Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
4. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (9.684 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V schickt K am 7.1. ein Angebot über 1.000 angesagte PopSockets zum „unschlagbaren“ Preis von 2.500 €. K ist vom 5.1.-20.1. auf einem Yoga-Retreat, was V weiß. K erklärt am 21.1. die Annahme.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag über 1.000 PopSockets für 2.500 € geschlossen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas
11.1.2022, 21:05:54
Warum muss sich der V hier zurechnen lassen, dass er weiß, dass der K "weg" ist wohingegen beim
Zugangeiner WE dies unberücksichtigt bleibt (z.B. bei Abwesenheit durch Urlaub)?

Lukas_Mengestu
12.1.2022, 18:04:31
Hallo Jonas, die unterschiedliche rechtliche Wertung hängt letztlich damit zusammen, dass beim
Zugangallein die gewöhnlichen Umstände maßgeblich sind. Besonderheiten des konkreten Falles bleiben dabei außer Betracht.
§ 147 Abs. 2 BGBnormiert dagegen, dass sich die Frist nach den "regelmäßigen Umständen" bemisst. Hier soll es also nicht um die durchschnittlichen/normalen Verhältnisse gehen, sondern es kommt darauf an, was im konkreten Fall nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 147 RdNr. 36 ff. mwN). Insbesondere bei Verbrauchern ist man da großzügig und berücksichtigt Ortsabwesenheiten. Maßgeblich ist aber, dass die Umstände bekannt oder erkennbar sind. Da V hier vom Urlaub wusste, konnte er insoweit nicht mit einer Antwort vor Ablauf

Lukas_Mengestu
12.1.2022, 18:04:43
des Urlaubs rechnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
Johanna
19.11.2024, 21:25:20
Hier komme ich ein bisschen ins stolpern: Beim
Zugangeiner Willenserklärung, z.B. einer Kündigung spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub befindet - der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass sein Briefkasten geleert wird und ihm wichtige Post übermittelt wird. Warum wird hier bei der Annahme anders gewertet?
benjaminmeister
26.11.2024, 12:30:36
@[Johanna](275036) Lukas hat das eigentlich schon ganz gut erklärt, aber anfügen würde ich jetzt noch: Hier wird wohl einfach eine andere Bewertung der Situation vorgenommen. Wenn wir z.B. für eine Kündigung den
Zugangals Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmen, dann wäre es unbillig dem Empfänger weitreichende Möglichkeiten zu geben, den
Zugangdurch eigene Dispositionen (Urlaub, Krankheit) zu erschweren. Wenn die Kündigungfrist z.B. einen Monat beträgt, dann soll sich der Kündigende auch darauf einstellen dürfen, nur diese Frist einhalten zu müssen und nicht Kündigungsfrist + Urlaubszeit. Wenn ich jemand anderem aber ein Angebot mache und von den Umständen weiß, dann ergibt es regelmäßig keinen Sinn eine zu kurze Frist anzunehmen. Will sich der Anbietende kürzer binden als das Ende des (für ihn ja bekannten!) Urlaubs, dann steht es ihm ja immer noch frei eine kürzere Annahmefrist nach § 148 BGB zu bestimmen.
Stella2244
16.1.2025, 17:10:32
Top Erklärung @[benjaminmeister](216712)

Ruhe im Sturm
22.1.2025, 22:07:40
Mir leuchtet es eher ein dieses Ergebnis auch mitunter aus dem Wortlaut der Norm "der Antragende" und "erwarten" abzuleiten. Schließlich könnte "regelmäßige Umstände" isoliert betrachtet als überwiegend objektiv zu verstehen sein. Durch den Wortlaut ließe sich jedoch der subjektive Einschlag der Kenntnis über den hier vorliegenden Urlaub miteinbeziehen.

Notorious P.M.S.
3.2.2025, 12:09:52
Vielleicht hilft zum Verständnis der unterschiedlichen Beurteilungen bei
Zugangder WE vs. Annahme noch folgender Gedanke: im vorliegenden Fall kann man sich ja auch nach dem
Zugangder WE des V fragen. Und die Willenserklärung des V geht dem K am 07.01. (assuming, dass er sein Angebot per Email abgibt) zu. Nun kommt aber zu der Frage, ob ein KV zwischen K und V zustanden kommt, noch die Annahme hinzu. Und für die Annahme gelten die §§ 147-149, also Annahme (+), wenn sie innerhalb der Annahmefrist dem Antragenden zugeht. Also: KV = (Abgabe +
Zugangdes Angebots des V) + Zeit für K, sich das Angebot durch den Kopf gehen zu lassen + (Abgabe +
Zugangdes Angebots des K) Und an der Stelle hilft finde ich auch, sich noch mal bewusst zu machen, dass ja bei unterschiedlichen
Rechtsgeschäften unterschiedlich viele WE erforderlich sind: also bei einer Kündigung z.B., die ja bereits durch eine wirksame WE einer Vertragspartei zustande kommt, wäre es ja widersinnig, dann noch für den wirksamkeitsbegründenden
Zugangan anderen Vertragspartei, dieser irgendwelche Zugeständnisse zu machen. Beim Vertrag allerdings, wo wir zwei WE haben, geben wir der zweiten Vertragspartei (also, die, die das Angebot annehmen kann) gerade diese Zugeständnisse, weil ja ihre Willensbildung und Willenserklärung maßgeblich für das Zustandekommen der Vertrags ist. Und es ist ja im Sinne des Rechtsverkehrs ist, dass Vertragsparteien WE abgeben, die möglichst Irrtumsfrei sind - und dann ist es sinnvoll, einem Annehmenden (oder Ablehenenden) Bedenkzeit zu geben. Und eben in einem Fall wie hier hat ja der V auch Interesse daran, dass K sich das Angebot überlegt und es irrtumsfrei annimmt oder ablehnt (außer, V will K irgendwie täuschen, aber das will dir Rechtsordnung ja gerade nicht schützen!). Dass nun aber der V bezüglich des
Zugangs der Annahme von K sich nicht wieder auf zB eigenen Urlaub berufen kann, ist dann auch sinnig: denn er hat ja bereits seinen für den Vertragsabschluss notwendigen "Willensbildungsvorgang" getätigt (mit dem Angebot) und es ist nicht notwendig, den V an dieser Stelle noch durch eine verlängerte
Zugangsfrist zu schützen.