+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit seinem Mofa auf einer Landstraße. Der wartepflichtige B übersieht ihn wegen der schlechten Wetterbedingungen, woraufhin es zu einem Unfall kommt. C, die auch auf der Straße fährt, übersieht den am Boden liegenden A und fährt ihn ebenfalls an. Es bleibt unklar, ob As Verletzungen bereits beim Zusammenstoß mit B oder erst mit C entstanden sind.
Einordnung des Falls
Kettenunfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch gegen C wegen der durch die Unfälle entstandenen Verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Nein!
Für einen Anspruch muss der Geschädigte dem Schädiger nachweisen können, dass dessen Verletzungshandlung kausal für seine Rechtsgutsverletzung ist. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele.
Es ist jedoch unklar, ob die Verletzungen des A bereits beim Zusammenstoß mit B oder erst mit C entstanden sind. Hierfür ist A jedoch beweispflichtig. Damit kann A keine haftungsbegründende Kausalität nachweisen.
2. A hat einen Anspruch gegen B wegen der durch die Unfälle entstandenen Verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
In einem Fall der Kettenschäden muss sich der Erstschädiger nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat. Soweit also die endgültigen Verletzungen nicht auf dem ersten Unfall beruhen sollten, haftet dessen Urheber trotzdem für sie, weil sich der zweite Unfall ohne Rücksicht auf eine etwaige zusätzliche Haftung des Zweitschädigers als Folgeschaden der ersten Verletzung darstellt.
Die Handlung des B ist kausal für die Verletzungen, die durch den zweiten Unfall entstanden sind.
3. B und C haften als Beteiligte (§§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
Für die gemeinschaftliche Haftung als Beteiligte (§§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB) ist es erforderlich, dass (1) jeweils eine unerlaubte Handlung jedes Beteiligten (ohne Kausalität) vorliegt, (2) Gewissheit über die Schadensverursachung durch einen der Beteiligten herrscht, dennoch aber (3) Anteilszweifel bestehen und (4) ein Schaden beim Betroffenen entstanden ist.
Problematisch ist, dass die Unfallverursachung in jedem Fall kausal für die Verletzung des A war. Damit bestehen keine Anteilszweifel. Die Haftung aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB soll nur über Beweisprobleme bei der Kausalität hinweghelfen, nicht aber den Kreis der Anspruchsgegner ausdehnen.