Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
8. April 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (26.372 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Winkeladvokat W aus Wolfsburg hat seinen Lebenssinn in der Bürokratie gefunden. Mit Entsetzen stellt er fest, dass A in Aachen eine Baugenehmigung für ein Haus bekommen hat, das den Mindestabstand zum Nachbarhaus nicht einhält. W klagt dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren des W richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. W kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein, das trifft nicht zu!
4. W könnte durch die Baugenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn sie eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

James Morgan McGill
16.4.2024, 16:53:42
W ist doch nicht etwa mit dem Anzeigenhauptmeister verwandt? 🧐

robse27
26.7.2024, 11:54:01
Hab mich sehr amüsiert, danke 🤣👍🏻
n00b
26.7.2024, 13:05:00
Dito. Und die Zeichnung ist phänomenal.
Leo Lee
28.7.2024, 10:05:33
Hallo robse27 und n00b, vielen Dank für die lieben Worte! Wir freuen uns immer ri
esig darüber, wenn unsere humorvollen Sachverhalte und – vor allem die – Zeichnungen bei unseren Nutzern und Nutzerinnen gut ankommen. Jura ist ohnehin schon trocken genug, da braucht man ja irgendwas, damit man Spaß haben kann ;). Wir freuen uns auf weitere Feedbacks von euch und wünschen euch noch viel Spaß mit den anderen – ebenso tollen – Sachverhalten und Zeichnungen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
YI
6.12.2024, 13:45:34
Kurze Frage bezüglich der Zeichnung. Nach dieser ist das Haus ja quasi schon gebaut. Würde dann nicht ein Abriss eher in Betracht kommen. ich bin etwas verwirrt da die Zeichnung und der Text nicht vom selben Baustand ausgehen. Mit freundlichen Grüßen

Simon
6.12.2024, 14:05:39
Die Baugenehmigung entfaltet wie jeder VA Regelungs- und Tatbestandswirkung. D.h. es gilt die Feststellung, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Normen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, übereinstimmt (Legalisierungswirkung). Solange die Baugenehmigung wirksam ist, liegen die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung ("im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften") nicht vor, vgl. bspw. Art. 76 S. 1 BayBO. Um eine Beseitigungsanordnung erstreiten zu können, muss daher zunächst die Baugenehmigung im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden (§ 113 I 1 VwGO).
Leo Lee
3.2.2025, 09:49:32
Hallo YI, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man sich in Ansehung der Zeichnung diese Frage stellen. Allerdings hat der VA - wie Simon völlig zutreffend klargestellt hat - eine legitimierende (Tatbestands-)Wirkung. Denn ein eisernerer Grundsatz des Verwaltungsrechts ist es, dass auch
rechtswidrige Verwaltungsakte grds. wirksam sind (außer in den Ausnahmefällen von etwa 3 oder
44 VwVfG). Wenn also der VA - etwa die Baugenehmigung - nicht per se nichtig ist, dann muss der Nachbar diesen immer im Wege einer Klage (etwa
Drittanfechtungsklage) zunächst beseitigen, damit er das Haus - im doppelten Sinne - zu Fall bringen kann. Somit darf das Haus erstmal (und wenn es lang genug bleibt, weil niemand jemals dagegen vorgegangen ist, aufgrund
Vertrauensschutzes in eng umgrenzten Fällen sogar für IMMER) bleiben, bis ein Gericht die Genehmigung (VA) offiziell aufhebt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schoch/Schneider VwVfG, Goldhammer § 43 Rn. 27 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo