Vollständig übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits


mittel

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Die Zwillinge K und B streiten sich um das letzte existierende Exemplar ihrer Abizeitung. Sie hat keine materielle Bedeutung, für beide aber einen hohen Erinnerungswert. Am Tag der mündlichen Verhandlung wird die Zeitung aufgrund eines Wasserschadens im Haus des B zerstört. Sie erklären den Rechtsstreit deshalb für erledigt.

Einordnung des Falls

Vollständig übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vorliegend haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Ja, in der Tat!

Die Parteien wollen den Rechtsstreit nicht mehr fortsetzen, insbesondere will K mangels materiellen Werts keine Schadenersatzansprüche oder Ähnliches geltend machen. Eine Auslegung analog §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die beiden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Es geht K und B nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.

2. Das Gericht entscheidet in seinem Urteil über die Kostentragungspflicht.

Nein!

Es ergeht ein Beschluss gemäß § 91a ZPO und gerade kein Urteil. Im Kopfteil steht daher nicht „Im Namen des Volkes“, wie es bei Urteilen vorgeschrieben ist (§ 311 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss erfolgt nach billigem Ermessen auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands. Das bedeutet, dass -insbesondere im Hinblick auf die Beweislast- entschieden wird, ob die Klage Erfolg gehabt hätte. Ergebnisse einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme zieht das Gericht heran, eine neue Beweisaufnahme wird jedoch nicht durchgeführt. War die ursprüngliche Klage des K zulässig und begründet, lautet der Tenor: „Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.“

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