Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuchsprüfung (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB)

Schema: Versuchsprüfung (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB)

15. Juli 2025

4 Kommentare

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Wie prüfst Du den Versuch eines Straftatbestands (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB)?

  1. Vorprüfung

    1. Nichtvollendung der Tat

      Sofern Du zuvor bereits die vollendete Tat geprüft und abgelehnt hast, musst Du natürlich nicht noch einmal ausführen, dass die Tat nicht vollendet wurde.

    2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB

      1. Vorsatz

        Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorstellung des Täters einen Straftatbestand erfüllen würde, wenn diese zutrifft. Es existiert darüber hinaus eine umfangreiche Diskussion über die Abgrenzung zwischen Tatentschluss und bloßer Tatgeneigtheit. In der Klausur kommt es auf diese Abgrenzung nur selten an, da bereits im Rahmen des Obersatzes an eine Tathandlung angeknüpft wird, wobei eine solche im Regelfall erst dann in Betracht kommt, wenn der Täter das Delikt wirklich ausüben will. Wer tatgeneigt ist, begeht keine Handlung, sondern hat nur eine Vorstellung, an die in einem Obersatz jedoch nicht angeknüpft werden kann. Daher wird im Rahmen des Vorsatzes eher eine Prüfung der Strafbestände aus dem besonderen Teil erfolgen und nur im Ausnahmefall eine Prüfung der Tatentschlossenheit.

      2. Besondere subjektive Merkmale

        Besondere subjektive Merkmale sind insbesondere solche Merkmale, die sonst Teil des subjektiven Tatbestandes sind und neben den Vorsatz treten, wie etwas Bereicherungsabsicht, oder die subjektiven Mordmerkmale.

  2. Tatbestand

    1. Tatentschluss

      1. Vorsatz

        Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorstellung des Täters einen Straftatbestand erfüllen würde, wenn diese zutrifft. Es existiert darüber hinaus eine umfangreiche Diskussion über die Abgrenzung zwischen Tatentschluss und bloßer Tatgeneigtheit. In der Klausur kommt es auf diese Abgrenzung nur selten an, da bereits im Rahmen des Obersatzes an eine Tathandlung angeknüpft wird, wobei eine solche im Regelfall erst dann in Betracht kommt, wenn der Täter das Delikt wirklich ausüben will. Wer tatgeneigt ist, begeht keine Handlung, sondern hat nur eine Vorstellung, an die in einem Obersatz jedoch nicht angeknüpft werden kann. Daher wird im Rahmen des Vorsatzes eher eine Prüfung der Strafbestände aus dem besonderen Teil erfolgen und nur im Ausnahmefall eine Prüfung der Tatentschlossenheit.

      2. Besondere subjektive Merkmale

        Besondere subjektive Merkmale sind insbesondere solche Merkmale, die sonst Teil des subjektiven Tatbestandes sind und neben den Vorsatz treten, wie etwas Bereicherungsabsicht, oder die subjektiven Mordmerkmale.

    2. Unmittelbares Ansetzen

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Ggf. Rücktritt

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.6.2023, 14:11:20

Ich habe immer gelernt und in Lehrbüchern gelesen, dass „Vorprüfung“ kein tatsächlicher, sondern ein gedanklicher prüfungspunkt ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 10:33:41

Hallo Merida, sehr gute Nachfrage. Hier gehen die Meinungen tatsächlich etwas auseinander und teilweise wird diese Vorprüfung für gänzlich obsolet im Gutachten gehalten. Weitschweifige Ausführungen sind hier in der Regel in der Tat nicht angezeigt (Ausnahme: zB Erfolg ist zwar eingetreten, aber nicht kausal/objektiv zurechenbar aufgrund Handlung des Täters --> wird aber häufig bereits vorab unter eigenem Prüfungspunkt geprüft worden sein). Allerdings wird von vielen Korrektor:innen zumindest der kurze Hinweis erwartet, dass die Tat nicht vollendet ist und sich die Strafbarkeit des Versuchs aus §23 Abs. 1 i. V. m. §12 Abs. 1 bzw. §23 Abs. 1 i. V. m. [gesetzliche Anordnung, zB § 223 Abs. 2,§ 242 Abs. 2 usw.] ergibt (vgl. Kindhäuser/Schumann/Lubig/Zimmermann, Klausurtraining Strafrecht, 5.A. 2023, Fall 1; Rengier,

Strafrecht AT

, § 34 RdNr. 6; Jäger, Examens-Repetitorium

Strafrecht AT

, 10.A. 2021, § 8 RdNr. 446). Diese Feststellungen können Dir nicht als falsch angestrichen werden, weswegen es sich empfiehlt, diese vorsichtshalber lieber mit aufzunehmen. Sonst läufst Du

Gefahr

, dass der Korrektor das Fehlen ebenjener Vorprüfung bemängelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

3.7.2023, 15:48:09

Bei II. 1. b) steht „etwas“ statt etwa.

Deno

Deno

23.1.2025, 17:52:49

Ist mit der Formulierung „Daher wird im Rahmen des Vorsatzes eher eine Prüfung der Strafbestände aus dem besonderen Teil erfolgen und nur im Ausnahmefall eine Prüfung der Tatentschlossenheit.“ gemeint, dass bspw. der Vorsatz bzgl. der

Mordmerkmale

oder anderer deliktsspezifischer subjektiver TB-Merkmale häufiger Prüfungsschwerpunkt ist statt z. B. dem Tötungserfolg als solchen? Die Formulierung hat mich ein wenig verwirrt 😅


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