Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm
Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm
1. März 2026
23 Kommentare
4,6 ★ (50.450 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W wohnt in der Nähe des geplanten Kraftwerks K. Es ist abzusehen, dass K einen vorsorglichen Schadstoffgrenzwert, der dem langfristigen Klimaschutz dient, nicht einhalten können wird. W findet dies unerhört und klagt fristgemäß gegen die Betriebsgenehmigung.
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Einordnung des Falls
Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei schwieriger Drittschutznorm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren des W ist auf die Beseitigung der Betriebsgenehmigung für K gerichtet. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja, in der Tat!
2. W könnte klagebefugt sein, wenn die Betriebsgenehmigung eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.
Ja!
3. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch einen Verstoß der Betriebsgenehmigung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. W ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch einen Verstoß der Betriebsgenehmigung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein, das trifft nicht zu!
5. W kann als Adressat der Betriebsgenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Henk
20.3.2020, 07:06:15
Die vorletzte Frage finde ich missverständlich. 5 I Nr. 1 BImschG ist auch drittschützend. Wenn W einen Verstoß geltend machen kann,
dann ist er als in Der Nähe Wohnender doch klagebefugt. Die Frage war
janicht, ob er sie geltend machen kann, sondern ob er klagebefugt ist, WENN er sie geltend (wenn die VSS vorliegen) macht. Vielleicht habe ich auch nur etwas missverstanden.
Sven
24.9.2020, 07:58:05
Richtig lesen! In der Frage steht nicht “WENN”, sondern “WEIL”. In diesem Fall liegt jedoch kein Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 BImSchG vor.
ri
3.8.2021, 23:02:02
Ferdinand
4.8.2021, 12:52:14
M. E. ist nicht zu erwarten,
dass die Entscheidungen de BVerfG zu den Klimaverfassungsbeschwerden nennenswerte Auswirkungen auf andere als die konkret entschiedene Konstellation haben wird. W müsste die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. An den
Regelungen des BImSchG hat sich aber nichts geändert.
Das BVerfG hat auch nicht etwa Art. 20a GG zu einem Grundrecht erhoben, sondern klargestellt,
dass es sich um eine (rein objektive) Staatszielbestimmung handelt,
daher kann W sich auch nicht hierauf berufen. Insgesamt halte ich es für eher unwahrscheinlich,
dass die neugeschöpfte Figur der „intertemporalen Freiheitssicherung“ aufgrund der spezifischen (verfassungsrechtlichen) Situation und der dogmatischen Besonderheiten in absehbarer Zeit Auswirkungen auf
das einfache Recht zeigen wird.
ri
4.8.2021, 21:35:27
nke für deine Einschätzung 👍
Isabell
11.9.2021, 11:27:30
Ändert
das Umweltschutz-Urteil des BVerfG etwas an den oftmals nicht als individuelle Schutznorm ausgelegten Normen zum Umweltschutz?
Lukas_Mengestu
26.10.2021, 12:29:22
Hallo Isabell, ich würde mich hier Ferdinand (siehe Parallelthread) anschließen und dies im Ergebnis verneinen. Denn
das BVerfG hat
jain dem Urteil auch noch einmal explizit klargestellt,
dass Art. 20a GG gerade keine subjektiven Rechte enthält (RdNr. 112), sondern eine bloße Staatszielbestimmung
darstellt. Einen interessanten Überblick über die Entscheidung und ihre Folgen findest Du auch bei Faßbender, Der Klima-Beschluss des BVerfG - Inhalte, Folgen und offene Fragen, NJW 2021, 2085. Beste grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Isabell
26.10.2021, 13:11:47
evanici
26.8.2023, 11:27:43
Scheitert der Drittschutz im Sinne der
Schutznormtheoriejetzt
an der Erheblichkeit? Ich verstehe leider gar nicht, warum man mit dem Wortlaut den Drittschutz ablehnt, zumal
jaexplizit auch auf die Nachbarschaft im Normtext eingegangen wird…
ehemalige:r Nutzer:in
11.11.2023, 12:19:14
Hi evanici. So wie ich
das verstanden habe, ist deine erste Aussage richtig. Grundsätzlich besteht Drittschutz, aber mit, wenn eine
Erheblichkeitsschwelleüberschritten wird. Dies ist hier wohl nicht der Fall,
damit fällt der eigentlich mögliche Drittschutz in diesem konkreten Fall nicht. Lg Benny :)
Patrick4219
1.2.2024, 11:21:03
Der Drittschutz entfällt vorliegend weil vorliegend lediglich Vorsorgemaßnahmen nicht in ausreichendem Umfang getroffen werden. § 5 I Nr. 2 BImSchG ist für diese Einschlägig und enthält anders als § 5 I Nr. 1 BImSchG keinen Verweis auf die "Nachbarschaft". Bereits aus dem Wortlaut lässt sich
daher entnehmen,
dass Schutzzweck des § 5 I Nr. 2 BImSchG nicht der Nachbarschutz, also der Schutz des Einzelnen, ist. Vielmehr dient § 5 I Nr. 2 BImSchG primär dem Umweltschutz ("schädliche Umwelteinwirkungen") und
damit dem Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutz von Individualinteressen.
