Rücktritt vom beendeten Versuch – Beenden der Rücktrittshandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat ihren Ehemann O vergiftet. Als O anfängt zu taumeln, bereut sie die Tat und ruft den Notdienst. Als dieser eintrifft, erzählt sie dem Notarzt nichts von der Vergiftung und sagt, sie wisse nicht, was los sei. Der Ehemann überlebt am Ende aus Zufall.
Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – Beenden der Rücktrittshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
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Nein!
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
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Genau, so ist das!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges nach der Rechtsprechung verhindert und ist somit wirksam zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Diese Entscheidung wird von der Literatur kritisiert.
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Ja!
Fundstellen
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jomolino
24.10.2021, 16:25:00
Ich_ verstehe die Wertung im verglich zu dem Fall in dem der Ehemann die Frau in die Nähe des Krankenhause gebracht hat nicht . Dort ist die Verhinderung bejaht worden ( aufgrund der Kausalität ?) hier ist es doch genauso : kausal Aber nicht ausreichend/da nicht die gewählte Option voll ausschöpfend und die Verhinderung wurde direkt verneint, oder unterliege ich einem Missverständnis ?

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 17:21:00
Hallo nomamo, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Aufgaben nun insoweit angeglichen, dass wir in der Frage nun direkt danach fragen, ob T wirksam zurückgetreten ist. Denn tatsächlich sind die beiden Fälle deckungsgleich. Beide fallen in die Kategorie "abgebrochene Rettungshandlung", in der die Rechtsprechung von ihrer sonstigen Linie (reine Kausalität genügt), abgewichen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team