Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

4. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V schickt K am 7.1. ein Angebot über 1.000 angesagte PopSockets zum „unschlagbaren“ Preis von 2.500 €. K ist vom 5.1.-20.1. auf einem Yoga-Retreat, was V weiß. K erklärt am 21.1. die Annahme.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über 1.000 PopSockets für 2.500 € geschlossen.

Genau, so ist das!

Das gegenüber K als Abwesendem erklärte Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem V den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Verzögernde Umstände, die der Antragende kennt oder kennen musste, gehören zu den regelmäßigen Umständen. Die Verzögerung bewirkt keinen Ablauf der Frist, sondern führt zu einer angemessenen Fristverlängerung. Unter Berücksichtigung von K's zweiwöchigem Urlaub durfte V die Annahme erst danach erwarten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jonas

11.1.2022, 21:05:54

Warum muss sich der V hier zurechnen lassen, dass er weiß, dass der K "weg" ist wohingegen beim

Zugang

einer WE dies unberücksichtigt bleibt (z.B. bei Abwesenheit durch Urlaub)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.1.2022, 18:04:31

Hallo Jonas, die unterschiedliche rechtliche Wertung hängt letztlich damit zusammen, dass beim

Zugang

allein die gewöhnlichen Umstände maßgeblich sind. Besonderheiten des konkreten Falles bleiben dabei außer Betracht.

§ 147 Abs. 2 BGB

normiert dagegen, dass sich die Frist nach den "regelmäßigen Umständen" bemisst. Hier soll es also nicht um die durchschnittlichen/normalen Verhältnisse gehen, sondern es kommt darauf an, was im konkreten Fall nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 147 RdNr. 36 ff. mwN). Insbesondere bei Verbrauchern ist man da großzügig und berücksichtigt Ortsabwesenheiten. Maßgeblich ist aber, dass die Umstände bekannt oder erkennbar sind. Da V hier vom Urlaub wusste, konnte er insoweit nicht mit einer Antwort vor Ablauf

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.1.2022, 18:04:43

des Urlaubs rechnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

JO

Johanna

19.11.2024, 21:25:20

Hier komme ich ein bisschen ins stolpern: Beim

Zugang

einer Willenserklärung, z.B. einer Kündigung spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub befindet - der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass sein Briefkasten geleert wird und ihm wichtige Post übermittelt wird. Warum wird hier bei der Annahme anders gewertet?

BEN

benjaminmeister

26.11.2024, 12:30:36

@[Johanna](275036) Lukas hat das eigentlich schon ganz gut erklärt, aber anfügen würde ich jetzt noch: Hier wird wohl einfach eine andere Bewertung der Situation vorgenommen. Wenn wir z.B. für eine Kündigung den

Zugang

als Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmen, dann wäre es unbillig dem Empfänger weitreichende Möglichkeiten zu geben, den

Zugang

durch eigene Dispositionen (Urlaub, Krankheit) zu erschweren. Wenn die Kündigungfrist z.B. einen Monat beträgt, dann soll sich der Kündigende auch darauf einstellen dürfen, nur diese Frist einhalten zu müssen und nicht Kündigungsfrist + Urlaubszeit. Wenn ich jemand anderem aber ein Angebot mache und von den Umständen weiß, dann ergibt es regelmäßig keinen Sinn eine zu kurze Frist anzunehmen. Will sich der Anbietende kürzer binden als das Ende des (für ihn ja bekannten!) Urlaubs, dann steht es ihm ja immer noch frei eine kürzere Annahmefrist nach § 148 BGB zu bestimmen.

STE

Stella2244

16.1.2025, 17:10:32

Top Erklärung @[benjaminmeister](216712)

Ruhe im Sturm

Ruhe im Sturm

22.1.2025, 22:07:40

Mir leuchtet es eher ein dieses Ergebnis auch mitunter aus dem Wortlaut der Norm "der Antragende" und "erwarten" abzuleiten. Schließlich könnte "regelmäßige Umstände" isoliert betrachtet als überwiegend objektiv zu verstehen sein. Durch den Wortlaut ließe sich jedoch der subjektive Einschlag der Kenntnis über den hier vorliegenden Urlaub miteinbeziehen.

Notorious P.M.S.

Notorious P.M.S.

3.2.2025, 12:09:52

Vielleicht hilft zum Verständnis der unterschiedlichen Beurteilungen bei

Zugang

der WE vs. Annahme noch folgender Gedanke: im vorliegenden Fall kann man sich ja auch nach dem

Zugang

der WE des V fragen. Und die Willenserklärung des V geht dem K am 07.01. (assuming, dass er sein Angebot per Email abgibt) zu. Nun kommt aber zu der Frage, ob ein KV zwischen K und V zustanden kommt, noch die Annahme hinzu. Und für die Annahme gelten die §§ 147-149, also Annahme (+), wenn sie innerhalb der Annahmefrist dem Antragenden zugeht. Also: KV = (Abgabe +

Zugang

des Angebots des V) + Zeit für K, sich das Angebot durch den Kopf gehen zu lassen + (Abgabe +

Zugang

des Angebots des K) Und an der Stelle hilft finde ich auch, sich noch mal bewusst zu machen, dass ja bei unterschiedlichen

Rechtsgeschäft

en unterschiedlich viele WE erforderlich sind: also bei einer Kündigung z.B., die ja bereits durch eine wirksame WE einer Vertragspartei zustande kommt, wäre es ja widersinnig, dann noch für den wirksamkeitsbegründenden

Zugang

an anderen Vertragspartei, dieser irgendwelche Zugeständnisse zu machen. Beim Vertrag allerdings, wo wir zwei WE haben, geben wir der zweiten Vertragspartei (also, die, die das Angebot annehmen kann) gerade diese Zugeständnisse, weil ja ihre Willensbildung und Willenserklärung maßgeblich für das Zustandekommen der Vertrags ist. Und es ist ja im Sinne des Rechtsverkehrs ist, dass Vertragsparteien WE abgeben, die möglichst Irrtumsfrei sind - und dann ist es sinnvoll, einem Annehmenden (oder Ablehenenden) Bedenkzeit zu geben. Und eben in einem Fall wie hier hat ja der V auch Interesse daran, dass K sich das Angebot überlegt und es irrtumsfrei annimmt oder ablehnt (außer, V will K irgendwie täuschen, aber das will dir Rechtsordnung ja gerade nicht schützen!). Dass nun aber der V bezüglich des

Zugang

s der Annahme von K sich nicht wieder auf zB eigenen Urlaub berufen kann, ist dann auch sinnig: denn er hat ja bereits seinen für den Vertragsabschluss notwendigen "Willensbildungsvorgang" getätigt (mit dem Angebot) und es ist nicht notwendig, den V an dieser Stelle noch durch eine verlängerte

Zugang

sfrist zu schützen.


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