Wysiati
10.1.2025, 12:39:34
Die von euch genannten Normen sind nicht drittschützend, die von mir oben genannten Normen sind aber als Schutz vor Emissionen offenkundig
dazu bestimmt, dem Interesse insbesondere der Anwohner und
damit hier auch dem Kläger zu dienen. Unter der Voraussetzung,
dass der hier genannte Grenzwert ein solcher in der Verordnung geregelter Grenzwert ist,
dann würde man die Klagebefugnis be
jahen, oder? Ich hoffe ich habe hier nichts offentsichtliches übersehen.
TheRizzard
23.2.2026, 17:56:43
Ich bin auch verwirrt. Ich glaube der Kern der Aufgabe war es,
dass der W gegen die Genehmigung geklagt hat, weil er die Klimaziele im Auge hatte nicht eine Verschmutzung der Nachbarschaft. In diesem Fall fehlt es an der Klagebefugnis,
da§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur Drittwirkung für Nachbarn entfaltet. Allerdings muss ich sagen,
dass die Formulierung "wohnt in der Nähe" ungünstig gewählt ist. Ich persönlich hatte hier den Eindruck,
dass er als Nachbar klagebefugt wäre. Vielleicht kann @Foxxy
das beantworten?
QueerSocialistLawyer
30.1.2025, 10:40:07
Es wäre wirklich toll, wenn es ein eigenes Drittschutzkapitel gäbe mit den Themen Nachbarrecht und Drittschutz im Baurecht. Jurafuchs kann bei diesem schweren Thema bestimmt einen Mehrwert bieten.
Dodo S.
25.3.2025, 18:43:46
Hallo QueerSocialistLawyer, vielen
Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re
daktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für
das Jurafuchs-Team
Carlium
25.2.2025, 14:57:29
Wie könnte denn alternativ gegen die Baugenehmigung vorgegangen werden wenn die Umweltrichtlinien nicht eingehalten werden ?
consul
17.8.2025, 09:50:01
s BVerfG hat
jaentschieden,
dass sich grundrechtliche
Schutzpflichtenhinsichtlich des Klimawandels aus Art. 20a GG ableiten lassen (egal ob vom Staat oder Privaten ausgehend). Dessen Einfluss auf die infrage stehenden Normen wären noch interessant zu erwähnen. Ggf. kann man
dann doch noch zu einem anderen vertretbaren Ergebnis kommen. :)
Lauribit
5.2.2026, 11:25:47
Kann wenigstens im wege des vorbeugenden rechtsschutz vorgegangen werden oder betrifft
das nur konstellationen in denen durch die behörde direkt ein eingriff droht?
Foxxy
5.2.2026, 11:26:45
Vorbeugender Rechtsschutz ist möglich, aber nur ausnahmsweise: Du brauchst eine konkret bevorstehende behördliche Maßnahme, ein
qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis(Abwarten wäre unzumutbar) und ein eigenes subjektives Recht.
Das läuft regelmäßig über die Unterlassungsklage bzw. die einstweilige Anordnung (
§ 123 VwGO). Er ist nicht nur auf direkte
Realakte beschränkt, sondern kann auch gegen drohende Verwaltungsakte/Genehmigungen mit Drittwirkung gerichtet sein; Antragsgegner ist die Behörde. In Nachbarsachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist der Regelfall: erst nach Erteilung Anfechtung und Eilrechtsschutz (§ 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Vor Erteilung gibt es vorbeugenden Rechtsschutz nur, wenn nachträglicher Rechtsschutz irreparabel zu spät käme. Zum Fall: Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist nicht drittschützend;
darauf kannst du weder Anfechtung noch vorbeugenden Rechtsschutz stützen. Drittschutz bietet eher § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, aber nur bei konkret drohenden erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen. Geht es „nur“ um vorsorgliche Klimagrenzwerte, fehlt dir die Klagebefugnis. Umweltverbände können ggf. nach UmwRG vorgehen, Privatpersonen nicht.
