[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Um das Stadtbild zu verschönern, beschließt T, triste Flächen mit bunten Plakaten zu bekleben. Sein erstes Ziel ist ein Verteilerkasten der Deutschen Post AG. Kurz darauf wird Polizist P auf den Verteilerkasten aufmerksam und entfernt das Plakat ohne Rückstände.

Einordnung des Falls

Sachbeschädigung durch Plakatieren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verteilerkasten ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).

Ja!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.Der Verteilerkasten ist ein körperlicher Gegenstand und befindet sich im Eigentum der Deutschen Post AG. Folglich stellt er eine für T fremde Sache dar.

2. Durch das Plakatieren hat T den Verteilerkasten zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das Zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Indem T ein Plakat auf den Verteilerkasten klebte, hat er weder seine Existenz vernichtet, noch hat T ihn so beschädigt, dass seine Brauchbarkeit aufgehoben wäre. Folglich hat T den Verteilerkasten nicht zerstört.

3. Durch das Plakatieren hat T den Verteilerkasten beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die h. M. versteht unter Beschädigen jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).T hat den Verteilerkasten weder durch das Aufbringen, noch durch das Entfernen des Plakats in seiner Substanz verletzt. Auch hat er ihn nicht in seiner Brauchbarkeit gemindert, da er weiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dem Kasten kommt auch kein ästhetischer Zweck zu, sodass eine rein äußerliche Einwirkung keine Beeinträchtigung ist.

4. Durch das Plakatieren hat T das Erscheinungsbild des Verteilerkastens nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB).

Nein!

§ 303 Abs. 2 StGB erfordert, dass sich durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache das Erscheinungsbild verändert. Die Veränderung darf nicht nur unerheblich oder vorübergehend sein und der Täter muss unbefugt gehandelt haben.Durch die Plakatierung wirkte T unmittelbar auf den Verteilerkasten ein und veränderte dessen Erscheinungsbild ohne Befugnis seitens der Post AG, also unbefugt. Auch kann bei der Aufbringung eines Plakats auf nur unwesentlich größere Flächen nicht von Unerheblichkeit gesprochen werden. Jedoch war es P möglich, das Plakat ohne Mühe und rückstandslos zu entfernen. Folglich liegt eine lediglich vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes vor.

Jurafuchs kostenlos testen


🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

20.1.2020, 22:47:16

Interessant wäre noch, das Verhalten von P rechtlich einzuordnen (Erlaubnistatbestände) sowie die zivilrechtl. Konsequenzen für T zu nennen...

Henk

Henk

2.3.2020, 11:35:46

Ja wäre es. Ich würde an 823 I (Eigentum - speziell Nutzungsrecht) denken und in Richtung Kommerzialisierung als Werbefläche (im Rahmen des Schadens) denken. Leider hat die Post es nicht selber als Werbefläche benutzt, so dass fraglich ist, ob ein Schaden entstanden ist. Beim Vorsatz könnte man darauf eingehen, ob P wissen musste, dass er Werbeflächen mieten müsste, oder ob er davon ausging, dass das Plakatieren erlaubt ist (17 I beachten) (wohl wenig vertretbar). Ein Erlaubnistatbestand+ETBI würde ich wohl ablehnen, da er die Tatsache (Verteilerkasten der Post) erkannte. Vielmehr wären wir im Bereich des 17 I. Der Schwerpunkt ist mE eher der Schaden.

JO

Johnny

23.5.2020, 10:27:05

P ist der Polizist. Erlaubnistatbestände bzgl. des Abnehmens des Plakats (ggf 303I StGB) ergeben sich aus den Polizeigesetzen der Länder, da er hier zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz privater Rechte tätig wird. In den meisten Fällen würde man hier wohl eine atypische Maßnahme gestützt auf eine Generalklausel zu Grunde legen. Eine Sicherstellung wäre auch denkbar, aber da es primär um das Entfernen und nicht um das Verwahren des Plakates geht, eher fernliegend. Adressat der Maßnahme ist T als Verhaltensstörer.

VO

Vojtech

5.1.2022, 16:21:26

Vielleicht könnte man hier auch an § 304 StGB denken. Ein Briefkasten der DP kann man wohl als „Gegenstand, welcher zum öffentlichen Nutzen“ dient, einordnen. Wie das bei einem Verteilerkasten ist, weiß ich leider nicht. Wenn man es aber bejaht, tritt § 303 bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen hinter § 304 StGB zurück.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 10:33:36

Hallo Vojtech, guter Gedanke! Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, sind Sachen, die dem Publikum unmittelbaren Nutzen bringen. Da hierzu auch Wasserleitungen und Windenergieanlagen gezählt werden (vgl. Zaczyk, in: NK-StGB, 5.A. 2017, § 304 RdNr. 11), spricht viel dafür auch Verteilerkästen, die dazu dienen Telefon- und DSL-Leitungen zu den Kunden zu führen, dem Schutz zu unterstellen. Das Verhältnis zwischen § 303 und § 304 StGB ist indes umstritten. Vertreten wird hier sowohl Gesetzeskonkurrenz als auch Tateinheit (vgl. mWN Fischer, StGB, § 304 RdNr. 17; Hecker, in Sch/Sch, StGB, 30.A. 2019, § 304 RdNr. 17). Hier wäre aber auch § 304 StGB bereits tatbestandlich abzulehnen, da es auch hierfür an einer Beschädigung fehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024