Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Fall zum Tod des Auftraggebers und zur Fiktion des Fortbestehens, § 674 BGB
Fall zum Tod des Auftraggebers und zur Fiktion des Fortbestehens, § 674 BGB
4. April 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rentnerin R bittet ihre Nachbarin N, eine Pflegeperson für sie einzustellen und erteilt ihr eine entsprechende Vollmacht. Kurz darauf verstirbt R. Weil N hiervon nichts mitbekommen hat, stellt sie Pfleger P in Rs Namen ein.
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Einordnung des Falls
Fall zum Tod des Auftraggebers und zur Fiktion des Fortbestehens, § 674 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollmacht, die R der N erteilt hat, ist durch Rs Tod erloschen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für N galten der Auftrag und die dazugehörige Vollmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit P als fortbestehend.
Ja, in der Tat!
3. Der Vertrag, den N in Rs Namen geschlossen hat, ist wirksam und wirkt für und gegen die Erben von R (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. Auch wenn der Vertragspartner bösgläubig im Sinne des § 169 BGB ist, scheidet eine Haftung nach § 179 BGB gegen den Vertreter aus.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸
23.4.2022, 15:30:01
672 S1 besagt doch, dass im Zweifel gerade nicht das Erlöschen Folge sein soll. Im Normalfall soll das Fortbestehen also Folge sein. Den Erklärungstext hier verstehe ich anders als die Norm.

Lukas_Mengestu
25.4.2022, 13:16:56
Hallo Burumar, hier muss man sauber zwischen der Vollmacht und dem Grundverhältnis differenzieren. Die Vollmacht erlischt grundsätzlich zusammen mit dem Grundverhältnis, wenn nichts anderes geregelt ist. Dies ergibt sich aus § 168 S. 1 BGB. Im zweiten Schritt ist dann zu überlegen, wann das Grundverhältnis erlischt. Hier gilt nun beim Auftrag § 672 S. 1 BGB. Auch diese Norm ist letztlich dispositiv, d.h. die Parteivereinbarung hat Vorrang. Diese ist also zunächst auszulegen. Kommt man dabei nicht weiter, so gilt der Auftrag im Zweifel als fortbestehend und damit im Ergebnis auch die daran gekoppelte Vollmacht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Arturio
6.8.2024, 17:02:50
Ja aber dann ist die Aufgabe ja völlig falsch aufgebaut. Die Vollmacht erlischt zwar mit dem zugrundeliegenden Grundverhältnis, aber eben regelmäßig NICHT mit dem Tod sondern muss ggfs. durch Auslegung ermittelt werden (ggfs. transmortale Vollmacht). Warum ihr hier das
Erlöschen der Vollmachtzuerst bejaht und dann durch Auslegung prüft, ob diese doch bestehen könnte, macht keinen Sinn. Das zugrundeliegende Grundverhältnis ist ja eben NICHT erloschen und besteht im ZWEIFEL fort siehe §§ 672,
675 BGB(Stark verkürzt) Obersatz: "Vollmacht könnte erlöschen sein" Prüfungspunkt: "Dafür müsste das zugrundeliegende Grundverhältnis erloschen sein" Prüfungspunkt 2: "Im Zweifel erlischt der Auftrag NICHT mit dem Tod des Auftraggebers, § 672 I BGB" Ergo: Vollmacht besteht. Und ihr macht so: 1. Vollmacht erloschen, ja, weil Grundverhältnis nicht gegeben 2. Könnte Grundverhältnis doch gegeben sein? Also kp. meiner Meinung nach hat irgend ein Praktikant hat hier Urteils mit Gutachtenstil und auch noch 672 mit 673 verwechselt. Auch die Erklärung von
Lukas Mengestumacht keinen Sinn, weil, wie schon gesagt, man muss ja zuerst prüfen, ob das zugrundeliegende Grundverhältnis erloschen ist. Das ergibt sich eben nicht automatisch mit dem Tod, da § 168 I BGB eben hierzu keine Regelung enthält.
Quarklo
17.8.2024, 21:31:00
Ich denke der Aufbau wurde aus didaktischen Gründen so gewählt. Zudem besteht tatsächlich keine Vollmacht. Das Grundverhältnis ist, wie dargestellt, erloschen (und somit auch die Vollmacht, § 168).
Zugunstendes Beauftragten wird das Fortbestehen jedoch FINGIERT, und damit auch das Fortbestehen der Vollmacht
Peter im Pech
20.11.2023, 07:07:07
Der falsus procurator kann doch noch nur bei Kenntnis seiner fehlenden Vertretungsmacht zum
Schadensersatzverpflichtet werden (179 Abs. 2). Warum wird hier von Fahrlässigkeit ebenfalls davon ausgegangen (kennen müssen)?
Peter im Pech
20.11.2023, 07:08:35
(Bei der Vertiefung zur Anwendung der §§ 177, 179)
Leo Lee
25.11.2023, 13:57:39
Hallo Peter im Pech, Vielen Dank für den Hinweis! In der Tat muss der Vertreter für eine Haftung nur seine fehlende Vertretungsmacht kennen. Das mit dem
Kennenmüssenbezieht sich hingegen auf § 179 III, der allerdings von dem anderen Teil ausgeht :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Antonia
21.8.2024, 15:23:52
Ist § 169 BGB nach der MoPeG Reform nun fehlerhaft? Es wird auf § 729 BGB verwiesen, diese Norm enthält aber nicht mehr die Fiktion des Fortbestehens der Geschäftsführungsbefugnis, diese ist jetzt in § 736b zu finden, oder sehe ich das falsch?

Tobias Krapp
23.8.2024, 17:21:22
Hallo Antonia, deine Anmerkung ist vollkommen korrekt, der Verweis passt nach dem MoPeG nicht mehr. Der nunmehrige § 729 BGB regelt die Auflösungsgründe, trifft aber keine Aussage zum Fortbestand der Geschäftsführungsbefugnis im Fall der Auflösung. Diese ist nun in § 736b II BGB zu finden. § 169 BGB ist nunmehr so zu lesen, dass er auf den neuen § 736b II BGB Bezug nimmt. Die gebotene redaktionelle Anpassung von § 169 BGB ist vom Gesetzgeber schlicht übersehen worden. Du hast also ein schärferes Auge als der Gesetzgeber 😉 Ich habe den Verweis im Aufgabentext angepasst. Danke, dass du uns dabei hilfst, Jurafuchs bis zum letzten Normverweis besser zu machen :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam – Tobias
Antonia
23.8.2024, 17:30:15
Vielen Dank für die schnelle Antwort Tobias!☺️ Das Feedback und die Hilfe von der Jurafuchs Community und euch Moderatoren macht Jurafuchs wirklich besonders und hebt es von anderen Lernplattformen ab, macht weiter so👍🏼

Tobias Krapp
23.8.2024, 17:53:09
Vielen Dank Antonia, das zu lesen freut uns natürlich sehr! 😊 Ich hoffe du hast weiterhin eine gute und produktive Zeit hier auf Jurafuchs mit regem Austausch mit der Community ☺️ Viele Grüße!
Antonia
24.8.2024, 17:07:20
Danke dir Tobias!😊