Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache


mittel

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Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag €2.000 als Kontogutschrift von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. B stimmt zu und beantragt im übrigen Klageabweisung. Mehr stehe K nicht zu.

Einordnung des Falls

Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine einseitige teilweise Erledigungserklärung abgegeben.

Nein!

Erklärt die Parteien übereinstimmend, dass sich die Hauptsache zum Teil erledigt hat, tritt nach § 91a ZPO insoweit Prozessbeendigung ein. Das Gericht entscheidet in der Hauptsache nicht mehr über den Teil, den die Parteien übereinstimmend erledigt erklärt haben, sondern allein noch über die zuletzt gestellten Anträge und die Kosten. So liegt der Fall auch hier: B hat der Erledigung in Höhe von €2.000 zugestimmt und nur im übrigen Klageabweisung beantragt.

2. Obsiegt entweder K oder B hinsichtlich der übrigen 6000 € voll, so folgt die Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Genau, so ist das!

Es ergeht im Fall einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung, wenn im übrigen eine Partei voll obsiegt, eine Kostenmischentscheidung gemäß §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Im Umfang der Erledigung entscheidet das Gericht innerhalb des Urteils gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands. Gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist daher kurz zu begründen: Obsiegt K, hat B demnach auch diesen Kostenteil zu tragen, da er ohne die teilweise Erledigung vollständig unterlegen gewesen wäre.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

15.2.2021, 08:00:04

Wieder mal super, die neuen ZPO-Fälle! :) 2 kleine Anmerkungen zu diesem Fall: * Bei der Antwort zur ersten Frage bezieht sich der erste Satz noch auf die einseitige

Teilerledigung

(wie beim letzten Fall) und passt m.E. hier nicht. * Ob die Kostenentscheidung u.a. nach § 91 I ZPO ergeht und nicht z.B. nach § 92 I ZPO, kann man ohne Info über die Behründetheit des nicht erledigten Teils nicht beurteilen. Deswegen finde ich die letzte Frage ohne Klarstellung schwer zu beantworten.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.3.2021, 01:09:31

Danke für das Lob und die wichtigen Hinweise TeamRahad! Wir haben deine Anmerkungen berücksichtigt und den Fall entsprechend überarbeitet, außerdem noch eine Fundstelle im Thomas/Putzo ergänzt. Danke dir nochmals für deine ganzen äußerst hilfreichen Kommentare! LG ;)

SO

Soko

2.5.2024, 14:35:14

Denn, es wird gefragt, ob A (kp wie die Personen hier heißen) eine einseitige (tw.?) Erledigungserklärung abgegeben hat. Ich habe gesagt: Ja, das ist richtig. Denn eine Person kann nur einseitig für erledigt erklären. Die Frage ist ja nicht, ob eine nur einseitige oder eine übereinstimmende (tw.) Erledigungserklärung vorliegt. Ich kann ja auch nur ein Angebot zu einem Vertrag abgeben und keinen Vertrag schließen. Der andere kann annehmen, dann haben wir einen Vertrag. In der Antwort heißt es dann, es läge eine übereinstimmende Erklärung vor. Gut, Danke, das wusste ich. Ich hoffe, man versteht den Punkt. Jedes Mal, wenn man etwas "logisch" richtig beantwortet, und es falsch ist, nervt es ein bisschen.


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