Kettenunfälle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit seinem Mofa auf einer Landstraße. Der wartepflichtige B übersieht ihn wegen der schlechten Wetterbedingungen, woraufhin es zu einem Unfall kommt. C, die auch auf der Straße fährt, übersieht den am Boden liegenden A und fährt ihn ebenfalls an. Es bleibt unklar, ob As Verletzungen bereits beim Zusammenstoß mit B oder erst mit C entstanden sind.
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Einordnung des Falls
Kettenunfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch gegen C wegen der durch die Unfälle entstandenen Verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat einen Anspruch gegen B wegen der durch die Unfälle entstandenen Verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. B und C haften als Beteiligte (§§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
11.9.2023, 19:45:53
C haftet dann aber aus anderen Gründen... § 823 I bzw. mindestens Fahrzeugführerhaftung, oder?
Jopies
2.2.2024, 17:40:56
So wie ich das verstanden habe, ist dem gerade nicht der Fall, da nicht ermittelt werden kann, ob durch den Unfall von C überhaupt weitere Verletzungen hinzukamen.
Amelie7
30.10.2024, 21:33:43
Ich finde es aber auch etwas komisch, dass obwohl nicht festgestellt werden konnte welcher Unfall nun letztlich verursachend war, allein B haftet und C gar nicht. Stimmt das so?