Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dieser solle beim nächsten "Bruch" unbedingt dabei sein. T werde sonst Os Bewährungshelfer von dessen nebenberuflichen Aktivitäten erzählen. O willigt direkt ein, weil er sich ohnehin mit weiteren Einbrüchen etwas dazuverdienen möchte.
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Einordnung des Falls
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Nein, das ist nicht der Fall!
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