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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K bekommt von Versandhändler V unaufgefordert 50 Weihnachtskarten zugeschickt. In dem Anschreiben geht V von einem Vertragsschluss zu €20 aus, wenn K innerhalb von zwei Wochen nicht antworte. K verschickt die Karten mit Weihnachtsgrüßen an seine Freunde, ohne zu bezahlen.

Einordnung des Falls

Unbestellt zugesendete Ware § 241a

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat in dem Begleitschreiben ein Angebot, gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben.

Ja!

Unter einem Antrag (§ 145 BGB) versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Er kann ausdrücklich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Indem V die Weihnachtskarten in dem Begleitschreiben für €20 anbot, hat er gegenüber K ein solches Angebot abgegeben.

2. Durch das bloße Behalten der Karten hat K das Angebot des V angenommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Annahme (§ 147 BGB) ist eine Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird. K blieb hier jedoch untätig. Schweigen gilt nur als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (z.B. in §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 BGB als Ablehnung sowie in §§ 516 Abs. 2 S. 2, 1943 BGB und § 362 Abs. 1 HGB als Zustimmung). Beides liegt hier nicht vor. Zu einer einseitigen Festlegung des Schweigens des K als Zustimmung fehlt V die Rechtsmacht. Das bloße Schweigen stellt somit keine Annahme dar.

3. Indem K die Karten mit Weihnachtsgrüßen versieht und verschickt, nimmt er das Angebot des V konkludent an. K schuldet V Zahlung von €20.

Nein, das trifft nicht zu!

Aus Sicht eines objektiven Betrachters (§§ 133, 157 BGB analog) kann der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache eine konkludente Annahme eines Angebots darstellen. Der Zugang der Annahme ist entbehrlich, weil der Verkäufer hierauf verzichtet hat (§ 151 S. 1 BGB). Nach hM ist eine konkludente Annahme ausgeschlossen, wenn ein Unternehmer unbestellt Waren an einen Verbraucher schickt (§ 241a BGB) und die Annahme sich bloß in Zueignungs- oder Gebrauchshandlungen manifestiert. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher die Annahme ausdrücklich erklärt oder bezahlt. Hier hat V als Unternehmer (§ 14 BGB) dem K als Verbraucher (§ 13 BGB) unbestellt Waren zugesandt (§ 241a BGB). K hat die Karten bloß gebraucht.

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