Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm

Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm

1. März 2026

23 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

W wohnt in der Nähe des geplanten Kraftwerks K. Es ist abzusehen, dass K einen vorsorglichen Schadstoffgrenzwert, der dem langfristigen Klimaschutz dient, nicht einhalten können wird. W findet dies unerhört und klagt fristgemäß gegen die Betriebsgenehmigung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Klagebegehren des W ist auf die Beseitigung der Betriebsgenehmigung für K gerichtet. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). W begehrt die Beseitigung der Betriebsgenehmigung für K. Aus rechtlicher Sicht möchte er damit die Aufhebung der Genehmigung erreichen. Die Betriebsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Mithin begehrt W die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.
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2. W könnte klagebefugt sein, wenn die Betriebsgenehmigung eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.

Ja!

Verwaltungsakte können Doppel- und Drittwirkung (§§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO) haben. Auch hier ist die Klagebefugnis danach zu ermitteln, ob der Kläger möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (Möglichkeitstheorie). Dies setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines geschützten Rechts geltend macht, das auch ihn schützt (Drittschutz).

3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch einen Verstoß der Betriebsgenehmigung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn er durch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften möglicherweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine drittschützende Norm. Sie dient nach ihrem Wortlaut auch dem Schutz des Nachbarn vor erheblichen Belastungen (Gefahrenabwehr). Sie ist aber nicht verletzt, weil sie erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen voraussetzt.

4. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch einen Verstoß der Betriebsgenehmigung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Genehmigung wegen der erwarteten Verletzung des vorsorglichen Schadstoffgrenzwerts gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstößt. W ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch die Interessen des W. Der Wortlaut lässt nicht auf einen Drittschutz schließen. Nach Sinn und Zweck dient § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der langfristigen Gefahrenvorsorge und schützt damit allein Allgemeininteressen. Die Norm ist nicht drittschützend. W ist nicht klagebefugt.

5. W kann als Adressat der Betriebsgenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Da W nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, greift die Adressatentheorie hier nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Henk

Henk

20.3.2020, 07:06:15

Die vorletzte Frage finde ich missverständlich. 5 I Nr. 1 BImschG ist auch drittschützend. Wenn W einen Verstoß geltend machen kann,

da

nn ist er als in Der Nähe Wohnender doch klagebefugt. Die Frage war

ja

nicht, ob er sie geltend machen kann, sondern ob er klagebefugt ist, WENN er sie geltend (wenn die VSS vorliegen) macht. Vielleicht habe ich auch nur etwas missverstanden.

SVE

Sven

24.9.2020, 07:58:05

Richtig lesen! In der Frage steht nicht “WENN”, sondern “WEIL”. In diesem Fall liegt jedoch kein Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 BImSchG vor.

ri

ri

3.8.2021, 23:02:02

Ist

da

s auch im Lichte der Entscheidung des BVerfG zur Klimaklage noch so zu sehen?

Ferdinand

Ferdinand

4.8.2021, 12:52:14

M. E. ist nicht zu erwarten,

da

ss die Entscheidungen de BVerfG zu den Klimaverfassungsbeschwerden nennenswerte Auswirkungen auf andere als die konkret entschiedene Konstellation haben wird. W müsste die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. An den

Regelung

en des BImSchG hat sich aber nichts geändert.

Da

s BVerfG hat auch nicht etwa Art. 20a GG zu einem Grundrecht erhoben, sondern klargestellt,

da

ss es sich um eine (rein objektive) Staatszielbestimmung handelt,

da

her kann W sich auch nicht hierauf berufen. Insgesamt halte ich es für eher unwahrscheinlich,

da

ss die neugeschöpfte Figur der „intertemporalen Freiheitssicherung“ aufgrund der spezifischen (verfassungsrechtlichen) Situation und der dogmatischen Besonderheiten in absehbarer Zeit Auswirkungen auf

da

s einfache Recht zeigen wird.

ri

ri

4.8.2021, 21:35:27

Da

nke für deine Einschätzung 👍

Isabell

Isabell

11.9.2021, 11:27:30

Ändert

da

s Umweltschutz-Urteil des BVerfG etwas an den oftmals nicht als individuelle Schutznorm ausgelegten Normen zum Umweltschutz?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2021, 12:29:22

Hallo Isabell, ich würde mich hier Ferdinand (siehe Parallelthread) anschließen und dies im Ergebnis verneinen. Denn

da

s BVerfG hat

ja

in dem Urteil auch noch einmal explizit klargestellt,

da

ss Art. 20a GG gerade keine subjektiven Rechte enthält (RdNr. 112), sondern eine bloße Staatszielbestimmung

da

rstellt. Einen interessanten Überblick über die Entscheidung und ihre Folgen findest Du auch bei Faßbender, Der Klima-Beschluss des BVerfG - Inhalte, Folgen und offene Fragen, NJW 2021, 2085. Beste grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

26.10.2021, 13:11:47

Super lieben

Da

nk für die Fundstelle!

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

13.6.2023, 15:59:31

Es gibt demnach für W keine Möglichkeit, sich gegen

da

s Kraftwerk zur Wehr zu setzen?

