Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Angebots

Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Angebots

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verband V erteilt Professor P einen Auftrag zu einem Gutachten, das die Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung der "Deutsche Wohnen" Wohnungsgesellschaft untersuchen soll. P sagt zu, das Gutachten zu erstellen, über das Honorar sprechen die beiden nicht.

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Einordnung des Falls

Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Angebots

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erstellung eines Gutachtens stellt einen Dienstvertrag dar.

Nein!

Sowohl Werkvertrag (§ 631 BGB), als auch Dienstvertrag (§ 611 BGB) haben eine entgeltliche Tätigkeit zum Gegenstand. Während jedoch beim Dienstvertrag die Dienstleistung als solche, das Tätigsein, geschuldet wird, schuldet der Werkunternehmer das Ergebnis seiner Tätigkeit, den Erfolg, das Werk. Der zur Erstellung eines Gutachtens Verpflichtete schuldet den Erfolg des tatsächlichen Erstellens des Gutachtens und keine bloße (erfolgslose) Tätigkeit. Auch erhält er seine Vergütung erst, nachdem er das Gutachten erstellt hat und es abgenommen wurde (§ 641 Abs. 1 BGB). Es handelt sich somit um einen Werkvertrag.
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2. Ein Vertragsangebot muss hinreichend bestimmt sein.

Genau, so ist das!

Unter einem Antrag (§ 145 BGB) versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen nach der Rechtsprechung im Antrag so bestimmt bzw. bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Es genügt hierbei, dass der Inhalt des Angebots unter Zuhilfenahme ergänzender Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 315 ff.) ermittelbar ist oder sich das Angebot an einen unbestimmten, aber noch bestimmbaren Personenkreis (ad incertas personas) richtet. Die Erklärung des Antragenden ist dann auf den Vertragsschluss mit jedem, der die Annahme erklärt, gerichtet.

3. Das Angebot des V ist trotz fehlender Honorarvereinbarung hinreichend bestimmt.

Ja, in der Tat!

Eine fehlende Abrede über die Vergütung ist unschädlich, da § 632 Abs. 2 BGB im Bereich des Werkvertrages die Vermutung aufstellt, dass auch ohne explizite Abrede eine übliche Vergütung als vereinbart gilt. Ist eine solche übliche Vergütung aufgrund der Art der Leistung nicht ermittelbar, so gilt subsidiär die Auslegungsregel des § 316 BGB. Danach steht die Bestimmung ohne explizite Vereinbarung im Zweifel demjenigen zu, der die Gegenleistung zu fordern hat (hier also P hinsichtlich seines Honorars).In Vs Vertragsangebot fehlt zwar ein wesentlicher Vertragsbestandteil, nämlich die Höhe der Vergütung. Die Vergütung ist aber bestimmbar und das Angebot somit hinreichend bestimmt.

4. Zwischen P und V ist ein Gutachtervertrag (Werkvertrag, § 631 BGB) zustande gekommen.

Ja!

Ein Werkvertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, die hier vorliegen. P hat gegen V daher einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns nach Erstellung und Abnahme des Gutachtens (§§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB).
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