Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Verfolger Fall / Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch BGHSt 11, 268
Verfolger Fall / Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch BGHSt 11, 268
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B begehen gemeinsam einen Raub. Auf der Flucht verwechselt A den B mit einem Verfolger und schießt mit Tötungsvorsatz auf diesen, wie es vorher gemeinsam abgesprochen war. Wie macht sich B durch den Schuss des A strafbar?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verfolger Fall / Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch BGHSt 11, 268
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Totschlages.
Genau, so ist das!
3. B hat nach der Rechtsprechung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja, in der Tat!
4. B handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Ja!
Fundstellen
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