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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft einen alten Barockschrank an K. V kennt den Marktwert des Schranks nicht und vereinbart daher mit K, dass der Preis für den Schrank von Antiquitätenhändler A bestimmt werden soll.

Einordnung des Falls

Bestimmung der Leistung durch Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein wirksamer Vertrag kann auch geschlossen werden, wenn wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) zunächst offen bleiben.

Genau, so ist das!

Ein Vertragsschluss setzt korrespondierende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) voraus. Sie müssen bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Es genügt hierbei, dass die essentialia negotii unter Zuhilfenahme ergänzender Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 315 ff.) ermittelbar sind. Die Auslegungsregeln der §§ 315 ff. BGB bilden dabei Sonderregelungen, die einseitige Leistungsbestimmungsrechte ermöglichen.

2. V und K haben einen Kaufvertrag geschlossen, obwohl sie den Kaufpreis zunächst nicht festgelegt haben.

Ja, in der Tat!

Der Kaufpreis stellt einen wesentlichen Vertragsbestandteil (essentiale negotii) dar, über dessen Höhe sich V und K nicht geeinigt haben. Er ist jedoch trotzdem hinreichend bestimmt, wenn er unter Zuhilfenahme ergänzender Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 315 ff.) bestimmbar ist. V und K haben sich darauf geeinigt, die Festlegung des Kaufpreises A zu übertragen. Dass eine solche Vereinbarung einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegensteht, bestätigt die Auslegungsregel des § 317 BGB, wonach die Parteien einer dritten Person die Bestimmung einer Leistung des Vertrags nach billigem Ermessen überlassen können. Der Kaufpreis ist bestimmbar.

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MsFox

MsFox

22.12.2020, 13:38:03

Was ist, wenn einer der beiden dann mit dem genannten Preis nicht einverstanden ist? Kommt der Unzufriedene dann wieder aus dem KV raus?

Delfinsohn

Delfinsohn

25.12.2020, 14:18:02

Der Kaufpreis ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 II BGB. Insoweit scheidet eine Anfechtung also aus. Eine andere Weise sich einseitig vom Vertrag zu lösen (Rücktritt, Widerruf) sind mE nicht ersichtlich. Also wird er sich einseitig auch nicht lösen können. Es verbleibt einzig die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags, falls beide Parteien mit dem Preis nicht zufrieden sind.

LI

lillschi

7.1.2021, 13:31:51

Vielleicht über das in § 315 Abs. 1genannte “Billigkeitsermessen” und § 315 Abs. 3 -> nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht?

frausummer

frausummer

10.8.2021, 08:36:17

§ 313 könnte ich mir noch vorstellen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 15:31:19

Hallo zusammen, wie lillschi schon richtig erkannt hat, ist der Schlüssel hier die "Billigkeit". Denn wenn nur eine Partei unzufrieden ist, stehen die Chancen für einen Aufhebungsvertrag eher schlecht. Nach § 319 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Leistungsbestimmung des Dritten unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Es besteht insoweit keine Bindungswirkung. Statt der unbilligen Festsetzung erfolgt diese dann durch Urteil (§ 319 Abs. 1 S. 2 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

20.5.2024, 18:28:30

Was ist mit „durch Urteil“ genau gemeint?

QUIG

QuiGonTim

3.2.2022, 08:55:34

Könnte man hier in der Bestimmung des Kaufpreises durch A auch eine aufschiebende Bedingungen (158 Abs. 1 BGB) sehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 15:36:49

Hallo QuiGonTim, interessanter Gedanke. Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vertrag erst mit Festlegung des Preises wirksam werden sollte. Insofern liegt eine aufschiebende Bedingung eher fern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

19.6.2023, 22:31:13

Gilt die Bestimmung des Dritten nur unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel Unabhängigkeit oder Fairness? Ansonsten könnte einer der beiden sobald der Vertrag geschlossen ist, mit A ausmachen, dass dieser absichtlich einen unfairen Preis bestimmt. Was wenn A sich einfach vertut und den Preis völlig Falsch einschätzt? Da es nicht möglich ist einseitig aus einem Vertrag zurück zu treten, wäre die benachteiligte Partei ansonsten trotz inakzeptablen Preis an den Vertrag gebunden. Das kann ich mir so nicht vorstellen.

MAUR

Maurice66

20.6.2023, 15:22:34

Wenn ich es richtig verstanden habe, würde bei einem offensichtlich zu hohem Preis kein Vertrag zustande kommen (vgl § 319 I S. 1 BGB). Wenn der Dritte eine Eingeschaft des Schrankes verkennt und deshalb der Preis falsch bestimmt oder wenn er arglistig Täuscht (oder auch Droht) würde ein Anfechtungsrecht für den Vertragschließenden gem § 318 II S. 1 BGB bestehen.

Paulah

Paulah

26.11.2023, 04:40:50

Erstaunlich, was ich hier so alles lerne. Bisher war es mir vollkommen entgangen, dass Leistungsbestimmungsrechte im BGB geregelt sind. Vielen Dank!

MWA

mwally

29.12.2023, 22:52:35

Same here Da tut sich auf einmal ein (für mich) ganz neuer Aspekt auf.


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