Einseitige Teilerledigungserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag €2.000 als Kontogutschrift von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. B dagegen beantragt Klageabweisung.
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Einordnung des Falls
Einseitige Teilerledigungserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine einseitige teilweise Erledigungserklärung abgegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn die ursprüngliche Klage des K vollständig zulässig und begründet war, hat seine Klage Erfolg.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K, der keine Zinsen verlangt, kann ein Zahlungsurteil hinsichtlich der offenen €6.000 und die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen erreichen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
faref
7.5.2023, 15:54:30
Liebes Team, super hilfreich für Referendare, dass ihr hier auch auf die Tenorierung eingeht!
Nora Mommsen
8.5.2023, 17:19:20
Hallo faref, herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum und vielen Dank für das tolle Feedback. Wir freuen uns, dass dir gerade auch der Bereich fürs zweite Examen gut gefällt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eginhard
20.9.2023, 16:44:26
Die Frage, ob die Klage Erfolg hat, wenn der ursprüngliche
Klageantragzulässig und begründet war müsste mit Ja zu beantworten sein, da nunmehr ja die Klage über den restlichen Teil und der Feststellungsantrag beschieden werden und nachträglich bezahlt wurde. Oder sehe ich das falsch?
✨Katharina🦊
16.11.2023, 10:50:58
Genau, aber die Frage ist denke ich so gemeint, ob die Klage schon Erfolg hat, wenn der ursprüngliche
Klageantragzulässig und begründet war. Dies wurde verneint, weil noch hinzukommen muss, dass nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, wodurch der ursprüngliche
Klageantragunzulässig oder unbegründet geworden ist.
StellaChiara
23.2.2024, 17:23:26
Liegt hier kein Fall des
§ 264 Nr. 2 ZPOvor, weil durch das Feststellungsbegehren ein zusätzlich neuer Antrag neben dem leistungsbegehren auf Zahlung tritt? Also nicht nur lediglich ein Antrag beschränkt wird wie im vorigen Fall?