Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Verwerflichkeit beim Überholvorgang
Verwerflichkeit beim Überholvorgang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der mit 100 km/h auf der Autobahn fahrende T hindert den hinter ihm fahrenden O am Überholen, in dem er bei jedem Überholversuch des O auf die linke Spur zieht. O gelingt somit kein Überholen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verwerflichkeit beim Überholvorgang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T beim Überholversuch des O auf die linke Spur zieht, übt er Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Die Nötigung des T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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