Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag €2.000 als Kontogutschrift von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. B stimmt zu und beantragt im übrigen Klageabweisung. Mehr stehe K nicht zu.
Einordnung des Falls
Übereinstimmende Teilerledigung der Hauptsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine einseitige teilweise Erledigungserklärung abgegeben.
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Nein!
2. Obsiegt entweder K oder B hinsichtlich der übrigen 6000 € voll, so folgt die Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Genau, so ist das!
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TeamRahad 🧞
15.2.2021, 08:00:04
Wieder mal super, die neuen ZPO-Fälle! :) 2 kleine Anmerkungen zu diesem Fall: * Bei der Antwort zur ersten Frage bezieht sich der erste Satz noch auf die einseitige Teilerledigung (wie beim letzten Fall) und passt m.E. hier nicht. * Ob die Kostenentscheidung u.a. nach § 91 I ZPO ergeht und nicht z.B. nach § 92 I ZPO, kann man ohne Info über die Behründetheit des nicht erledigten Teils nicht beurteilen. Deswegen finde ich die letzte Frage ohne Klarstellung schwer zu beantworten.

Eigentum verpflichtet 🏔️
14.3.2021, 01:09:31
Danke für das Lob und die wichtigen Hinweise TeamRahad! Wir haben deine Anmerkungen berücksichtigt und den Fall entsprechend überarbeitet, außerdem noch eine Fundstelle im Thomas/Putzo ergänzt. Danke dir nochmals für deine ganzen äußerst hilfreichen Kommentare! LG ;)