Verlautbarungsirrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G benutzt gerne Fremdwörter, ohne genau zu wissen, was sie aussagen. Er ruft in einem Hotel an und sagt, dass er dort am heutigen Abend "logieren" (übernachten) möchte. Der Rezeptionist bereitet daraufhin ein Zimmer vor. Bei Ankunft stellt sich heraus, dass G lediglich im Hotelrestaurant "soupieren" (essen) wollte.
Einordnung des Falls
Verlautbarungsirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn G anficht, kann R Schadensersatz für die bei der Zimmervorbereitung entstandenen Kosten verlangen (§ 122 Abs. 1 BGB).
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Ja!
2. G kann seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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Tigerwitsch
18.2.2021, 17:28:25
Wie wäre es eigentlich, wenn der Hotelbetreiber das Zimmer hätte einem anderen Gast (der tatsächlich erscheint) überlassen können? Dann wäre ihm doch kein Vertrauensschaden entstanden, oder?
FML
15.3.2021, 18:03:53
Das ist korrekt. Wenn der Hotelbetreiber das Zimmer noch anderweitig vermieten kann entfällt der Schaden.
QuiGonTim
11.9.2023, 17:38:53
Der Fall würde sich sehr schön eignen, um zusätzlich einen Anspruch des Hotelbetreibers aus c.i.c. zu prüfen.