Eventualaufrechnung im Prozess

12. November 2024

4,8(5.897 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €10.000. B bestreitet die Zahlungspflicht. Für den Fall, dass das Gericht dies anders sieht, erklärt er hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung über €5.000.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Eventualaufrechnung im Prozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Aufrechnung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.

Ja!

Die Aufrechnung ist ein einseitiges Gestaltungsgeschäft. Zum Schutz des Aufrechnungsgegners kann die Aufrechnung daher weder unter einer Bedingung (§158 BGB) noch unter einer Zeitbestimmung(Befristung) erklärt werden (§388 S. 2 BGB). Dies trägt dem Bedürfnis des Aufrechnungsgegners nach Rechtssicherheit Rechnung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da B die Aufrechnung lediglich „hilfsweise“ unter der „Bedingung“ erklärt, dass die Klageforderung besteht, ist die Aufrechnung unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine unzulässige Bedingung nach § 158 BGB liegt nur vor, wenn die Aufrechnung von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.Ob die Klageforderung besteht, wird innerhalb des Prozesses geklärt. Es ist damit keine Bedingung iSd §158. Vielmehr handelt es sich um eine (zulässige) Rechtsbedingung. Die hilfweise erklärte Aufrechnung ist deshalb nicht nach § 388 S. 2 BGB unwirksam. Teilweise wird die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung auch mit einer teleologischen Reduktion des § 388 S. 2 BGB begründet.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

4.12.2023, 17:46:09

Wie wird die teleologische Reduktion des § 388 S. 2 genau begründet?

LELEE

Leo Lee

10.12.2023, 09:30:48

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die Frage! Die teleologische Reduktion wird dadurch begründet, dass der Anwendungsbereich des § 388 2 BGB (was direkt auf die Aufrechnungserklärung angewendet wird und analog auf die anderen Gestaltungserklärungen) in Fällen der Potestativ- und Rechtsbedingungen eingeschränkt wird, sodass sie hierauf keine Anwendung finden. Hierzu kann ich die Lektüre Von MüKo-BGB 9. Auflage, Schlüter § 389 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Jopies

Jopies

30.1.2024, 17:31:06

Die teleologische Reduktion wird damit begründet, dass der Anwendungsbereich eingeschränkt wird? Das ist nicht die Antwort auf die gestellte Frage, sondern nur der Effekt einer teleologischen Reduktion.

Dogu

Dogu

21.2.2024, 20:23:42

Eine Rechtsbedingung ist keine Bedingung. Die Rechtslage ist im Zeitpunkt der Erklärung klar.

TO

TomBombadil

23.12.2023, 19:27:22

In einer Subsumtion taucht obige Wendung auf. M. M. n. ist das grammatikalisch falsch.

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 17:07:31

Hallo TomBombadil, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den text nun entsprechend korrigiert :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen