Aufrechnung bei mehreren Forderungen

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M schuldet V €400 Miete und €400 aus einem Kaufvertrag. V schuldet M dagegen noch €400 aus einem Werkvertrag. Beim Auszug erklärt sie V mit der Werklohnforderung die Aufrechnung. V erklärt, dies reiche nicht und behält Ms teure Ledercouch als Pfand.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung bei mehreren Forderungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Darf V die Couch als Pfand behalten, wenn ihr daran ein Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 BGB) zusteht.

Ja, in der Tat!

Der Vermieter darf Sachen des Mieters bei dessen Auszug in Besitz nehmen, sofern diese seinem Vermieterpfandrecht unterliegen (§ 562b Abs. 1 S. 2 BGB). Das Vermieterpfandrecht setzt unter anderem eine offene Forderungen aus dem Mietverhältnis voraus (vgl. § 562 Abs. 1 BGB). Forderungen, die aus anderen Gründen gegenüber dem Mieter bestehen, werden nicht geschützt. Erlischt die Mietforderung, so erlischt auch das Vermieterpfandrecht (§§ 1257 iVm 1252 BGB). Einzelheiten zu den Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts findest Du schon bald im Kapitel "Kreditsicherungsrecht".
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2. Könnte Vs Anspruch auf Zahlung der Miete durch Aufrechnung erloschen sein (§ 389 BGB)?

Ja!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB).

3. Liegt eine Aufrechnungslage vor?

Genau, so ist das!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist. V und M stehen gegenseitig Geldforderungen zu. Ms Forderung ist sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig und einredefrei. Vs Mietforderung ist wirksam und erfüllbar.

4. Hat M durch die Aussage, sie wolle aufrechnen, zum Ausdruck gebracht, sie wolle gegen die Mietforderung aufrechnen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der der Aufrechnende (konkludent) sowohl die Aktivforderung wie auch die Passivforderung bezeichnen muss. Bestehen mehrere Verbindlichkeiten, so steht dem Aufrechnenden ein Wahlrecht zu (§ 396 Abs. 1 S. 1 BGB). M hat zwar klargemacht, dass sie mit der Werklohnforderung aufrechnen wolle (Aktivforderung). Unklar blieb dagegen gegen welche von Vs Forderungen aufgerechnet werden soll (Passivforderung).

5. Ist Ms Aufrechnungserklärung unwirksam, weil sie die Hauptforderung nicht genau bezeichnet hat?

Nein!

Nimmt der Aufrechnende bei mehreren gegen ihn gerichteten Forderungen keine Auswahl vor, so ist die Aufrechnungserklärung dadurch nicht unwirksam. Vielmehr bestimmt sich die Reihenfolge der Hauptforderung in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB).

6. Wird durch die unbestimmte Aufrechnung die Mietschuld getilgt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Trifft der Aufrechnende keine Bestimmung darüber, gegen welche Verbindlichkeit aufgerechnet werden soll, so wird unter mehreren fälligen Schulden gegen diejenige aufgerechnet, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet (§§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB). Während die Mietforderung durch das Vermieterpfandrecht abgesichert ist, steht V für die Kaufpreisschuld keine Sicherheit zur Verfügung. Nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge wurde durch Ms Aufrechnung damit vorrangig die Kaufpreisschuld zum Erlöschen gebracht.Bei Fehlen einer Bestimmung des Schuldners gibt das Gesetz folgende Reihung vor: 1)fällig, 2) weniger sicher, 3) lästiger, 4) älter, 5) verhältnismäßig (§ 366 Abs. 2 BGB).

7. Angenommen die Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts lagen zunächst vor. Darf V trotz der erklärten Aufrechnung in Höhe von €400 die Couch als Pfand behalten.

Ja, in der Tat!

Der Vermieter darf Sachen des Mieters bei dessen Auszug in Besitz nehmen, sofern diese seinem Vermieterpfandrecht unterliegen (§ 562b Abs. 1 S. 2 BGB). Erlischt die Mietforderung, so erlischt auch das Pfandrecht (§§ 1257 iVm 1252 BGB).Vs Mietforderung wurde nicht getilgt. Das Pfandrecht besteht weiter. Bis M die restlichen €400 zahlt, darf V die Couch als Pfand behalten. Neben der Forderung aus einem 1)Mietvertrag über Räume oder Grundstücke setzt das Vermieterpfandrecht voraus, dass es sich 2) um eine bewegliche Sache handelt, die 3) im Eigentum des Mieters steht, 4) pfändbar ist und 5) in den Mietraum "eingebracht" wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin

Jana-Kristin

31.5.2022, 12:43:53

Ob das Beispiel mit der Couch wirklich so geschickt ist? Schließlich würde ich behaupten, dass die Couch in vielen Fällen nach 562 I 2 BGB iVm 811 I Nr. 1 a) (Sache für bescheidene Lebens- und Haushaltsführung) nicht der Pfändung unterliegt und somit an dieser auch kein VPR entstehen kann.

