Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Eventualaufrechnung im Prozess
Eventualaufrechnung im Prozess
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (7.386 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verklagt B auf Zahlung von €10.000. B bestreitet die Zahlungspflicht. Für den Fall, dass das Gericht dies anders sieht, erklärt er hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung über €5.000.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eventualaufrechnung im Prozess
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Aufrechnung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da B die Aufrechnung lediglich „hilfsweise“ unter der „Bedingung“ erklärt, dass die Klageforderung besteht, ist die Aufrechnung unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
4.12.2023, 17:46:09
Wie wird die teleologische Reduktion des § 388 S. 2 genau begründet?
Leo Lee
10.12.2023, 09:30:48
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die Frage! Die teleologische Reduktion wird dadurch begründet, dass der Anwendungsbereich des § 388 2 BGB (was direkt auf die Aufrechnungserklärung angewendet wird und analog auf die anderen Gestaltungserklärungen) in Fällen der Potestativ- und Rechtsbedingungen eingeschränkt wird, sodass sie hierauf keine Anwendung finden. Hierzu kann ich die Lektüre Von MüKo-BGB 9. Auflage, Schlüter § 389 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Jopies
30.1.2024, 17:31:06
Die teleologische Reduktion wird damit begründet, dass der Anwendungsbereich eingeschränkt wird? Das ist nicht die Antwort auf die gestellte Frage, sondern nur der Effekt einer teleologischen Reduktion.
Dogu
21.2.2024, 20:23:42
Eine Rechtsbedingung ist keine Bedingung. Die Rechtslage ist im Zeitpunkt der Erklärung klar.
TomBombadil
23.12.2023, 19:27:22
In einer Subsumtion taucht obige Wendung auf. M. M. n. ist das grammatikalisch falsch.
Leo Lee
24.12.2023, 17:07:31
Hallo TomBombadil, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den text nun entsprechend korrigiert :). B
esinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
nondum conceptus
16.12.2024, 14:29:31
wäre eine aufschiebend bedingte Aufrechnung auch möglich? Ich rechne jetzt auch, meine Erklärung soll ihre Wirksamkeit am 02.02.2024 um 0:00 entfalten. Dann bestünde doch auch keine Rechtsunsicherheit oder nicht?
luc1502
16.12.2024, 21:56:20
Hi, man könnte sich zuerst noch fragen, ob wir es hier mit einer Bedingung oder Befristung zu tun haben, aber das spielt hier i.E. keine Rolle, weil der Wortlaut von §388 S.2 BGB beides erfasst und eine Aufrechnungserklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung unwirksam ist. Anders wäre es z.B. mit einer Potestativbedingung, also einer Bedingung, bei welcher der Gegenüber den Bedingungseintritt in der Hand hat. Hier entsteht dann tatsächlich keine Rechtsunsicherheit und eine Aufrechnungerklärung unter einer Potestativbedingung ist möglich. LG
nondum conceptus
17.12.2024, 09:30:50
Ja meine Frage ist ja wieso denn bei einer aufschiebenden Befristung Rechtsunsicherheit besteht. Denn das Datum steht fest.
luc1502
17.12.2024, 10:24:55
Staudinger/Bieder/Gursky (2022) BGB § 388 Rn.29ff. sagen dazu v.a., dass nur die Bedingung, deren Eintritt alleine vom Aufrechnungs“gegner“ beherrscht wird, zulässig ist; zudem soll der Aufrechnungsgegner sich nicht in einem Schwebezustand befinden, der es ja wäre, wenn man zum Datum X aufrechnet. Vlt. erfüllt ja in der Zeit jemand anderes die Forderung (was ja wegen §
267 BGB) möglich ist u. dann hätte man keine Aufrechnungslage mehr, sodass die Aufrechnung ins Leere laufen würde. Deswegen ist es wsl da hilfreich, nach dem „Jetzt oder nie - Prinzip“ zu verfahren à la „entweder du rechnest jetzt auf oder du lässt es bleiben“. Das wäre mal ein Erklärungsversuch meinerseits. LG
nondum conceptus
17.12.2024, 14:40:05
Vielen Dank!

Sebastian Schmitt
29.12.2024, 09:24:52
Hallo @[Lena123](234295), @[luc1502](95177) hat hier schon sehr gute Hinweise gegeben. In der Tat soll § 388 S 2 BGB einen Schwebezustand verhindern (näher zB BeckOGK-BGB/Skamel, Stand 1.10.2024, § 388 Rn 25). Ob ein solcher Zustand auch bei der Befristung im selben Umfang droht wie bei der Bedingung, könnte man in der Tat diskutieren. Ang
esichts des eindeutigen Wortlauts des § 388 S 2 BGB ist die Lage de lege lata aber klar: Der Aufrechnungsgegner soll eben wissen "woran er ist" und wenn die Aufrechnung allein einseitig ggü ihm erfolgt, ist das bei Bedingungen und Befristungen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht der Fall. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die hier schon teilweise genannnt wurden, zB Prozessaufrechnung und Potestativbedingung (näher zB BeckOK-BGB/Dennhardt, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 388 Rn 5). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team