Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V schickt K am 7.1. ein Angebot über 1.000 angesagte PopSockets zum „unschlagbaren“ Preis von 2.500 €. K ist vom 5.1.-20.1. auf einem Yoga-Retreat, was V weiß. K erklärt am 21.1. die Annahme.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über 1.000 PopSockets für 2.500 € geschlossen.

Genau, so ist das!

Das gegenüber K als Abwesendem erklärte Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem V den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Verzögernde Umstände, die der Antragende kennt oder kennen musste, gehören zu den regelmäßigen Umständen. Die Verzögerung bewirkt keinen Ablauf der Frist, sondern führt zu einer angemessenen Fristverlängerung. Unter Berücksichtigung von K's zweiwöchigem Urlaub durfte V die Annahme erst danach erwarten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jonas

11.1.2022, 21:05:54

Warum muss sich der V hier zurechnen lassen, dass er weiß, dass der K "weg" ist wohingegen beim Zugang einer WE dies unberücksichtigt bleibt (z.B. bei Abwesenheit durch Urlaub)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.1.2022, 18:04:31

Hallo Jonas, die unterschiedliche rechtliche Wertung hängt letztlich damit zusammen, dass beim Zugang allein die gewöhnlichen Umstände maßgeblich sind. Besonderheiten des konkreten Falles bleiben dabei außer Betracht.

§ 147 Abs. 2 BGB

normiert dagegen, dass sich die Frist nach den "regelmäßigen Umständen" bemisst. Hier soll es also nicht um die durchschnittlichen/normalen Verhältnisse gehen, sondern es kommt darauf an, was im konkreten Fall nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 147 RdNr. 36 ff. mwN). Insbesondere bei Verbrauchern ist man da großzügig und berücksichtigt Ortsabwesenheiten. Maßgeblich ist aber, dass die Umstände bekannt oder erkennbar sind. Da V hier vom Urlaub wusste, konnte er insoweit nicht mit einer Antwort vor Ablauf

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.1.2022, 18:04:43

des Urlaubs rechnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team


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