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Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Berliner Testament - Einheits- und Trennungsprinzip (Fall)

Berliner Testament - Einheits- und Trennungsprinzip (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute E und F haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Tochter T zur Erbin des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tod der zuerst verstorbenen F geht E einem verschwenderischen Lebensstil nach.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Berliner Testament - Einheits- und Trennungsprinzip (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es ist davon auszugehen, dass E und F das Einheitsprinzip beabsichtigt haben.

Ja!

Ob im Einzelfall das Trennungs- oder Einheitsprinzip gilt, hängt von dem durch die Auslegung zu ermittelnden Willen beider Ehegatten ab. Im Zweifel gilt nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB das Einheitsprinzip. Mangels Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass E und F das Einheitsprinzip beabsichtigt haben Die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB gilt gemäß § 10 Abs. 4 LPartG entsprechend auch für die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
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2. E unterliegt aufgrund der späteren Erbschaft der T Verfügungsbeschränkungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Einheitsprinzip wird der überlebende uneingeschränkter Vollerbe des verstorbenen Ehegatten. E unterliegt als Vollerbe daher keinen Verfügungsbeschränkungen. Wäre hingegen das Trennungsprinzip einschlägig, unterläge E als Vorerbe den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. BGB.

3. T kann ihren Pflichtteil geltend machen.

Ja, in der Tat!

Ist der Dritte gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt, wird er beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zunächst völlig enterbt. Er kann daher gemäß § 2303 Abs. 1 BGB den Pflichtteil ohne Ausschlagung verlangen. Wäre hingegen das Trennungsprinzip einschlägig, könnte T aufgrund der erworbenen Anwartschaft den Pflichtteil nur dann verlangen, wenn sie die spätere Nacherbschaft ausschlägt. Um die Geltendmachung des Pflichtteils bei der Einheitslösung zu verhindern, wird häufig eine sogenannte Pflichtteilssstrafklausel verwendet. Sollte der Schlusserbe den Pflichtteil beim ersten Erbfall verlangen, so wird er auch beim zweiten Erbfall nur auf den Pflichtteil beschränkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AND

Andreas

7.5.2023, 16:06:28

Hey, findet 2287 BGB analoge Anwendung auf wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen

Testament

, um dem Bedachten ein Mindestmaß an Schutz zukommen zu lassen?:) LG!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.5.2023, 10:04:41

Hallo Andreas, danke für die gute Frage. Genauso ist es und so sieht es auch die Rechtsprechung. Eine analoge Anwendung kommt beim gemeinschaftlichen

Testament

nur für die Verfügungen, die bereits Bindungswirkung entfalten um einen vergleichbaren Sachverhalt vorliegen zu haben. Dies trifft auf die wechselbezüglichen Verfügungen zu. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

BRSA

BrSa

10.10.2024, 15:24:21

Um die Abgrenzung gings im Examen BW HWS 2024 auch kurz

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.10.2024, 17:41:42

Hallo BrSa, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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