrung des Bestimmtheitsgebot ist auch die Abtretung erst künftig entstehender Forderungen zulässig.

2. Die Bank ist nach der Abtretung Inhaberin der Forderung.

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung gehen die Forderungen über (§ 398 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag), (2) Bestand einer Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedenten, (4) Abtretbarkeit der Forderung. A und B haben einen wirksamen Abtretungsvertrag über die Abtretung einer künftigen, bestimmbaren Forderung geschlossen. Eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Drittschuldner ist nicht erforderlich (stille Zession). Es genügt die Einigung zwischen Altgläubiger (Zedenten) und Neugläubiger (Zessionar). Dazu später mehr.

3. A kann nach erfolgter Abtretung grundsätzlich die Forderung noch selbst einziehen.

Nein!

Durch die wirksame Abtretung findet ein Gläubigerwechsel statt, sodass nunmehr nur noch der Zessionar zur Einziehung der Forderungen berechtigt ist. Da allerdings der Schuldner von der Abtretung möglichst nichts erfahren soll (stille Zession), erteilt der Zessionar dem Zedenten regelmäßig bereits in der Sicherungsabrede eine Einziehungsermächtigung (§§ 185 Abs.1, 362 Abs. 2 BGB). Ist dies der Fall, kann der Zedent die Forderung trotz erfolgter Abtretung im eigenen Namen einziehen, sodass er nach außen hin seine Gläubigerstellung behält.

4. Kann die Bank B im Außenverhältnis die Forderung direkt einziehen?

Genau, so ist das!

Durch die wirksame Abtretung hat ein Gläubigerwechsel stattgefunden, sodass der Zessionar als Neugläubiger zur Einziehung der Forderungen im Außenverhältnis berechtigt ist.

5. Ist die Bank B im Innenverhältnis berechtigt die Forderung direkt einzuziehen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abtretung erfolgt vorliegend zur Sicherung des gewährten Darlehens. Bei einer solchen Sicherungszession erlangt der Zessionar zwar im Außenverhältnis zum Drittschuldner alle Gläubigerrechte, allerdings soll die Forderung nur als Sicherheit dienen und in wirtschaftlicher Hinsicht weiter dem Zedenten zustehen. Der Zessionar darf im Innenverhältnis somit nur im Rahmen des Sicherungszwecks über die Forderung verfügen (treuhänderische Bindung).

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FL

Flohm

16.2.2024, 09:22:37

Wieso darf die Bank die Forderung im Innenverhältnis nicht einziehen aber im Außenverhältnis? was bedeutet hier Außenverhältnis? darf die Bank nicht immer nur im Sicherungsfall einziehen ?

Sambajamba10

Sambajamba10

25.5.2024, 11:51:03

Hallo @[Flohm](210957), wie eigentlich schön beschrieben ist, ist mit Außenverhältnis das Verhältnis des Zessionars zu beliebigen Drittschuldnern gemeint. Also die Bank und der Architekt haben ein Innenverhältnis und alles, was noch zwischen Außenstehenden geschieht, gehört zum Außenverhältnis. Durch die Zession ist die Bank Neugläubiger und kann demnach im Außenverhältnis (also gegenüber Dritten) über alle Gläubigerrechte verfügen und von Schuldnern Leistung verlangen. Im Innenverhältnis (also zwischen Zedent und Zessionar) ist er indes nicht dazu berechtigt, da er treuhänderisch gebunden ist, die Forderung nur zur Sicherung des Darlehens abgetreten worden ist und mglw der Sicherungsfall noch gar nicht eingetreten ist. Man muss also wie so oft unterscheiden: Was KANN die Partei rechtlich im Außenverhältnis und Was DARF sie im Innenverhältnis. Die Bank kann im Außenverhältnis alles, darf es im Innenverhältnis aber nicht tun.


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