Nötigungsspezifischer Zusammenhang

4. Juli 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dieser solle beim nächsten „Bruch“ dabei sein. T werde sonst Os Bewährungshelfer von Os neuesten Straftaten erzählen. O willigt ein und begeht die Tat mit T, weil O sich ohnehin mit weiteren Einbrüchen etwas dazuverdienen wollte.

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Einordnung des Falls

Nötigungsspezifischer Zusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem er O angekündigt hat, er werde dessen Bewährungshelfer von Os Straftaten erzählen, und O später beim Einbruch dabei war (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) Einsatz eines Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) (2) Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2) T müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig - insbesondere verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) - und schuldhaft gehandelt haben.
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2. T hat eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

§ 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun.O begeht mit T einen Einbruch. Der Nötigungserfolg liegt in Form eines aktiven Tuns vor.

3. Weil O später beim Einbruch dabei war, lag auch ein Nötigungserfolg vor. Muss dieser im Zusammenhang mit der Drohung stehen, damit man den objektive Tatbestand der Nötigung hier bejahen kann?

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Nötigung verlangt einen nötigungsspezifischen Zusammenhang: Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt.

4. O wollte sowieso weitere Einbrüche begehen. Ist der erforderliche nötigungsspezifische Zusammenhang gegeben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen (= nötigungsspezifischer Zusammenhang): Das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein.O wollte sowieso am nächsten Einbruch mitwirken. Seine Handlung wurde nicht durch die Drohung des T hervorgerufen. Somit fehlt es an einem nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Nötigungserfolg (dem Begehen des Einbruchs).Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Schutzzweck des § 240 StGB: Die Norm soll die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung schützen. O hat sich frei zu dem Einbruch entschlossen. Sein Willen wurde nicht durch Ts Drohung gebeugt.T könnte sich aber wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht haben (§ 240 Abs. 1, 3, 23 Abs. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

7.6.2025, 12:18:23

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