Grundfall: Sicherungszession
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architekt und Bauunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. A hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass A der B die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses zur Sicherheit abtritt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Sicherungszession
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung kann auch als Sicherungsmittel dienen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bank wird nach der Abtretung und dem Entstehen der zukünftigen Forderung Inhaberin der Forderung.
Ja, in der Tat!
3. A kann nach erfolgter Abtretung grundsätzlich die Forderung noch selbst einziehen.
Nein!
4. Kann die Bank B im Außenverhältnis die Forderung direkt einziehen?
5. Ist die Bank B im Innenverhältnis berechtigt die Forderung direkt einzuziehen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
16.2.2024, 09:22:37
Wieso darf die Bank die Forderung im Innenverhältnis nicht einziehen aber im Außenverhältnis? was bedeutet hier Außenverhältnis? darf die Bank nicht immer nur im Sicherungsfall einziehen ?

Sambajamba10
25.5.2024, 11:51:03
Hallo @[Flohm](210957), wie eigentlich schön beschrieben ist, ist mit Außenverhältnis das Verhältnis des
Zessionars zu beliebigen Drittschuldnern gemeint. Also die Bank und der Architekt haben ein Innenverhältnis und alles, was noch zwischen Außenstehenden geschieht, gehört zum Außenverhältnis. Durch die Zession ist die Bank Neugläubiger und kann demnach im Außenverhältnis (also gegenüber Dritten) über alle Gläubigerrechte verfügen und von Schuldnern Leistung verlangen. Im Innenverhältnis (also zwischen
Zedent und Zessionar) ist er indes nicht dazu berechtigt, da er treuhänderisch gebunden ist, die Forderung nur zur Sicherung des Darlehens abgetreten worden ist und mglw der Sicherungsfall noch gar nicht eingetreten ist. Man muss also wie so oft unterscheiden: Was KANN die Partei rechtlich im Außenverhältnis und Was DARF sie im Innenverhältnis. Die Bank kann im Außenverhältnis alles, darf es im Innenverhältnis aber nicht tun.

G0d0fMischief
31.10.2024, 11:28:49
@[Sambajamba10 ](197381) wie wirkt sich diese Beschränkung des Dürfens im Innenverhältnis dann im Endeffekt aus? Macht die Bank sich dadurch gegenüber A
Schadensersatzpflichtig, wenn sie die Ansprüche des A gegenüber den Gläubigern einzieht? Die Bank ist im Innenverhältnis aber nur solange beschränkt, wie der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist oder? Würde das dann heißen, dass die Bank, wenn beispielsweise eine monatliche Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 3000€ nicht erfolgt, sie in dieser Höhe gegenüber den Drittschuldnern kondizieren kann? Ich glaube das Problem bei diesem Fall ist, dass er sehr nah an der Globalzession liegt, bei welcher die Bank doch einen Anspruch sowohl im Innen als auch Außenverhältnis hat oder sehe ich das falsch? Könnten die Moderatoren hier vielleicht für Klarheit sorgen? @[
Lukas Mengestu](221887) @[Leo Lee](213375) @[Wendelin Neubert](409)

