Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Fall zum Tod des Auftraggebers und zur Fiktion des Fortbestehens, § 674 BGB
Fall zum Tod des Auftraggebers und zur Fiktion des Fortbestehens, § 674 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rentnerin R bittet ihre Nachbarin N, eine Pflegeperson für sie einzustellen und erteilt ihr eine entsprechende Vollmacht. Kurz darauf verstirbt R. Weil N hiervon nichts mitbekommen hat, stellt sie Pfleger P in Rs Namen ein.
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Einordnung des Falls
Fall zum Tod des Auftraggebers und zur Fiktion des Fortbestehens, § 674 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollmacht, die R der N erteilt hat, ist durch Rs Tod erloschen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für N galten der Auftrag und die dazugehörige Vollmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit P als fortbestehend.
Ja, in der Tat!
3. Der Vertrag, den N in Rs Namen geschlossen hat, ist wirksam und wirkt für und gegen die Erben von R (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. Auch wenn der Vertragspartner bösgläubig im Sinne des § 169 BGB ist, scheidet eine Haftung nach § 179 BGB gegen den Vertreter aus.
Genau, so ist das!
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