Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm

Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm

3. Juli 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

W wohnt in der Nähe des geplanten Kraftwerks K. Es ist abzusehen, dass K einen vorsorglichen Schadstoffgrenzwert, der dem langfristigen Klimaschutz dient, nicht wird einhalten können. W findet dies unerhört und klagt fristgemäß gegen die Betriebsgenehmigung.

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Einordnung des Falls

Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Klagebegehren des W ist auf die Beseitigung der Betriebsgenehmigung für K gerichtet. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). W begehrt die Beseitigung der Betriebsgenehmigung für K. Aus rechtlicher Sicht möchte er damit die Aufhebung der Genehmigung erreichen. Die Betriebsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Mithin begehrt W die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.
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2. W könnte klagebefugt sein, wenn die Betriebsgenehmigung eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.

Ja!

Verwaltungsakte können Doppel- und Drittwirkung (§§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO) haben. Auch hier ist die Klagebefugnis danach zu ermitteln, ob der Kläger möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (Möglichkeitstheorie). Dies setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines geschützten Rechts geltend macht, das auch ihn schützt (Drittschutz).

3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch einen Verstoß der Betriebsgenehmigung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn er durch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften möglicherweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine drittschützende Norm. Sie dient nach ihrem Wortlaut auch dem Schutz des Nachbarn vor erheblichen Belastungen (Gefahrenabwehr). Sie ist aber nicht verletzt, weil sie erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen voraussetzt.

4. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch einen Verstoß der Betriebsgenehmigung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Genehmigung wegen der erwarteten Verletzung des vorsorglichen Schadstoffgrenzwerts gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstößt. W ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch die Interessen des W. Der Wortlaut lässt nicht auf einen Drittschutz schließen. Nach Sinn und Zweck dient § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der langfristigen Gefahrenvorsorge und schützt damit allein Allgemeininteressen. Die Norm ist nicht drittschützend. W ist nicht klagebefugt.

5. W kann als Adressat der Betriebsgenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Da W nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, greift die Adressatentheorie hier nicht.
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