Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
4. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dieser solle beim nächsten „Bruch“ dabei sein. T werde sonst Os Bewährungshelfer von Os neuesten Straftaten erzählen. O willigt ein und begeht die Tat mit T, weil O sich ohnehin mit weiteren Einbrüchen etwas dazuverdienen wollte.
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Einordnung des Falls
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem er O angekündigt hat, er werde dessen Bewährungshelfer von Os Straftaten erzählen, und O später beim Einbruch dabei war (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. T hat eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Weil O später beim Einbruch dabei war, lag auch ein Nötigungserfolg vor. Muss dieser im Zusammenhang mit der Drohung stehen, damit man den objektive Tatbestand der Nötigung hier bejahen kann?
Genau, so ist das!
4. O wollte sowieso weitere Einbrüche begehen. Ist der erforderliche nötigungsspezifische Zusammenhang gegeben?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
7.6.2025, 12:18:23
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