Sachbeschädigung durch Plakatieren

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Um das Stadtbild zu verschönern, beschließt T, triste Flächen mit bunten Plakaten zu bekleben. Sein erstes Ziel ist ein Verteilerkasten der Deutschen Post AG. Kurz darauf wird Polizist P auf den Verteilerkasten aufmerksam und entfernt das Plakat ohne Rückstände.

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Einordnung des Falls

Sachbeschädigung durch Plakatieren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verteilerkasten ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).

Ja!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.Der Verteilerkasten ist ein körperlicher Gegenstand und befindet sich im Eigentum der Deutschen Post AG. Folglich stellt er eine für T fremde Sache dar.
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2. Durch das Plakatieren hat T den Verteilerkasten zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das Zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Indem T ein Plakat auf den Verteilerkasten klebte, hat er weder seine Existenz vernichtet, noch hat T ihn so beschädigt, dass seine Brauchbarkeit aufgehoben wäre. Folglich hat T den Verteilerkasten nicht zerstört.

3. Durch das Plakatieren hat T den Verteilerkasten beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die h. M. versteht unter Beschädigen jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).T hat den Verteilerkasten weder durch das Aufbringen, noch durch das Entfernen des Plakats in seiner Substanz verletzt. Auch hat er ihn nicht in seiner Brauchbarkeit gemindert, da er weiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dem Kasten kommt auch kein ästhetischer Zweck zu, sodass eine rein äußerliche Einwirkung keine Beeinträchtigung ist.

4. Durch das Plakatieren hat T das Erscheinungsbild des Verteilerkastens nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB).

Nein!

§ 303 Abs. 2 StGB erfordert, dass sich durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache das Erscheinungsbild verändert. Die Veränderung darf nicht nur unerheblich oder vorübergehend sein und der Täter muss unbefugt gehandelt haben.Durch die Plakatierung wirkte T unmittelbar auf den Verteilerkasten ein und veränderte dessen Erscheinungsbild ohne Befugnis seitens der Post AG, also unbefugt. Auch kann bei der Aufbringung eines Plakats auf nur unwesentlich größere Flächen nicht von Unerheblichkeit gesprochen werden. Jedoch war es P möglich, das Plakat ohne Mühe und rückstandslos zu entfernen. Folglich liegt eine lediglich vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes vor.
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