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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G benutzt gerne Fremdwörter, ohne genau zu wissen, was sie aussagen. Er ruft in einem Hotel an und sagt, dass er dort am heutigen Abend "logieren" (übernachten) möchte. Der Rezeptionist bereitet daraufhin ein Zimmer vor. Bei Ankunft stellt sich heraus, dass G lediglich im Hotelrestaurant "soupieren" (essen) wollte.

Einordnung des Falls

Verlautbarungsirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn G anficht, kann R Schadensersatz für die bei der Zimmervorbereitung entstandenen Kosten verlangen (§ 122 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ist eine Willenserklärung nach § 119 BGB angefochten, muss der Erklärende nach § 122 Abs. 1 BGB dem Erklärungsempfänger den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut ("negatives Interesse"). Das gilt nach § 122 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). R konnte hier nicht erkennen, dass G "soupieren" und nicht "logieren" wollte. Er kann daher von ihm gem. § 122 BGB Ersatz der Kosten für die Vorbereitung des Zimmers verlangen.

2. G kann seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

G kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. G muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber R aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als er tatsächlich erklären wollte. Subjektiv wollte G einen Bewirtungsvertrag schließen. Objektiv musste R aufgrund der Wortwahl jedoch von einem Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrags ausgehen. Es handelt sich um einen Verlautbarungsirrtum infolge der Verwendung von Fremdwörtern, die der Erklärende nicht beherrscht. Er berechtigt zur Anfechtung.

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