Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte


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Klassisches Klausurproblem

Winkeladvokat W aus Wolfsburg hat seinen Lebenssinn in der Bürokratie gefunden. Mit Entsetzen stellt er fest, dass A in Aachen eine Baugenehmigung für ein Haus bekommen hat, das den Mindestabstand zum Nachbarhaus nicht einhält. W klagt dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Einordnung des Falls

Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage, EIGENE subjektiv-öffentliche Rechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Klagebegehren des W richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). W begehrt die Verhinderung der Errichtung des Hauses. Aus rechtlicher Sicht möchte er damit die Aufhebung der Baugenehmigung für das Haus erreichen. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

2. W kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Da W nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, greift die Adressatentheorie hier nicht.

3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn er durch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften möglicherweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). Es sind Abstandsvorschriften der BauO verletzt. Diese dienen nach Sinn und Zweck dem Schutz der Interessen des Nachbarn (Belüftung, Lichteinfall). Sie sind daher drittschützend. Sie schützen aber nur den Nachbarn. Da W kein Nachbar des A ist, kann er nicht geltend machen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

4. W könnte durch die Baugenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn sie eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.

Ja!

Verwaltungsakte können Doppel- und Drittwirkung (§§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO) haben. Auch hier ist die Klagebefugnis danach zu ermitteln, ob der Kläger möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (Möglichkeitstheorie). Dies setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines geschützten Rechts geltend macht, das auch ihn schützt (Drittschutz).

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James Morgan McGill

James Morgan McGill

16.4.2024, 16:53:42

W ist doch nicht etwa mit dem Anzeigenhauptmeister verwandt? 🧐


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