+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Beamtin T möchte wieder zurück in den Innendienst. Da ihr Dienstherr O sie aufgrund von Personalmangel jedoch im Außendienst benötigt, schlendert T provokant langsam ihre tägliche Route entlang.

Einordnung des Falls

Bummelstreik durch Beamte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der provokant langsamen Arbeitsweise der T liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T arbeitet auffällig langsam, um eine Versetzung in den Innendienst herbeizuführen. Da dieses Verhalten mit erheblichen Effizienzeinbußen einhergeht, liegt auch ein empfindliches Übel vor.

2. Die Handlung seitens der Beamtin T ist auch als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Die Nötigung durch einen Streik ist grundsätzlich nicht als verwerflich anzusehen, wenn sie sich noch in den Grenzen des Arbeitskampfes bewegt, also sich zum Anlass des Arbeitskampfes nicht als unverhältnismäßig darstellt. Das Streikrecht ist durch die Beamtenposition der T bereits ausgeschlossen, da ihre grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) aufgrund ihrer Stellung bereits mit Art. 33 Abs. 5 GG kollidiert. Somit ist bereits das Nötigungsmittel verwerflich. Beamte sind Grundrechtsträger und somit auch grundsätzlich koalitionsberechtigt (Art. 9 Abs. 3 GG). Das bedeutet, sie können sich auch grundsätzlich gewerkschaftlich organisieren. Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien beschränken diese Koalitionsfreiheit jedoch, d.h. dass das Beamtenrechtsverhältnis durch den Gesetzgeber und eben nicht durch Tarifvertrag geregelt wird. Im Konfliktfall ist eine Interessendurchsetzung durch einen Streik daher nicht möglich.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024