Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Klageänderung

Einseitige Teilerledigungserklärung

Einseitige Teilerledigungserklärung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag €2.000 als Kontogutschrift von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. B dagegen beantragt Klageabweisung.

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Einordnung des Falls

Einseitige Teilerledigungserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine einseitige teilweise Erledigungserklärung abgegeben.

Ja!

Erklärt der Kläger, dass sich die Hauptsache zum Teil erledigt hat, der Beklagte beantragt aber weiter Klageabweisung, bleibt die Klage rechtshängig. Nach herrschender Meinung ist in dieser einseitigen Erledigungserklärung eine stets zulässige Beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, nämlich ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit diesbezüglich in der Hauptsache erledigt ist (Auslegung analog §§ 133, 157 BGB) sowie ein Antrag hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils. So liegt der Fall auch hier: Es handelt sich um eine nachträgliche Klagenhäufung. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht darin, dass K keine Verfahrenskosten (§ 91 ZPO) tragen will.
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2. Wenn die ursprüngliche Klage des K vollständig zulässig und begründet war, hat seine Klage Erfolg.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die einseitige Teilerledigungserklärung hat dann Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage vollständig (1) zulässig und begründet war und (2) durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis zum Teil entweder unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Zahlung eines Anteils durch B erfolgte erst nach Rechtshängigkeit der Klage und lässt den Anspruch des K in Höhe von €2.000 erlöschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nun müsste die Zahlungsklage des K auf €8.000 als unbegründet abgewiesen werden. Die Erfüllung stellt damit ein erledigendes Ereignis dar. Die in der Klagenhäufung liegende Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich und damit zulässig (§§ 261 Abs. 2, 263 Alt. 2 ZPO).

3. K, der keine Zinsen verlangt, kann ein Zahlungsurteil hinsichtlich der offenen €6.000 und die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen erreichen.

Ja, in der Tat!

Der Tenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €6.000 zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“
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