Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum

16. April 2025

14 Kommentare

4,8(23.928 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T nimmt dem O eine Schallplatte aus seiner Sammlung weg. Er plant dabei von Anfang an, dem O als Ersatz die entsprechende Platte, vorgeblich als aus seiner eigenen Sammlung stammendes Stück, anzubieten. O denkt aus Zerstreutheit, er habe die Platte wohl aus Versehen auf dem Wertstoffhof entsorgt und geht auf das Angebot ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zueignungsabsicht setzt den Vorsatz dauerhafter Enteignung voraus. Diesen hat T hier nicht, da er die Schallplatte rückveräußert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Enteignung bezeichnet im Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB die dauerhafte, faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position.Vorliegend soll zwar objektiv die Sachsubstanz von Anfang an wieder an den Täter zurückgeführt werden. Dies soll jedoch nicht in Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse geschehen. Vielmehr geschieht die Rückveräußerung unter Leugnung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse. O stellt sich die Schallplatte als neue, gleichartige Sache vor. Dies stellt für O hinsichtlich der vermeintlich dauerhaft verlorenen, alten Schallplatte eine endgültige Verdrängung aus seiner Eigentümerstellung dar. Ein Enteignungsvorsatz des T ist daher zu bejahen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung ist gegeben.

Ja, in der Tat!

T müsste in der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung gehandelt haben. Diese wird definiert als die Absicht zur Einverleibung der Sache in das TätervermögenT hat sich durch das Anbieten der Schallplatte als deren Eigentümer geriert. Dadurch wollte er sich die Schallplatte im Zeitpunkt vor dem Verkauf in sein Vermögen einverleiben. Die Absicht vorübergehender Aneignung liegt vor.

3. Erst im Zeitpunkt der Zueignung, also der Leugnung des Eigentums des O, ist der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB vollendet.

Nein!

Die Vollendung der Zueignung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls. Da Diebstahl ein Delikt mit überschießender Innentendenz ist, kommt es lediglich auf die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme an. Vollendungszeitpunkt ist daher bereits die Wegnahme der Schallplatte.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen