Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Winkeladvokat W aus Wolfsburg hat seinen Lebenssinn in der Bürokratie gefunden. Mit Entsetzen stellt er fest, dass A in Aachen eine Baugenehmigung für ein Haus bekommen hat, das den Mindestabstand zum Nachbarhaus nicht einhält. W klagt dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Einordnung des Falls
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren des W richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja!
2. W kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein, das trifft nicht zu!
4. W könnte durch die Baugenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn sie eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.
Ja!
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James Morgan McGill
16.4.2024, 16:53:42
W ist doch nicht etwa mit dem Anzeigenhauptmeister verwandt? 🧐