Nötigungsspezifischer Zusammenhang

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dieser solle beim nächsten "Bruch" unbedingt dabei sein. T werde sonst Os Bewährungshelfer von dessen nebenberuflichen Aktivitäten erzählen. O willigt direkt ein, weil er sich ohnehin mit weiteren Einbrüchen etwas dazuverdienen möchte.

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Einordnung des Falls

Nötigungsspezifischer Zusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T stellt O in Aussicht, dessen Bewährungshelfer über die Einbrüche zu informieren. Dies und die möglicherweise damit einhergehenden Folgen stellen für den O einen erheblichen Nachteil dar.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich aktiv beim nächsten Einbruch mitzuwirken.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt.O wollte am nächsten Einbruch mitwirken. Somit fehlt es an einem nötigungsspezifischen Zusammenhang. T hat sich aber wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB).
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