Sebastian Schmitt
19.12.2024, 15:48:36
Hallo @[Flohm](210957), @[Sambajamba10 ](197381) hat Deine Frage hier schon vorbildlich beantwortet. Ich kann deshalb nur noch einmal betonen, dass zentrale Weichenstellung hier die Unterscheidung zwischen rechtlichem "Können" im Außenverhältnis und rechtlichem "Dürfen" im Innenverhältnis ist, wie wir es auch aus anderen Zusammenhängen kennen. Zu Deinen Fragen, @[G0d0fMischief](217996): Einzelheiten lassen sich nur begrenzt abstrakt beantworten, sondern hängen natürlich sehr von den vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien in der
Sicherungsabredeab (Einzelheiten zur
SicherungsabredezB bei BeckOGK-BGB/Lieder, Stand 1.8.2024, § 398 Rn 214 ff). Aber ja, unter anderem kann Bank B sich dadurch
schadensersatzpflichtig machen, weil sie gegen ihre vertragliche Pflicht verstößt, erst im Sicherungsfall einzuziehen. Im Innenverhältnis wird die Bank grds nur so lange beschränkt sein, wie A selbst seinen vertraglichen Pflichten nachkommt, also das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Ob ein einmaliger Zahlungsrückstand mit einem bestimmten Betrag ausreicht, um den Sicherungsfall auszulösen, hängt ebenfalls davon ab, was die Parteien in der
Sicherungsabredevereinbart haben. Liegen die Voraussetzung der Verwertung allerdings vor, kann die Bank natürlich die Forderung vom Schuldner einziehen (nicht kondizieren, mit einer Kondiktion iSd §§ 812 ff BGB hat das nichts zu tun). Und für die Globalzession gilt nichts grds Anderes, denn auch dann dient die
Abtretungja einem bestimmten Sicherungszweck und auch dann gibt es eine
Sicherungsabrede, die Einzelheiten des Sicherungsfalls und der Verwertung regelt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
4.1.2025, 18:14:23
Es ist vielleicht ein wenig pingelig, aber mMn sind zwei Fragen-Antworten bzw. auch die Erklärungstexte falsch. Zweite Frage: Die Bank ist nach
AbtretungInhaberin der Forderung. Antwort bisher: Ja Anmerkung: A und B vereinbaren laut Sachverhalt die
Abtretungeiner künftigen Forderung. Das ist zwar möglich, aber da es sich laut Sachverhalt um einen künftigen Verkauf/eine künftige Forderung handelt und aus dem Sachverhalt auch nicht hervorgeht, dass nach
Abtretungein Verkauf des zu errichtenden Objekts erfolgt ist, existiert die Forderung am zeitlichen Ende des Sachverhalts noch gar nicht. Weder A noch B können Inhaber einer nicht existenten Forderung sein. Vierte Frage: Kann B im Außenverhältnis die Forderung einziehen? Antwort bisher: Ja Anmerkung: Eine - zum zeitlichen Ende des Sachverhalts - noch nicht existente Forderung kann von niemandem eingezogen werden. In einem Erklärungstext ist die Rede von einer erfolgten wirksamen
Abtretung. Solange die Forderung noch nicht entstanden ist, liegt aber auch noch keine wirksame
Abtretungvor, zur
Abtretung zukünftiger ForderungenLooschelders, SchuldR AT, § 52 Rn. 17: "Die
Abtretungwird in diesem Fall aber erst mit der Entstehung der Forderung wirksam." Am besten wird der Sachverhalt noch um den Hinweis ergänzt, dass der Verkauf dann auch später erfolgt ist. Bei den Fragen-Antworten-Erklärungstexten müsste man dann nur noch auf den richtigen zeitlichen Bezugspunkt achten.
benjaminmeister
12.3.2025, 17:35:43
Nachtrag: Die zweite Frage wurde mittlerweile wohl angepasst. Bei der fünften Frage ist mir jetzt noch aufgefallen, dass auf "Im Innenverhältnis ist die Bank berechtigt die Forderung einzuziehen" die Antwort eigentlich eher sein müsste "Kommt drauf an". Vor dem Eintritt des Sicherungsfalls, ist die bisherige Antwort "Stimmt nicht" zwar richtig. Aber die Bank wäre nach Eintritt des Sicherungsfalls auch im Innenverhältnis berechtigt, die Forderung einzuziehen. Aus dem Sachverhalt geht zwar hervor, dass noch kein Sicherungsfall eingetreten ist, aber vielleicht kann man die Frage zur Klarheit noch um ein "aktuell" ergänzen? Dann muss man nicht raten, ob das eine ganz generelle Frage ist, oder ob es spezifisch um einen Zeitpunkt vor Eintritt des Sicherungsfalls geht.