§ 170 BGB
4. April 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S arbeitet in einem Möbelhaus. Die Inhaberin M hat ihn gegenüber den verschiedenen Lieferanten zum selbstständigen Wareneinkauf bevollmächtigt. Da S jedoch unzuverlässig ist, sagt M zu ihm, dass er von nun an nur noch als Kassierer arbeiten und keine Bestellungen mehr vornehmen wird und verlangt die Vollmachtsurkunde zurück.
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Einordnung des Falls
§ 170 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hatte zunächst Vertretungsmacht in Bezug auf den Wareneinkauf bei M.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat die Vollmacht des S wirksam widerrufen.
Ja, in der Tat!
3. S kann weiterhin Möbelbestellungen bei den Lieferanten tätigen, die für und gegen M wirken.
Ja!
4. Erst wenn M den einzelnen Lieferanten mitgeteilt hat, dass sie die Vollmacht gegenüber S widerrufen hat, entfällt die Vertretungsmacht des S.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DGR
13.1.2022, 22:53:43
Aber hier wurde die Vertretungsmacht doch gar nicht von der Vertretenen einem Dritten mitgeteilt, zumindest ist dazu keine Angabe im Sachverhalt, wieso muss sie das
Erlöschen der Vollmacht, dann trotzdem gegenüber den Lieferanten anzeigen?

Lukas_Mengestu
14.1.2022, 10:18:49
Hallo Senpai, vielen Dank für Deine Nachfrage. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass sie "gegenüber den verschiedenen Lieferanten" die Bevollmächtigung ausgesprochen hat. Hätte sie diese dagegen nur gegenüber S erteilt, so käme gegenüber den Lieferanten in der Tat nur eine Anscheins- oder
Duldungsvollmachtin Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
28.4.2024, 23:16:04
Ich bin tatsächlich auch darauf reingefallen. Der Satz ist doppeldeutig, da nicht klar ist, ob "gegenüber" wörtlich zu nehmen ist, oder ob gegenüber nur heißt "in diesem Verhältnis von Vertreter und Dritten".
ÖA
25.5.2024, 19:16:05
Ich finde das auch etwas missverständlich formuliert. Eine Anpassung wäre wünschenswert.
Reus04
26.3.2023, 22:27:38
Hat die M denn einen
Schadensersatzanspruch gegen S? Immerhin wurde S im Innenverhältnis ja mitgeteilt, dass er keine Vertretungsmacht hat.

Bubbles
13.11.2023, 13:25:13
Da zwischen S und M ein Arbeitsvertrag besteht, dürfte M einen Anspruch aus § 280 I haben.
QuiGonTim
2.11.2024, 11:49:48
Warum wurde in der letzten Antwort auch § 173 BGB zitiert? Schon aus §
170 BGBergibt sich doch, dass die Vollmacht ihre Wirksamkeit verliert, wenn der Vollmachtsgeber dem Dritten das Erlöschen anzeigt.
benjaminmeister
16.11.2024, 17:33:45
Der Dritte kann aber auch Kenntnis erlangen (oder Kenntnis erlangen müssen bei Fahrlässigkeit), ohne das ihm der Widerruf durch den Vertretenen angezeigt wird (durch einen weiteren Unbeteiligten Dritten zum Beispiel, der "gehört hat, dass der Vertreter jetzt keine Vertretungsmacht mehr hat und dies dann dem Dritten erzählt).
benjaminmeister
16.11.2024, 17:41:28
Ich finde, bei den Fragen ist teilweise die Terminologie ungenau und verwirrend bzw. wird nicht berücksichtigt, dass es mehrere Ansichten gibt. Gerade die letzte Frage erweckt den Eindruck, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht solange nicht erlischt, bis der Widerruf dem Dritten angezeigt wird oder dieser Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Das ist aber strittig, nach der h.M. erlischt die Vollmacht direkt auch ohne weitere Anzeige an den Dritten. §
170 BGBsorgt nur dafür, dass der Vertretene sich so behandeln lassen muss, als ob die widerrufene Vollmacht noch bestehen würde. Genau genommen besteht sie aber nicht mehr, sondern nur noch der Rechtsschein. Vergleiche dazu Bitter, BGB AT, § 10 Rn. 139: "Die Rechtsfolge des §
170 BGBbesteht nach h. M. darin, dass sich der Vertretene dem Dritten gegenüber nicht auf das
Erlöschen der Vollmachtberufen kann. Er muss sich so behandeln lassen, als ob die Vollmacht noch fortbestehen würde."
Valerie
22.1.2025, 23:59:13
Ich verstehe nicht ganz warum anfangs gesagt wird, dass die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, denn danach wird gesagt, dass S weiterhin M vertreten kann, bis nicht alle Lieferanten informiert wurden. Wie funktioniert die Wirksamkeit des Widerrufs?

Paulah
24.1.2025, 09:43:21
Die Inhaberin M hat die Vollmacht nur S gegenüber wirksam widerrufen (Innenvollmacht). Sie hatte aber auch gegenüber den Lieferanten die Vollmacht bekanntgegeben (
Außenvollmacht). Deshalb greift §
170 BGBund die (Außen-)Vollmacht wurde gegenüber den Lieferanten nicht wirksam wiederrufen.
Valerie
24.1.2025, 15:11:45
Top danke!
Deno
19.3.2025, 16:25:56
Würde S nun weiterhin bestellen (ohne dass M ggü. den Lieferanten das
Erlöschen der Vollmachtnach §
170 BGBangezeigt hat), wäre dies dann ein Fall einer Rechtsscheinvollmacht bzw. konkret einer
Anscheinsvollmacht?
Nikonoko
21.3.2025, 16:46:43
Wir benötigen die (außergesetzliche)
Anscheinsvollmachtgar nicht, weil die Vertretungsmacht ja auch nach § 171 II schon weiterwirkt.