Grundfall: Sicherungszession

15. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt und Bauunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. A hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass A der B die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses zur Sicherheit abtritt. Später wird das Haus tatsächlich wie geplant errichtet und verkauft.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Sicherungszession

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung kann auch als Sicherungsmittel dienen.

Genau, so ist das!

Es bestehen verschiedene Sicherungsmöglichkeiten, wie etwa Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag, Sicherungsübereignung, Hypothek oder Grundschuld. Als Sicherungsgeschäft für Forderungen kommt neben dem Pfandrecht an Rechten (§§ 1273ff. BGB) vor allem die Sicherungsabtretung (§§ 398ff. BGB) in Betracht. Diese dient dazu, den primären Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag abzusichern, indem der Schuldner dem Gläubiger eine bestehende Forderung abtritt. Unter Wahrung des Bestimmtheitsgebot ist auch die Abtretung erst künftig entstehender Forderungen zulässig.
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2. Die Bank wird nach der Abtretung mit dem Entstehen der Kaufpreisforderung Inhaberin dieser Forderung.

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung geht die Forderung über (§ 398 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag), (2) Bestehen einer (abzutretenden) Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedenten, (4) Abtretbarkeit der Forderung. A und B haben einen wirksamen Abtretungsvertrag über die Abtretung einer (zunächst künftigen) bestimmbaren Forderung geschlossen. Die Forderung entstand mit dem Verkauf des Hauses, stand Bauunternehmer A zu und war auch abtretbar. Eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Drittschuldner ist nicht erforderlich (stille Zession). Es genügt die Einigung zwischen Altgläubiger (Zedenten) und Neugläubiger (Zessionar). Dazu später mehr.

3. A kann nach erfolgter Abtretung grundsätzlich die Forderung noch selbst einziehen.

Nein!

Durch die wirksame Abtretung findet ein Gläubigerwechsel statt, sodass nunmehr nur noch der Zessionar zur Einziehung der Forderungen berechtigt ist. Da allerdings der Schuldner von der Abtretung möglichst nichts erfahren soll (stille Zession), erteilt der Zessionar dem Zedenten regelmäßig bereits in der Sicherungsabrede eine Einziehungsermächtigung (§§ 185 Abs. 1, 362 Abs. 2 BGB). Ist dies der Fall, kann der Zedent die Forderung trotz erfolgter Abtretung im eigenen Namen einziehen, sodass er nach außen hin seine Gläubigerstellung behält.

4. Kann Bank B im Außenverhältnis die Kaufpreisforderung direkt nach deren Entstehen einziehen?

Genau, so ist das!

Durch die wirksame Abtretung hat ein Gläubigerwechsel stattgefunden, sodass der Zessionar als Neugläubiger zur Einziehung der Forderungen im Außenverhältnis berechtigt ist.

5. Ist Bank B im Innenverhältnis berechtigt, die Forderung direkt nach deren Entstehen einzuziehen, selbst wenn A die Darlehensraten vereinbarungsgemäß bedient?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abtretung erfolgt vorliegend zur Sicherung des gewährten Darlehens. Bei einer solchen Sicherungszession erlangt der Zessionar zwar im Außenverhältnis zum Drittschuldner alle Gläubigerrechte, allerdings soll die Forderung nur als Sicherheit dienen und in wirtschaftlicher Hinsicht weiter dem Zedenten zustehen. Der Zessionar darf im Innenverhältnis somit nur im Rahmen des Sicherungszwecks über die Forderung verfügen (treuhänderische Bindung).
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