Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Vermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)
Klassisches Klausurproblem

T nimmt dem O eine Schallplatte aus seiner Sammlung weg. Er plant dabei von Anfang an, dem O als Ersatz die entsprechende Platte, vorgeblich als aus seiner eigenen Sammlung stammendes Stück, anzubieten. O denkt aus Zerstreutheit, er habe die Platte wohl aus Versehen auf dem Wertstoffhof entsorgt und geht auf das Angebot ein.

Einordnung des Falls

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zueignungsabsicht setzt den Vorsatz dauerhafter Enteignung voraus. Diesen hat T hier nicht, da er die Schallplatte rückveräußert.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

Enteignung bezeichnet im Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB die dauerhafte, faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position.Vorliegend soll zwar objektiv die Sachsubstanz von Anfang an wieder an den Täter zurückgeführt werden. Dies soll jedoch nicht in Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse geschehen. Vielmehr geschieht die Rückveräußerung unter Leugnung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse. O stellt sich die Schallplatte als neue, gleichartige Sache vor. Dies stellt für O hinsichtlich der vermeintlich dauerhaft verlorenen, alten Schallplatte eine endgültige Verdrängung aus seiner Eigentümerstellung dar. Ein Enteignungsvorsatz des T ist daher zu bejahen.

2. Die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung ist gegeben.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

T müsste in der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung gehandelt haben. Diese wird definiert als die Absicht zur Einverleibung der Sache in das TätervermögenT hat sich durch das Anbieten der Schallplatte als deren Eigentümer geriert. Dadurch wollte er sich die Schallplatte im Zeitpunkt vor dem Verkauf in sein Vermögen einverleiben. Die Absicht vorübergehender Aneignung liegt vor.

3. Erst im Zeitpunkt der Zueignung, also der Leugnung des Eigentums des O, ist der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB vollendet.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Die Vollendung der Zueignung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls. Da Diebstahl ein Delikt mit überschießender Innentendenz ist, kommt es lediglich auf die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme an. Vollendungszeitpunkt ist daher bereits die Wegnahme der Schallplatte.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024