Eventualaufrechnung im Prozess

4. April 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €10.000. B bestreitet die Zahlungspflicht. Für den Fall, dass das Gericht dies anders sieht, erklärt er hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung über €5.000.

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Einordnung des Falls

Eventualaufrechnung im Prozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Aufrechnung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.

Ja!

Die Aufrechnung ist ein einseitiges Gestaltungsgeschäft. Zum Schutz des Aufrechnungsgegners kann die Aufrechnung daher weder unter einer Bedingung (§ 158 BGB) noch unter einer Zeitbestimmung (Befristung) erklärt werden (§ 388 S. 2 BGB). Dies trägt dem Bedürfnis des Aufrechnungsgegners nach Rechtssicherheit Rechnung.
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2. Da B die Aufrechnung lediglich „hilfsweise“ unter der „Bedingung“ erklärt, dass die Klageforderung besteht, ist die Aufrechnung unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine unzulässige Bedingung nach § 158 BGB liegt nur vor, wenn die Aufrechnung von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.Ob die Klageforderung besteht, wird innerhalb des Prozesses geklärt. Es ist damit keine Bedingung iSd § 158. Vielmehr handelt es sich um eine (zulässige) Rechtsbedingung. Die hilfweise erklärte Aufrechnung ist deshalb nicht nach § 388 S. 2 BGB unwirksam. Teilweise wird die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung auch mit einer teleologischen Reduktion des § 388 S. 2 BGB begründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

4.12.2023, 17:46:09

Wie wird die teleologische Reduktion des § 388 S. 2 genau begründet?

LELEE

Leo Lee

10.12.2023, 09:30:48

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die Frage! Die teleologische Reduktion wird dadurch begründet, dass der Anwendungsbereich des § 388 2 BGB (was direkt auf die Aufrechnungserklärung angewendet wird und analog auf die anderen Gestaltungserklärungen) in Fällen der Potestativ- und Rechtsbedingungen eingeschränkt wird, sodass sie hierauf keine Anwendung finden. Hierzu kann ich die Lektüre Von MüKo-BGB 9. Auflage, Schlüter § 389 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Jopies

Jopies

30.1.2024, 17:31:06

Die teleologische Reduktion wird damit begründet, dass der Anwendungsbereich eingeschränkt wird? Das ist nicht die Antwort auf die gestellte Frage, sondern nur der Effekt einer teleologischen Reduktion.

Dogu

Dogu

21.2.2024, 20:23:42

Eine Rechtsbedingung ist keine Bedingung. Die Rechtslage ist im Zeitpunkt der Erklärung klar.

TO

TomBombadil

23.12.2023, 19:27:22

In einer Subsumtion taucht obige Wendung auf. M. M. n. ist das grammatikalisch falsch.

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 17:07:31

Hallo TomBombadil, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den text nun entsprechend korrigiert :). B

esi

nnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

NC

nondum conceptus

16.12.2024, 14:29:31

wäre eine aufschiebend bedingte Aufrechnung auch möglich? Ich rechne jetzt auch, meine Erklärung soll ihre Wirksamkeit am 02.02.2024 um 0:00 entfalten. Dann bestünde doch auch keine Rechtsunsicherheit oder nicht?

LUC1502

luc1502

16.12.2024, 21:56:20

Hi, man könnte sich zuerst noch fragen, ob wir es hier mit einer Bedingung oder Befristung zu tun haben, aber das spielt hier i.E. keine Rolle, weil der Wortlaut von §388 S.2 BGB beides erfasst und eine Aufrechnungserklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung unwirksam ist. Anders wäre es z.B. mit einer Potestativbedingung, also einer Bedingung, bei welcher der Gegenüber den Bedingungseintritt in der Hand hat. Hier entsteht dann tatsächlich keine Rechtsunsicherheit und eine Aufrechnungerklärung unter einer Potestativbedingung ist möglich. LG

NC

nondum conceptus

17.12.2024, 09:30:50

Ja meine Frage ist ja wieso denn bei einer aufschiebenden Befristung Rechtsunsicherheit besteht. Denn das Datum steht fest.

LUC1502

luc1502

17.12.2024, 10:24:55

Staudinger/​Bieder/​Gursky (2022) BGB § 388 Rn.29ff. sagen dazu v.a., dass nur die Bedingung, deren Eintritt alleine vom Aufrechnungs“gegner“ beherrscht wird, zulässig ist; zudem soll der Aufrechnungsgegner sich nicht in einem Schwebezustand befinden, der es ja wäre, wenn man zum Datum X aufrechnet. Vlt. erfüllt ja in der Zeit jemand anderes die Forderung (was ja wegen §

267 BGB

) möglich ist u. dann hätte man keine Aufrechnungslage mehr, sodass die Aufrechnung ins Leere laufen würde. Deswegen ist es wsl da hilfreich, nach dem „Jetzt oder nie - Prinzip“ zu verfahren à la „entweder du rechnest jetzt auf oder du lässt es bleiben“. Das wäre mal ein Erklärungsversuch meinerseits. LG

NC

nondum conceptus

17.12.2024, 14:40:05

Vielen Dank!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.12.2024, 09:24:52

Hallo @[Lena123](234295), @[luc1502](95177) hat hier schon sehr gute Hinweise gegeben. In der Tat soll § 388 S 2 BGB einen Schwebezustand verhindern (näher zB BeckOGK-BGB/Skamel, Stand 1.10.2024, § 388 Rn 25). Ob ein solcher Zustand auch bei der Befristung im selben Umfang droht wie bei der Bedingung, könnte man in der Tat diskutieren. Ang

esi

chts des eindeutigen Wortlauts des § 388 S 2 BGB ist die Lage de lege lata aber klar: Der Aufrechnungsgegner soll eben wissen "woran er ist" und wenn die Aufrechnung allein einseitig ggü ihm erfolgt, ist das bei Bedingungen und Befristungen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht der Fall. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die hier schon teilweise genannnt wurden, zB Prozessaufrechnung und Potestativbedingung (näher zB BeckOK-BGB/Dennhardt, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 388 Rn 5). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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