Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Winkeladvokat W aus Wolfsburg hat seinen Lebenssinn in der Bürokratie gefunden. Mit Entsetzen stellt er fest, dass A in Aachen eine Baugenehmigung für ein Haus bekommen hat, das den Mindestabstand zum Nachbarhaus nicht einhält. W klagt dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren des W richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. W kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein, das trifft nicht zu!
4. W könnte durch die Baugenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn sie eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
James Morgan McGill
16.4.2024, 16:53:42
W ist doch nicht etwa mit dem Anzeigenhauptmeister verwandt? 🧐
robse27
26.7.2024, 11:54:01
Hab mich sehr amüsiert, danke 🤣👍🏻
n00b
26.7.2024, 13:05:00
Dito. Und die Zeichnung ist phänomenal.
Leo Lee
28.7.2024, 10:05:33
Hallo robse27 und n00b, vielen Dank für die lieben Worte! Wir freuen uns immer riesig darüber, wenn unsere humorvollen Sachverhalte und – vor allem die – Zeichnungen bei unseren Nutzern und Nutzerinnen gut ankommen. Jura ist ohnehin schon trocken genug, da braucht man ja irgendwas, damit man Spaß haben kann ;). Wir freuen uns auf weitere Feedbacks von euch und wünschen euch noch viel Spaß mit den anderen – ebenso tollen – Sachverhalten und Zeichnungen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo