Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Verwerflichkeit beim Überholvorgang
Verwerflichkeit beim Überholvorgang
6. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.376 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der mit 100 km/h auf der Autobahn fahrende T hindert den hinter ihm fahrenden O am Überholen, in dem er bei jedem Überholversuch des O auf die linke Spur zieht. O gelingt somit kein Überholen.
Diesen Fall lösen 97,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verwerflichkeit beim Überholvorgang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T beim Überholversuch des O auf die linke Spur zieht, übt er Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Die Nötigung des T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AJR
13.12.2024, 13:17:34
Das ist keine sinnvolle und hilfreiche Subsumtion, sondern allein eine Feststellung, die nichts mit dem Maßstab darüber zu tun hat.
judith
16.12.2024, 13:40:46
Ich finde die Erklärung zur
Verwerflichkeitder
Nötigungebenfalls unzureichend. Aus meiner Perspektive erscheint eine Behinderung oder auch eine Verhinderung einer Überholmöglichkeit nicht direkt sozial unerträglich :D
Amelie7
27.1.2025, 18:22:52
Diese Kommentare ziehen sich hier ja durch das ganze Kapitel, ich stimme zu, dass ich mich zumindest ab und zu über ein paar tiefer gehende Subsumtionen mit gewissen Argumentationsstrukturen sehr freuen würde :)