Jana-Kristin

Jana-Kristin

31.5.2022, 12:45:22

*811 I Nr. 1a ZPO :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.6.2022, 17:20:29

Sehr guter Hinweis, Jana-Kristin! In der Tat kommt ein

Vermieterpfandrecht

nur in Betracht, wenn die Sache pfändbar ist (§ 562 Abs. 1 S. 2 BGB). Wir haben im Sachverhalt deswegen präzisiert, dass es sich um eine sehr teure Ledercouch handelt, sodass sie nicht mehr unter die bescheidene Lebens- und Haushaltsführung fallen sollte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beurteilung der Angemessenheit letztlich nur im konkreten Einzelfall erfolgen kann und eine individuelle Betrachtung der beruflichen und vermögensmäßigen, aber auch der örtlichen und sozialen Bedingungen sowie evtl. persönlicher Besonderheiten erfordert (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 811 Rn. 26). Für die Falllösung ist das Vorliegen des

Vermieterpfandrecht

s (und damit der Pfändbarkeit) ausweislich der letzten Frage zu unterstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

26.10.2024, 09:38:29

Was ist, wenn der Mieter, was die Regel sein dürfte, nur die eine Luxuscouch hat? Wir haben gelernt, dass zum Beispiel ein Luxus-Fernseher nicht gepfändet werden darf.

PLA

PlatschekJünger

21.10.2022, 18:47:56

Bei den Aufgaben zur Aufrechnungslage wird der § 366 II BGB reduziert, sofern der Wille der Schuldners seinem eigentlichen Interesse offensichtlich widerspricht und dies ohne weiteres erkennbar ist. Das wäre beides anzunehmen. Würde man dann nicht davon ausgehen, dass M mit der Mietschuld aufrechnen wollte? Wenn, dem nicht so ist, wann ist dann die teleologische Reduktion vorzunehmen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 11:22:12

Hallo PlatschekJünger, mit dem Begriff der "teleologischen Reduktion" musst Du an dieser Stelle etwas aufpassen. § 366 Abs. 2 BGB trifft lediglich eine Regelung für den Fall, dass der Schuldner keine Bestimmung trifft. Die "Ausnahme", die die herrschende Meinung in dem Fall macht, dass die Regelung offensichtlich den Interessen des Schuldners widerspricht, ist letztlich nichts anderes als eine Auslegung seiner Erklärung nach §§ 133,

157 BGB

, die deshalb vorrangig zu berücksichtigen ist (MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 366 Rn. 14). In der Rechtsprechung wurde ein solcher Fall zB einmal angenommen, als ein Versicherungsnehmer auf eine Kfz-Haftpflicht und Teilkaskoversicherung nur einen Teil der Prämie gezahlt hat (BGH NJW 1978, 1524). Die gezahlte Prämie reichte lediglich aus, um die Teilkaskoversicherung abzudecken. Da ein Versicherungsschutz nur besteht, wenn man die Prämie in voller Höhe entrichtet, hätte es dem Schuldner nichts gebracht, die gezahlte Prämie anteilig auf beide Versicherungen aufzuteilen oder als Anzahlung auf die Haftpflicht. In diesem besonderen Fall war deshalb nach Ansicht des BGH "offensichtlich", dass hier auf die Teilkasko gezahlt wurde und es insofern nicht auf die Regelung des § 366 Abs. 2 BGB ankommt. Dies sind allerdings Ausnahmefälle. In der Regel kannst Du die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zugrunde legen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FW

FW

30.6.2023, 09:55:13

Wäre es nicht auch vertretbar eine

konkludent

e Aufrechnungserklärung hinsichtlich der Mietzinsforderung anzunehmen? M gab die Erklärung ja gerade im Zeitpunkt des Auszuges ab, weshalb man schließen könnte, dass sie gerade nur mit der Mietzinsforderung aufrechnen wolle, damit das

Vermieterpfandrecht

des V nicht entsteht.

STE

Stella2244

17.4.2024, 19:44:41

Lässt sich hören

FJE

Friedrich-Schiller-Universität Jena

7.1.2024, 06:39:32

Wieso darf V die Couch als Pfand behalten? Der Mietzins stellt doch die unsichere Schuld dar und wurde durch Aufrechnung getilgt. Und aus der Kaufpreisforderung steht V kein Pfandrecht bezüglich der Couch vor.

HAN

hannabuma

8.1.2024, 23:34:37

Es wird gem. § 366 II BGB zunächst diejenige Schuld getilgt, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet. V ist der Gläubiger. Aus der Mietschuld ergibt sich für V das

Vermieterpfandrecht

. Aus der Kaufschuld ergibt sich für V kein vergleichbares Pfandrecht. Das Fortbestehen der Kaufschuld bietet dem V also eine geringere Sicherheit als das Fortbestehen der Mietschuld (die ihm mit dem

Vermieterpfandrecht

eine hohe Sicherheit bietet). Somit wird die Kaufschuld zuerst getilgt.

EM

emmiii

25.1.2024, 13:26:00

hallo :) dürfte V das Sofa verkaufen und sich daraus zunächst befriedigen, wenn M ihre Mietschulden nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht bezahlt? lg

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 16:56:58

Hallo emmiii, danke für deine Frage. Genauso ist es - allerdings muss der Vermieter dabei auch einiges beachten. Eine Verwertung der gepfändeten Gegenstände findet im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung (§ 1235 BGB) statt. Dort werden die Gegenstände gegen Gebot verkauft. Sollte sich im Rahmen der Versteigerung ein Übererlös ergeben, d.h. der erzielte Betrag übersteigt die Forderung des Vermieters, ist der Übererlös an den Mieter auszuzahlen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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