Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Angebots
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verband V erteilt Professor P einen Auftrag zu einem Gutachten, das die Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung der "Deutsche Wohnen" Wohnungsgesellschaft untersuchen soll. P sagt zu, das Gutachten zu erstellen, über das Honorar sprechen die beiden nicht.
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Einordnung des Falls
Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Angebots
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erstellung eines Gutachtens stellt einen Dienstvertrag dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Vertragsangebot muss hinreichend bestimmt sein.
Genau, so ist das!
3. Das Angebot des V ist trotz fehlender Honorarvereinbarung hinreichend bestimmt.
Ja, in der Tat!
4. Zwischen P und V ist ein Gutachtervertrag (Werkvertrag, § 631 BGB) zustande gekommen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.5.2020, 14:57:28
Wird 316 BGB aus dem Schuldrecht AT hier nicht von den spezielleren Regeln des Werkvertragsrechts in 632 I, II BGB verdrängt?
Eigentum verpflichtet 🏔️
28.6.2020, 23:00:38
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JakobGo
13.7.2020, 09:45:16
Spannende Frage. § 632 I BGB scheidet hinsichtlich der Verdrängung des § 316 BGB wohl aus weil Unentgeltlichkeit nie in Rede stand. § 632 II BGB setzt eine übliche Taxe voraus die vereinbart wäre, wenn nichts zwischen den Parteien geregelt wurde. Das setzt jedoch voraus, dass der Gegenstand des Werkvertrages öfter in Verkehr vorkommt, sodass eine Vergütung "üblich" werden kann. Ein Gutachten über die
Enteignungder "Deutsche Wohnen" ist (jedenfalls bisher) noch nicht so etwas wie die Reinigung eines Autos in der Waschanlage, ein Rundum-Check des Fahrrades im Frühjahr oder der die Grundierung durch eine:n Maler:in.
gelöscht
20.10.2020, 12:17:02
§ 632 I erklärt erstmal nur das „Ob“ einer Vergütung. Das für ein juristisches Sachverständigengutachten eine Vergütung üblich ist, dürfte alleine schon wegen notwendigem Aufwand/Expertise unstreitig sein. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung „ob“ einer Vergütung, besagt § 632 I dann, „dass“ eine stillschweigende Vereinbarung angenommen bzw. fingiert wird. § 632 II erklärt weiter noch das „Wie (viel)“ der Vergütung. Es gibt sicherlich verschiedene Gebührenordnungen für die Erstellung von Sachverständigengutachten z.B. bei Gericht („Taxe“). Hier ist es aber eine private Beauftragung, sodass wohl bestehende „allgemeine Erfahrungssätze“ eines objektiven Empfängers hinsichtlich der üblichen Vergütung nach notwendigem Aufwand/Expertise für ein Gutachten dieser Größenordnung heranzuziehen sind.
Lukas_Mengestu
23.3.2021, 12:10:05
Danke euch für die Hinweise! In der Tat geht die Ermittlung der Vergütung nach § 632 II BGB einer einseitigen Leistungsbestimmung nach § 316 BGB vor. Wir haben das entsprechend im Hinweistext angepasst. Für die Antwort bleibt dies vorliegend indes ohne Auswirkung, denn unabhängig davon, ob man vorliegend auf die übliche Vergütung oder das einseitige Bestimmungsrecht abstellt, liegt ein bestimmbares Angebot vor :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team