Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Sachbeschädigung durch Plakatieren
Sachbeschädigung durch Plakatieren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um das Stadtbild zu verschönern, beschließt T, triste Flächen mit bunten Plakaten zu bekleben. Sein erstes Ziel ist ein Verteilerkasten der Deutschen Post AG. Kurz darauf wird Polizist P auf den Verteilerkasten aufmerksam und entfernt das Plakat ohne Rückstände.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachbeschädigung durch Plakatieren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verteilerkasten ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Plakatieren hat T den Verteilerkasten zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch das Plakatieren hat T den Verteilerkasten beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Durch das Plakatieren hat T das Erscheinungsbild des Verteilerkastens nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB).
Nein!
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