Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Klageänderung

Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache

Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache

9. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag €2.000 als Kontogutschrift von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. B stimmt zu und beantragt im übrigen Klageabweisung. Mehr stehe K nicht zu.

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Einordnung des Falls

Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erledigungserklärung des K ist einseitig geblieben.

Nein!

Erklärt die Parteien übereinstimmend, dass sich die Hauptsache zum Teil erledigt hat, tritt nach § 91a ZPO insoweit Prozessbeendigung ein. Das Gericht entscheidet in der Hauptsache nicht mehr über den Teil, den die Parteien übereinstimmend erledigt erklärt haben, sondern allein noch über die zuletzt gestellten Anträge und die Kosten. So liegt der Fall auch hier: B hat der Erledigung in Höhe von €2.000 zugestimmt und nur im übrigen Klageabweisung beantragt.
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2. Obsiegt entweder K oder B hinsichtlich der übrigen 6000 € voll, so folgt die Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Genau, so ist das!

Es ergeht im Fall einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung, wenn im übrigen eine Partei voll obsiegt, eine Kostenmischentscheidung gemäß §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Im Umfang der Erledigung entscheidet das Gericht innerhalb des Urteils gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands. Gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist daher kurz zu begründen: Obsiegt K, hat B demnach auch diesen Kostenteil zu tragen, da er ohne die teilweise Erledigung vollständig unterlegen gewesen wäre.
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