Eventualaufrechnung im Prozess
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €10.000. B bestreitet die Zahlungspflicht. Für den Fall, dass das Gericht dies anders sieht, erklärt er hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung über €5.000.
Einordnung des Falls
Eventualaufrechnung im Prozess
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Aufrechnung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.
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Ja!
2. Da B die Aufrechnung lediglich „hilfsweise“ unter der „Bedingung“ erklärt, dass die Klageforderung besteht, ist die Aufrechnung unwirksam.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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QuiGonTim
4.12.2023, 17:46:09
Wie wird die teleologische Reduktion des § 388 S. 2 genau begründet?
Leo Lee
10.12.2023, 09:30:48
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die Frage! Die teleologische Reduktion wird dadurch begründet, dass der Anwendungsbereich des § 388 2 BGB (was direkt auf die Aufrechnungserklärung angewendet wird und analog auf die anderen Gestaltungserklärungen) in Fällen der Potestativ- und Rechtsbedingungen eingeschränkt wird, sodass sie hierauf keine Anwendung finden. Hierzu kann ich die Lektüre Von MüKo-BGB 9. Auflage, Schlüter § 389 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
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Jopies
30.1.2024, 17:31:06
Die teleologische Reduktion wird damit begründet, dass der Anwendungsbereich eingeschränkt wird? Das ist nicht die Antwort auf die gestellte Frage, sondern nur der Effekt einer teleologischen Reduktion.
Dogu
21.2.2024, 20:23:42
Eine Rechtsbedingung ist keine Bedingung. Die Rechtslage ist im Zeitpunkt der Erklärung klar.
TomBombadil
23.12.2023, 19:27:22
In einer Subsumtion taucht obige Wendung auf. M. M. n. ist das grammatikalisch falsch.
Leo Lee
24.12.2023, 17:07:31
Hallo TomBombadil, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den text nun entsprechend korrigiert :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!