Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V schickt K am 7.1. ein Angebot über 1.000 angesagte PopSockets zum „unschlagbaren“ Preis von 2.500 €. K ist vom 5.1.-20.1. auf einem Yoga-Retreat, was V weiß. K erklärt am 21.1. die Annahme.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag über 1.000 PopSockets für 2.500 € geschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas
11.1.2022, 21:05:54
Warum muss sich der V hier zurechnen lassen, dass er weiß, dass der K "weg" ist wohingegen beim Zugang einer WE dies unberücksichtigt bleibt (z.B. bei Abwesenheit durch Urlaub)?
Lukas_Mengestu
12.1.2022, 18:04:31
Hallo Jonas, die unterschiedliche rechtliche Wertung hängt letztlich damit zusammen, dass beim Zugang allein die gewöhnlichen Umstände maßgeblich sind. Besonderheiten des konkreten Falles bleiben dabei außer Betracht. § 147 Abs. 2 BGB normiert dagegen, dass sich die Frist nach den "regelmäßigen Umständen" bemisst. Hier soll es also nicht um die durchschnittlichen/normalen Verhältnisse gehen, sondern es kommt darauf an, was im konkreten Fall nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 147 RdNr. 36 ff. mwN). Insbesondere bei Verbrauchern ist man da großzügig und berücksichtigt Ortsabwesenheiten. Maßgeblich ist aber, dass die Umstände bekannt oder erkennbar sind. Da V hier vom Urlaub wusste, konnte er insoweit nicht mit einer Antwort vor Ablauf
Lukas_Mengestu
12.1.2022, 18:04:43
des Urlaubs rechnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
Johanna
19.11.2024, 21:25:20
Hier komme ich ein bisschen ins stolpern: Beim Zugang einer Willenserklärung, z.B. einer Kündigung spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub befindet - der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass sein Briefkasten geleert wird und ihm wichtige Post übermittelt wird. Warum wird hier bei der Annahme anders gewertet?