Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Rechtsprechung / Chanceneröffnungstheorie

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Rechtsprechung / Chanceneröffnungstheorie

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (1/5)

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Rechtsprechung / Chanceneröffnungstheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass der Schuss auf O zur Vollendung führen würde.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat getroffen und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass O daran versterben könnte. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.

4. Nach der Rechtsprechung ist die Rettungshandlung ausreichend.

Ja!

Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist es ausreichend, dass die Verhinderungshandlung kausal geworden ist. Höhere Anforderungen sind dabei nicht einzuhalten. Die Ansicht führt dabei an, dass der Rücktritt erfolgsorientiert formuliert ist und das Erfordernis aus dem Gesetz nicht hervorgeht und insofern auch an Art. 103 Abs. 2 GG scheitern muss. Es kommt alleine auf die Verhinderung an. Dies stellt sich gerade im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 S. 2 StGB dar, wo ein ernsthaftes Bemühen gefordert wird. Die Forderung nach der besten Rücktrittshandlung sei zudem alleine moralisch und nicht mehr rechtlich geprägt. Der Täter muss aber auch Vorsatz in Bezug auf die Rettung haben. Der Anruf von T ist kausal, da ohne diesen der Notarzt nicht gekommen wäre. T hatte auch Vorsatz bezüglich der Rettung.
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