Carlium

Carlium

25.2.2025, 14:59:09

Da

s würde mich auch interessieren

EVA

evanici

26.8.2023, 11:27:43

Scheitert der Drittschutz im Sinne der

Schutznormtheorie

jetzt

an der Erheblichkeit? Ich verstehe leider gar nicht, warum man mit dem Wortlaut den Drittschutz ablehnt, zumal

ja

explizit auch auf die Nachbarschaft im Normtext eingegangen wird…

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.11.2023, 12:19:14

Hi evanici. So wie ich

da

s verstanden habe, ist deine erste Aussage richtig. Grundsätzlich besteht Drittschutz, aber mit, wenn eine

Erheblichkeitsschwelle

überschritten wird. Dies ist hier wohl nicht der Fall,

da

mit fällt der eigentlich mögliche Drittschutz in diesem konkreten Fall nicht. Lg Benny :)

PAT

Patrick4219

1.2.2024, 11:21:03

Der Drittschutz entfällt vorliegend weil vorliegend lediglich Vorsorgemaßnahmen nicht in ausreichendem Umfang getroffen werden. § 5 I Nr. 2 BImSchG ist für diese Einschlägig und enthält anders als § 5 I Nr. 1 BImSchG keinen Verweis auf die "Nachbarschaft". Bereits aus dem Wortlaut lässt sich

da

her entnehmen,

da

ss Schutzzweck des § 5 I Nr. 2 BImSchG nicht der Nachbarschutz, also der Schutz des Einzelnen, ist. Vielmehr dient § 5 I Nr. 2 BImSchG primär dem Umweltschutz ("schädliche Umwelteinwirkungen") und

da

mit dem Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutz von Individualinteressen.

WY

Wysiati

10.1.2025, 12:39:34

Die von euch genannten Normen sind nicht drittschützend, die von mir oben genannten Normen sind aber als Schutz vor Emissionen offenkundig

da

zu bestimmt, dem Interesse insbesondere der Anwohner und

da

mit hier auch dem Kläger zu dienen. Unter der Voraussetzung,

da

ss der hier genannte Grenzwert ein solcher in der Verordnung geregelter Grenzwert ist,

da

nn würde man die Klagebefugnis be

ja

hen, oder? Ich hoffe ich habe hier nichts offentsichtliches übersehen.

TheRizzard

TheRizzard

23.2.2026, 17:56:43

Ich bin auch verwirrt. Ich glaube der Kern der Aufgabe war es,

da

ss der W gegen die Genehmigung geklagt hat, weil er die Klimaziele im Auge hatte nicht eine Verschmutzung der Nachbarschaft. In diesem Fall fehlt es an der Klagebefugnis,

da

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur Drittwirkung für Nachbarn entfaltet. Allerdings muss ich sagen,

da

ss die Formulierung "wohnt in der Nähe" ungünstig gewählt ist. Ich persönlich hatte hier den Eindruck,

da

ss er als Nachbar klagebefugt wäre. Vielleicht kann @Foxxy

da

s beantworten?

QUEERS

QueerSocialistLawyer

30.1.2025, 10:40:07

Es wäre wirklich toll, wenn es ein eigenes Drittschutzkapitel gäbe mit den Themen Nachbarrecht und Drittschutz im Baurecht. Jurafuchs kann bei diesem schweren Thema bestimmt einen Mehrwert bieten.

Dodo S.

Dodo S.

25.3.2025, 18:43:46

Hallo QueerSocialistLawyer, vielen

Da

nk für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re

da

ktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für

da

s Jurafuchs-Team

Carlium

Carlium

25.2.2025, 14:57:29

Wie könnte denn alternativ gegen die Baugenehmigung vorgegangen werden wenn die Umweltrichtlinien nicht eingehalten werden ?

consul

consul

17.8.2025, 09:50:01

Da

s BVerfG hat

ja

entschieden,

da

ss sich grundrechtliche

Schutzpflichten

hinsichtlich des Klimawandels aus Art. 20a GG ableiten lassen (egal ob vom Staat oder Privaten ausgehend). Dessen Einfluss auf die infrage stehenden Normen wären noch interessant zu erwähnen. Ggf. kann man

da

nn doch noch zu einem anderen vertretbaren Ergebnis kommen. :)

LAUR

Lauribit

5.2.2026, 11:25:47

Kann wenigstens im wege des vorbeugenden rechtsschutz vorgegangen werden oder betrifft

da

s nur konstellationen in denen durch die behörde direkt ein eingriff droht?

Foxxy

Foxxy

5.2.2026, 11:26:45

Vorbeugender Rechtsschutz ist möglich, aber nur ausnahmsweise: Du brauchst eine konkret bevorstehende behördliche Maßnahme, ein

qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis

(Abwarten wäre unzumutbar) und ein eigenes subjektives Recht.

Da

s läuft regelmäßig über die Unterlassungsklage bzw. die einstweilige Anordnung (

§ 123 VwGO

). Er ist nicht nur auf direkte

Realakt

e beschränkt, sondern kann auch gegen drohende Verwaltungsakte/Genehmigungen mit Drittwirkung gerichtet sein; Antragsgegner ist die Behörde. In Nachbarsachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist der Regelfall: erst nach Erteilung Anfechtung und Eilrechtsschutz (§ 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Vor Erteilung gibt es vorbeugenden Rechtsschutz nur, wenn nachträglicher Rechtsschutz irreparabel zu spät käme. Zum Fall: Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist nicht drittschützend;

da

rauf kannst du weder Anfechtung noch vorbeugenden Rechtsschutz stützen. Drittschutz bietet eher § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, aber nur bei konkret drohenden erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen. Geht es „nur“ um vorsorgliche Klimagrenzwerte, fehlt dir die Klagebefugnis. Umweltverbände können ggf. nach UmwRG vorgehen, Privatpersonen nicht.


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